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Klage, eingereicht am 3. Juli 2018 – de Volksbank/SRB

(Rechtssache T-406/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: de Volksbank NV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van Loopik, A. Kleinhout, A. ter Haar und T. Waterbolk)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 12. April 2018 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2018 (SRB/ES/SRF/2018/3) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, diesen Beschluss für nichtig zu erklären und die Delegierte Verordnung 2015/63 der Kommission (im Folgenden: Delegierte Verordnung)1 gemäß Art. 277 AEUV ganz oder teilweise für unanwendbar zu erklären;

in jedem Fall dem SRB die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe:

Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU2 , Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/20143 und Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung, weil zur Ermittlung der Nettoverbindlichkeiten der Klägerin nicht vergleichbare Daten verwendet wurden.

Aus dem Wortlaut und den Zielen von Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59/EU und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 ergebe sich, dass der SRB Daten vom selben Zeitpunkt oder Zeitraum verwenden müsse, um Nettoverbindlichkeiten im Einklang mit diesen Vorschriften zu berechnen.

Aus dem Wortlaut und den Zielen von Art. 4 Abs. 1 der Delegierten Verordnung in Verbindung mit der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung Nr. 806/2014 ergebe sich, dass der SRB vergleichbare Daten verwenden müsse, um eine faire Berechnung des Beitrags auf der Grundlage des Risikoprofils einer Bank zu gewährleisten.

Hilfsweise: Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU sowie gegen Art. 290 AEUV, weil die Delegierte Verordnung, wie sie vom SRB in dem angefochtenen Beschluss angewendet worden sei, über das der Europäischen Kommission erteilte Mandat hinausgehe, was dazu führe, dass die Delegierte Verordnung nach Art. 277 AEUV unanwendbar sei.

Entgegen Art. 290 AEUV ergänze die Delegierte Verordnung wesentliche Vorschriften der Richtlinie 2014/59/EU.

Sollten die Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 der Delegierten Verordnung nur dahin ausgelegt werden können, dass der SRB nicht vergleichbare Daten verwenden müsse, stehe die Delegierte Verordnung im Ganzen mit dem Wortlaut und den Zielen der Richtlinie 2014/59/EU nicht im Einklang.

Soweit die Delegierte Verordnung Regeln für die Berechnung des jährlichen Grundbeitrags festlege, gehe sie über den Inhalt des in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU erteilten Mandats hinaus.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die nicht ordnungsgemäße Berücksichtigung der gedeckten Einlagen der Klägerin

Die Berechnungsmethode des SRB sei nicht geeignet, die Ziele der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung Nr. 806/20214 und der Delegierten Verordnung zu erreichen.

Sie gehe auch über das hinaus, was zur Erreichung der gesetzlichen Ziele erforderlich sei.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch die nicht ordnungsgemäße Berücksichtigung der gedeckten Einlagen der Klägerin

Die Klägerin habe die vom SRB vorgenommene Auslegung der Delegierten Verordnung nicht vorhersehen können.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die nicht ordnungsgemäße Berücksichtigung der gedeckten Einlagen der Klägerin

Die Klägerin müsse einen wesentlich höhen Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds zahlen als andere Banken derselben oder ähnlicher Größe mit demselben oder einem ähnlichen Risikoprofil.

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1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

2 Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).

3 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).