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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2006 - Hassan / Rat und Kommission

(Rechtssache T-49/04)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Jus cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Faraj Hassan (Brixton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Grieves, Barrister, und H. Miller, Solicitor)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und E. Finnegan) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und C. Brown)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2049/2003 der Kommission vom 20. November 2003 zur fünfundzwanzigsten Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 (ABl. L 303, S. 20) geänderten Fassung sowie auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 94 vom 17.4.2004.