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Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 2014 – Accorinti u. a./EZB

(Rechtssache T-224/12)1

(Nichtigkeitsklage – Wirtschafts- und Währungspolitik – EZB – Nationale Zentralbanken – Umschuldung der griechischen Staatsschuld – Notenbankfähigkeit der von Griechenland begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel für geldpolitische Operationen des Eurosystems – Für die Aufrechterhaltung der Notenbankfähigkeit ausreichende Beibehaltung des Bonitätsschwellenwerts – Collateral Enhancement in Form eines Rückkaufprogramms von Schuldtiteln zugunsten der nationalen Zentralbanken – Private Gläubiger – Fragen ob bestimmte Rechtswirkungen dem angefochtenen Rechtsakt zurechenbar sind – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Alessandro Accorinti (Nichelino, Italien) und die weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Sutti und R. Spelta)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Sáinz de Vicuña Barroso, S. Bening und P. Papapaschalis, dann S. Bening und P. Papapaschalis im Beistand der Rechtsanwälte E. Castellani, T. Lübbig und B. Kaiser)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/153/EU der Europäischen Zentralbank vom 5. März 2012 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel im Rahmen des Angebots der Hellenischen Republik zum Schuldentausch (EZB/2012/3) (ABl. L 77, S. 19)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Herr Alessandro Accorinti und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.

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1     ABl. C 243 vom 11.8.2012.