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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 - Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-263/06)1

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Begleitmaßnahmen zur ländlichen Entwicklung - Frist von 24 Monaten - Schätzung der auszuschließenden Ausgaben - Schlüsselkontrollen - Grundsatz "ne bis in idem" - Extrapolation der Mängelfeststellungen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und G. Kanellopoulos)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und H. Tserepa-Lacombe im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 218, S. 12), soweit durch sie bestimmte von der Hellenischen Republik im Sektor "Begleitmaßnahmen ländliche Entwicklung" getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 281 vom 18.11.2006.