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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Juni 2008 - Internationaler Hilfsfonds e. V./Kommission

(Rechtssache T-141/05)1

(Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Teilweise Ablehnung - Nicht anfechtbare Maßnahme - Lediglich bestätigende Maßnahme - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Internationaler Hilfsfonds e. V. (Rosbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira, S. Fries und C. Ladenburger)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 14. Februar 2005 enthalten sein soll, mit dem dem Kläger der Zugang zu bestimmten Dokumenten bezüglich des Vertrags LIEN 97-2011 versagt wurde

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Internationale Hilfsfonds e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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1 - ABl. C 143 vom 11.6.2005.