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Klage, eingereicht am 8. März 2024 – CW/Europol und Eurojust

(Rechtssache T-148/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: CW (vertreten durch Rechtsanwalt J. Reisinger)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)

Anträge

Der Kläger beantragt,

ihm nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 AEUV Schadensersatz in Höhe von 10 000 Euro für den Schaden zuzuerkennen, der durch die am 10. April 2020 unterzeichnete Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe Frankreich – Niederlande und die damit zusammenhängenden Handlungen von Europol und Eurojust entstanden ist;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage gegen die Handlungen von Europol und Eurojust im Zusammenhang mit der Operation EncroChat auf drei Gründe.

Die personenbezogenen Daten seien rechtswidrig und unverhältnismäßig erhoben und verarbeitet worden.

Bei der Erhebung und Verarbeitung (insbesondere der Speicherung, Analyse und Verbreitung) von EncroChat-Daten seien grundlegende Menschenrechte der Verbraucher, darunter die des Klägers, verletzt worden. Insbesondere sei gegen die Art. 18, 28 und 38 der Verordnung 2016/7941 , die Art. 9, 26 und 27 der Verordnung 2018/17272 und die Art. 71 und 72 der Verordnung 2018/17253 verstoßen worden.

Es sei gegen die Art. 7, 8 und 10 bis 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) in Verbindung mit ihren Art. 51 und 52 sowie gegen Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR)verstoßen worden.

Er habe einen Schaden erlitten, weil es weder notwendig noch verhältnismäßig gewesen sei, alle EncroChat-Nutzer zu hacken, anstatt gezielte und individualisierte Handlungen vorzunehmen. Ferner sei dies weder im Vorhinein noch im Nachhinein gerechtfertigt worden.

Fehlende Möglichkeit, die Verwertbarkeit der Beweise in Strafsachen zu prüfen, jedenfalls Fehlen formeller und materieller Garantien.

Die EncroChat-Daten, darunter seine personenbezogenen Daten, seien in Anbetracht des Zwecks, sie in Strafsachen zu verwenden, nicht in angemessener Weise erhoben und verarbeitet worden. Dadurch sei gegen die im ersten Klagegrund genannten Bestimmungen sowie gegen Art. 28 der Verordnung 2016/794, die Art. 71 und 74 der Verordnung 2018/1725, die Art. 47 und 48 der Charta, Art. 6 EMRK und die Art. 14 und 15 IPBPR verstoßen worden.

Keine angemessene Sicherheit bei der Erhebung und Verarbeitung der EncroChat-Daten.

Von einer angemessenen Sicherheit, wie sie in den oben genannten Verordnungen vorgesehen sei, könne in Anbetracht der Art, des Umfangs und der Komplexität der erhobenen Daten vernünftigerweise keine Rede sein. Ferner müsse der Verantwortliche eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge abgeben. Es sei nicht klar, ob dies geschehen sei. Sollte dies nicht der Fall sein, dann könne dies zu einem zusätzlichen Schaden geführt haben.

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1     Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. 2016, L 135, S. 53).

1     Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. 2018, L 295, S. 138).

1     Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39).