Language of document : ECLI:EU:T:2014:16





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Januar 2014 – Romonta/Kommission

(Rechtssache T‑614/13 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase – Kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 – Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Rn. 14-17)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beschluss der Kommission, mit dem die übergangsweise kostenlose Zuteilung von zusätzlichen Treibhausgasemissionszertifikaten abgelehnt wurde – Entscheidung, über die Hauptsache im beschleunigten Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts zu entscheiden – Fehlende Dringlichkeit (Art. 256 Abs. 1 AEUV und 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 76a und 104 § 2) (vgl. Rn. 20-27)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240, S. 27), soweit damit eine Härtefallzuteilung für die Antragstellerin abgelehnt wird

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.