Language of document : ECLI:EU:T:2014:642





Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 4. Juli 2014 – Uspaskich/Parlament

(Rechtssache T‑84/12)

„Klage auf Nichtigerklärung und auf Schadensersatz – Vorrechte und Befreiungen – Mitglied des Europäischen Parlaments – Beschluss zur Aufhebung der Immunität – Erneute Prüfung – Beschluss, die Immunität nicht aufrechtzuerhalten – Unzulässigkeit – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 27-29)

2.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen des Parlaments, die Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten sollen – Beschluss zur Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten – Einbeziehung (Art. 263 Abs. 1 AEUV; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union) (vgl. Rn. 39)

3.                     Nichtigkeitsklage – Klage gegen einen Beschluss, durch die ein nicht fristgerecht angefochtener früherer Beschluss bestätigt wird – Unzulässigkeit – Begriff des bestätigenden Beschlusses – Nach erneuter Prüfung des früheren Beschlusses und auf der Grundlage neuer Gesichtspunkte ergangener Beschluss – Ausschluss (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 40)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Organ der Union verursachten Schäden – Keine Angaben zu dem erlittenen Schaden und dem Kausalzusammenhang – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 61, 68)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments vom 1. Dezember 2011, die parlamentarische Immunität des Klägers nicht aufrechtzuerhalten und seinen Antrag auf erneute Prüfung des Beschlusses zur Aufhebung der Immunität abzulehnen, sowie auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Viktor Uspaskich trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments.

3.

Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten.