Language of document : ECLI:EU:T:2021:525





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. September 2021 –
Residencial Palladium/EUIPO – Palladium Gestion (PALLADIUM HOTEL GARDEN BEACH)

(Rechtssache T-566/20)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke PALLADIUM HOTEL GARDEN BEACH – Älterer nationaler Handelsname GRAND HOTEL PALLADIUM – Relatives Eintragungshindernis – Benutzung im geschäftlichen Verkehr eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung – Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)

1.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Voraussetzungen – Auslegung im Licht des Unionsrechts – Beurteilung nach Kriterien, die das nationale Recht festlegt, dem das geltend gemachte Zeichen unterliegt

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 22)

2.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Voraussetzungen – Örtliche Bedeutung des Kennzeichenrechts – Beweismittel

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 23-25)

3.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Benutzung des Kennzeichenrechts im geschäftlichen Verkehr – Begriff

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4, Art. 15 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 51, Abs. 1 Buchst. a und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 34, 35)

4.      Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts – Bildmarke PALLADIUM HOTEL GARDEN BEACH und Handelsname GRAND HOTEL PALLADIUM

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 43, 56, 57)

5.      Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern – Überprüfung tatsächlicher Umstände im Licht von Beweisen, die nicht bereits den Dienststellen des Amts vorgelegt wurden – Ausschluss

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 188; Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 72 und 95)

(vgl. Rn. 47)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Juni 2020 (Sache R 1542/2019‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Residencial Palladium und der Fiesta Hotels & Resorts, SL

Tenor

1.

Der Eintritt der Palladium Gestión, SL als Streithelferin anstelle der Fiesta Hotels & Resorts, SL wird zugelassen.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Residencial Palladium, SL trägt die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und von Palladium Gestión.