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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Juli 2006 - Tzirani / Kommission

(Rechtssache T-45/04)1

(Beamte − Beförderung − Besetzung einer A2-Stelle − Ablehnung einer Bewerbung − Legalitätsprinzip)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marie Tzirani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und V. Joris im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der am 11. Februar 2003 von der Kommission getroffenen Entscheidung, die Bewerbung der Klägerin für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 eines Direktors der Direktion "Statut: Politik, Verwaltung und Beratung" der Generaldirektion "Personal und Verwaltung" der Kommission abzulehnen, Aufhebung der Ernennung von Herrn J. auf diese Stelle und, soweit erforderlich, der ausdrücklichen Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen diese beiden Entscheidungen durch die Kommission

Tenor des Urteils

Die Entscheidung der Kommission, Herrn J. auf die Planstelle der Ausschreibung COM/151/02 zu ernennen, und die Entscheidung, die Bewerbung der Klägerin für diese Stelle abzulehnen, werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 94 vom 17.4.2004.