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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Carrs Paper Ltd. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 16. April 2002

    (Rechtssache T-123/02)

Die Carrs Paper Ltd. hat am 16. April eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte John Grayston und André Bywater von der Kanzlei Eversheds, Brüssel (Belgien).

Die Klägerin beantragt,

(den Betrag der gemäß Artikel 3 der Entscheidung der Kommission C(2001)4573 endg. korr. vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Comp/E-1/36.212 ( Selbstdurchschreibepapier) gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf einen erheblich unter 1,57 Millionen Euro liegenden Betrag festzusetzen;

(Artikel 3 der Entscheidung, soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären, hilfsweise den darin aufgeführten Zinssatz auf einen Zinssatz festzusetzen, der erheblich unter 6,77 % liegt; und

(der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Auffassung vertreten, die Klägerin und zehn andere Hersteller von Selbstdurchschreibepapier hätten dadurch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, dass sie an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen teilgenommen hätten, durch die sie sich über Preiserhöhungen verständigt, Verkaufsquoten zugeteilt und Marktanteile festgelegt sowie ein System zur Überwachung der Durchführung der restriktiven Vereinbarungen eingerichtet hätten.

Die Klägerin räumt ein, dass sie gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen habe und akzeptiert, dass aufgrund dessen gegen sie eine Geldbuße verhängt werden könne. Sie bestreitet jedoch die Schwere des Verstoßes, für den sie nach der Entscheidung verantwortlich sein soll.

Die Klägerin führt aus, dass die Entscheidung unzureichend begründet sei und dass die Kommission die Schwere des Verstoßes offensichtlich falsch einschätze. Sie habe nicht gewusst, dass sie an einem Verstoß beteiligt gewesen sei, der über die Grenzen des Vereinigten Königreichs und Irlands hinausgegangen sei; die Feststellungen in der Entscheidung seien insoweit unzureichend begründet und würden nicht durch hinreichende Beweise gestützt. Zudem werde die Schwere ihres Verstoßes durch den wirtschaftlichen Druck gemildert, dem sie durch den Anführer des Kartells ausgesetzt gewesen sei.

Des Weiteren sei die Geldbuße jedenfalls unverhältnismäßig und müsse erheblich herabgesetzt werden. Sie habe sich nur marginal an dem Kartell beteiligt, ihre Kooperation mit der Kommission müsse mit einer stärkeren Herabsetzung als um 10 % der verhängten Geldbuße honoriert werden, auch rechtfertige der Zustand der Selbstdurchschreibepapierindustrie zur fraglichen Zeit eine Herabsetzung der Geldbuße, und schließlich sei die Geldbuße auch im Hinblick auf ihre Zahlungsfähigkeit unverhältnismäßig.

Abschließend macht sie geltend, dass Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung für nichtig erklärt werden müsse, da ohne Begründung Verzugszinsen zu einem Zinssatz von 6,77 % gefordert würden, der um 3,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB liege.

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