Language of document : ECLI:EU:T:2015:23

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

14. Januar 2015(*)

„Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus China – Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren – Wirtschaftszweig der Gemeinschaft – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑507/13

SolarWorld AG mit Sitz in Bonn (Deutschland),

Brandoni solare SpA mit Sitz in Castelfidardo (Italien),

Global Sun Ltd mit Sitz in Sliema (Malta),

Silicio Solar, SAU mit Sitz in Madrid (Spanien),

Solaria Energia y Medio Ambiente, SA mit Sitz in Puertollano (Spanien),

Prozessbevollmächtigte: L. Ruessmann, avocat, und J. Beck, Solicitor,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, Prozessbevollmächtigte: J.‑F. Brakeland, T. Maxian Rusche und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209, S. 26) und des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325, S. 214)

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich sowie des Richters J. Schwarcz (Berichterstatter) und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerinnen, die SolarWorld AG, die Brandoni solare SpA, die Global Sun Ltd, die Silicio Solar, SAU und die Solaria Energia y Medio Ambiente, SA sind europäische Hersteller von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon, die EU ProSun unterstützen, eine Vereinigung europäischer Hersteller ähnlicher Waren. Letztere reichte am 25. Juli 2012 bei der Europäischen Kommission einen Antidumpingantrag gegen die Einfuhr dieser Waren aus China ein. Die Klägerinnen wirkten an der Antidumpinguntersuchung mit und nahmen an dem Verfahren als Beteiligte teil.

2        Durch eine am 6. September 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Mitteilung (ABl. C 269, S. 5) kündigte die Kommission die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China an.

3        Durch eine am 8. November 2012 im Amtsblatt veröffentlichte Mitteilung (ABl. C 340, S. 13) kündigte die Kommission die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China an.

4        In einem ersten Schritt führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle ein. In einem zweiten Schritt nahm sie die Verpflichtungen der chinesischen Ausführer nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, im Folgenden: Antidumpinggrundverordnung) an. In einem dritten Schritt erließ der Rat endgültige Antidumping- und Antisubventionszölle, und die Kommission nahm eine geänderte Verpflichtung an.

5        Im vorliegenden Fall führte die Kommission durch ihre Verordnung (EU) Nr. 513/2013 vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 152, S. 5, im Folgenden: vorläufige Antidumpingverordnung) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China in die Europäische Union ein, soweit bestimmte Bedingungen erfüllt wurden.

6        Mit dem Beschluss 2013/423/EU der Kommission vom 2. August 2013 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 209, S. 26, im Folgenden: erster angefochtener Beschluss) nahm diese ein von einer Gruppe mitarbeitender ausführender Hersteller gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (im Folgenden: CCCME) vorgelegtes Verpflichtungsangebot an. Eine Liste der betreffenden Unternehmen ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

7        Aus den Erwägungsgründen 5 und 6 des ersten angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass sich die chinesischen Ausführer erstens verpflichtet hatten, jeweils einen Mindesteinfuhrpreis für Fotovoltaik-Module und einen für jede einzelne ihrer Schlüsselkomponenten (Zellen und Wafer) einzuhalten. Zweitens boten sie an, sicherzustellen, dass die im Rahmen der Verpflichtung getätigten Einfuhren auf jährlichen Niveaus liegen, die annähernd ihrer Marktleistung zum Zeitpunkt der Formulierung des Angebots entsprechen. Im Übrigen geht aus dem achten Erwägungsgrund dieses Beschlusses hervor, dass ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren erhoben wird, die dieses jährliche Niveau übersteigen.

8        Die Verordnung (EU) Nr. 748/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 513/2013 (ABl. L 209, S. 1) wurde erlassen, um dem ersten angefochtenen Beschluss Rechnung zu tragen. Neben anderen Änderungen fügte sie einen Art. 6 in die vorläufige Antidumpingverordnung ein, der vorsieht, dass die Einfuhr von bestimmten, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren, die von den Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des ersten angefochtenen Beschlusses aufgeführt sind, von dem in Art. 1 der vorläufigen Antidumpingverordnung eingeführten Antidumpingzoll befreit sind.

9        Die Kommission erließ den Durchführungsbeschluss Nr. 2013/707/EU vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325, S. 214, im Folgenden: zweiter angefochtener Beschluss). Aus dem vierten Erwägungsgrund dieses Beschlusses geht hervor, dass die Kommission nach der Annahme der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Unionsinteresse sowie das parallel durchgeführte Antisubventionsverfahren fortsetzte. Wafer wurden von beiden Untersuchungen und somit auch von den endgültigen Maßnahmen ausgenommen.

10      Aus den Erwägungsgründen 7 bis 10 und Art. 1 des zweiten angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass die chinesischen ausführenden Hersteller nach der endgültigen Unterrichtung über die Feststellungen des Antidumping- und des Antisubventionsverfahrens zusammen mit der CCCME ihre Absicht notifizierten, ihr ursprüngliches Verpflichtungsangebot zu ändern. Diese Änderung des Verpflichtungsangebots bezog sich auf den Ausschluss der Wafer von der Untersuchung, den Beitritt mehrerer weiterer ausführender Hersteller zu der Verpflichtung und die Ausweitung der Klauseln der Verpflichtung, um auch die schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zu beseitigen.

11      Nach dem fünften Erwägungsgrund des zweiten angefochtenen Beschlusses bestätigte die Antidumpinguntersuchung die vorläufigen Feststellungen zum Vorliegen eines schädigenden Dumpings.

12      Die endgültigen Feststellungen der Untersuchung sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 1, im Folgenden: endgültige Antidumpingverordnung) ausgeführt. Nach Art. 1 dieser Verordnung wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen oder ‑paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder ‑paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China eingeführt, soweit bestimmte Bedingungen erfüllt waren.

13      Nach Art. 3 Abs. 1 der endgültigen Antidumpingverordnung, der auf bestimmte Waren Anwendung findet, deren Referenzen nach der Zollnomenklatur bezeichnet sind und die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des zweiten angefochtenen Beschlusses aufgeführt sind, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren unter bestimmten Bedingungen von dem mit Art. 1 dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzoll befreit.

14      Art. 3 Abs. 2 der endgültigen Antidumpingverordnung bestimmt, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld entsteht, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der im vorherigen Absatz aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung widerruft.

15      Im Übrigen führte der Rat durch seine Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325, S. 66, im Folgenden: endgültige Antisubventionsverordnung) unter bestimmten Bedingungen einen endgültigen Ausgleichszoll auf Fotovoltaik-Module aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China ein.

16      Nach Art. 2 Abs. 1 der endgültigen Antisubventionsverordnung, der auf bestimmte Waren Anwendung findet, deren Referenzen nach der Zollnomenklatur bezeichnet sind und die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des zweiten angefochtenen Beschlusses aufgeführt sind, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren unter bestimmten Bedingungen von dem mit ihrem Art. 1 eingeführten Antisubventionszoll befreit.

17      Art. 2 Abs. 2 der endgültigen Antisubventionsverordnung bestimmt, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld entsteht, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung widerruft.

 Verfahren und Anträge der Parteien

18      Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 23. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

19      Mit Schriftsatz, der ebenfalls am 23. September 2013 eingegangen ist, haben die Klägerinnen eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren beantragt.

20      Mit Schriftsatz, der am 8. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ist die Kommission dem Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren entgegengetreten.

21      Mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 hat das Gericht (Fünfte Kammer) den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren zurückgewiesen.

22      Mit Schriftsatz, der am 11. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen das Gericht ersucht, eine Anpassung der Klage dahin zu gestatten, dass sich die Nichtigkeitsanträge auch auf den zweiten angefochtenen Beschluss und die daraus folgenden Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188, S. 93) richten.

23      Mit Schriftsatz, der am 8. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission erklärt, keine Einwände gegen die Zulässigkeit der Anpassung der Nichtigkeitsklage zu erheben.

24      Mit Schriftsatz, der am 31. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen beim Gericht im Wesentlichen angeregt, prozessleitende Maßnahmen zu erlassen und eine Beweisaufnahme anzuordnen.

25      Mit Schriftsatz, der am 20. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission das Gericht darum ersucht, den Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen und Beweisaufnahme zurückzuweisen.

26      Die Klägerinnen beantragen in ihrer Klageschrift,

–        die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

–        den ersten angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27      Die Klägerinnen beantragen im Antrag auf Anpassung ihrer Klage,

–        dem Antrag auf Anpassung der Klage stattzugeben;

–        die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

–        den ersten angefochtenen Beschluss und den zweiten angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28      Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als rechtlich unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Kommission beantragt in ihrer Gegenerwiderung,

–        die Klage für gegenstandslos zu erklären, soweit mit ihr die Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses begehrt wird;

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung des zweiten angefochtenen Beschlusses begehrt wird und, hilfsweise, ebenfalls soweit mit ihr die Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses begehrt wird;

–        hilfsweise, die Klage als rechtlich unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbemerkungen

30      Nach Art. 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

31      Im vorliegenden Fall haben die Parteien in ihren Schriftsätzen bereits zur Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Klage und insbesondere zur Frage der unmittelbaren Betroffenheit der Klägerinnen Stellung genommen. Daher geht das Gericht davon aus, dass die Parteien angehört wurden und dass es aufgrund des Akteninhalts in der Lage ist, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

32      Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung zu erheben, macht die Kommission die Unzulässigkeit der Klage geltend. Im Einzelnen ist sie der Auffassung, dass der erste angefochtene Beschluss kein Rechtsakt sei und der Durchführungsmaßnahmen enthalte, dass dieser die Klägerinnen nicht unmittelbar und individuell betreffe und nicht den endgültigen Standpunkt der Organe der Union ausdrücke, dass die Klage gegen den ersten angefochtenen Beschluss gegenstandslos sei und dass die Klägerinnen im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzinteresse hätten.

33      Zum Antrag der Klägerinnen auf Anpassung ihrer Anträge vom 11. Dezember 2013 ist darauf hinzuweisen, dass, da die Zulässigkeit einer Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung zu beurteilen ist, einem Kläger eine Anpassung seiner Anträge und Klagegründe im Hinblick auf während des Verfahrens neu verabschiedete Rechtsakte nur gestattet werden kann, soweit seine Nichtigkeitsklage gegen den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ihrerseits zum Zeitpunkt der Erhebung zulässig war (Beschluss vom 20. November 2012, Shahid Beheshti University/Rat, T‑120/12, EU:T:2012:610, Rn. 57).

34      Daher ist die auf Nichtigerklärung des zweiten angefochtenen Beschlusses gerichtete Anpassung der Anträge nur unter der Maßgabe zulässig, dass die Klage, soweit mit ihr die Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses begehrt wird, für zulässig erklärt wird. Daher ist zu prüfen, ob die Klage insofern zulässig ist, als sie auf Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses gerichtet ist.

35      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann „[j]ede natürliche oder juristische Person … unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben“.

36      Im Hinblick auf den zweiten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Fall sind die Voraussetzungen der unmittelbaren und der individuellen Betroffenheit durch die Handlung, deren Nichtigerklärung begehrt wird, kumulativ (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, Slg, EU:C:2013:625, Rn. 76). Was den dritten in diesem Artikel genannten Fall betrifft, sind die Bedingungen der unmittelbaren Betroffenheit durch einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, dessen Nichtigerklärung begehrt wird und des Fehlens von Durchführungsmaßnahmen ebenfalls kumulativ.

37      Somit ist die in diesen beiden Fällen des Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Bedingung zu prüfen, nämlich ob die Klägerinnen, soweit sie nicht Adressaten des ersten angefochtenen Beschlusses sind, unmittelbar von diesem betroffen sind.

 Zur Einrede der Unzulässigkeit aufgrund fehlender Klagebefugnis wegen Nichtvorliegens einer direkten Betroffenheit der Klägerinnen

38      Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass sich der erste angefochtene Beschluss unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirke, da er die Antidumpingzölle für etwa 70 % der Einfuhren der betroffenen Ware aus China in die Union abschaffe. Weiterhin erlaube er die Fortsetzung der Einfuhren der betroffenen Ware auf einem Preisniveau, das weder das Dumping noch den Schaden beseitige. Dies bedrohe das Überleben der Klägerinnen auf dem Unionsmarkt. Als Unionshersteller einer ähnlichen Ware seien die Klägerinnen unmittelbar und individuell vom ersten angefochtenen Beschluss betroffen. Die Klägerinnen hätten insbesondere als Beteiligte aktiv an den Antidumping- und Antisubventionsverfahren teilgenommen. De facto seien sie eine begrenzte und geschlossene Gruppe und hätten eine wichtige Position auf dem Unionsmarkt inne, und die Annahme der fraglichen Verpflichtungserklärung beeinträchtige ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen.

39      Die Kommission macht geltend, dass die Annahme einer Verpflichtungserklärung ausschließlich die Ausführer unmittelbar betreffe, die die Verpflichtung angeboten hätten, und nicht die Klägerinnen.

40      Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer nach dem zweiten oder dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Fall von einer natürlichen oder juristischen Person erhobenen Klage (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, Slg, EU:C:2013:204, Nr. 59, und Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, Slg, EU:C:2013:21, Nr. 69) die Bedingung der unmittelbaren Betroffenheit die Erfüllung von zwei kumulativen Kriterien erfordert, nämlich zum einen, dass sich der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung die Klägerinnen betreiben, unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt, und zum anderen, dass er seinen Adressaten, die mit seiner Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, seine Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. September 2009, Município de Gondomar/Kommission, C‑501/08 P, EU:C:2009:580, Rn. 25, Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, Slg, EU:C:2011:656, Rn. 66).

41      Im Hinblick auf Unternehmen, die eine Verpflichtung anbieten, hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die Entscheidungen der Kommission über einen Widerruf der Annahme der Verpflichtung und der Verordnung des Rates zum Erlass eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren dieses Ausführers Gegenstand einer Klage des betroffenen Ausführers vor den Unionsgerichten sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin/Rat und Kommission, C‑552/10 P, Slg, EU:C:2012:736).

42      Der Gerichtshof hat allerdings entschieden, dass ein Einführer, dessen Klage auf Nichtigerklärung der Bestimmungen einer Verordnung gerichtet ist, mit der die von einem Ausführer angebotenen Preisverpflichtungen angenommen werden, von diesen Bestimmungen nicht unmittelbar und individuell betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Juli 1987, Garelly/Kommission, 295/86, Slg, EU:C:1987:344, Rn. 2, 13 und 14).

43      Weiterhin wurde entschieden, dass die Ablehnung eines Verpflichtungsangebots durch die Kommission keine Maßnahme ist, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet wären, die Interessen eines Unternehmens, das eine Verpflichtung angeboten hat, zu beeinträchtigen, da die Kommission ihre Entscheidung zurücknehmen oder der Rat beschließen kann, keinen Antidumpingzoll einzuführen. Eine solche Ablehnung ist eine Zwischenmaßnahme mit dem Ziel, die endgültige Entscheidung vorzubereiten, und stellt deshalb keine anfechtbare Rechtshandlung dar (Urteil vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C‑156/87, Slg, EU:C:1990:116, Rn. 8). Allerdings können Wirtschaftsteilnehmer jede sich auf die Ablehnung ihrer Verpflichtungsangebote beziehende Rechtswidrigkeit in der Weise geltend machen, dass sie die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anfechten (Urteil vom 14. März 1990, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, C‑133/87 und C‑150/87, Slg, EU:C:1990:115, Rn. 10).

44      Im Hinblick auf die Verpflichtungen im Sinne der Antidumpinggrundverordnung ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Ziel von Art. 8 der Antidumpinggrundverordnung die Beseitigung der schädigenden Wirkungen des Dumpings für die Industrie der Union ist, wobei klarzustellen ist, dass dieses Ziel im Wesentlichen auf der Pflicht des Ausführers zur Zusammenarbeit sowie auf der Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der von diesem eingegangenen Verpflichtung beruht (Urteil Usha Martin/Rat und Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:C:2012:736, Rn. 36).

45      Allerdings ist hervorzuheben, dass sich aus diesem Ziel nicht ergibt, dass Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerinnen gegen einen Beschluss zur Annahme einer Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung, wie im vorliegenden Fall den ersten angefochtenen Beschluss, eine Nichtigkeitsklage erheben können.

46      Durch den Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses hat sich die Rechtsstellung der Klägerinnen nicht geändert. Eine Prüfung des aus der Antidumpinggrundverordnung hervorgegangenen Systems führt nämlich zu der Feststellung, dass der nach ihrem Art. 8 Abs. 1 gefasste Beschluss über die Annahme einer Verpflichtung keine Rechtswirkungen auslöst, die geeignet wären, die Situation der Hersteller der betroffenen Waren in der Union, wie hier der Klägerinnen, unmittelbar zu beeinträchtigen.

47      Nach dieser die Verpflichtungen betreffenden Vorschrift kann die Kommission, wenn das Vorliegen von Dumping und Schädigung festgestellt wurde, zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungsangebote annehmen, in denen sich die Ausführer verpflichten, ihre Preise zu ändern, um die Ausfuhr der betroffenen Waren zu Dumpingpreisen zu vermeiden, sofern sie davon überzeugt ist, dass die schädigenden Wirkungen des Dumpings durch diese Verpflichtung beseitigt werden (Urteil Usha Martin/Rat und Kommission, oben in Rn. 41 angeführt, EU:C:2012:736, Rn. 22).

48      Aus dem System, das aus der Antidumpinggrundverordnung hervorgegangen ist, folgt jedoch, dass die von den Verpflichtungen erfassten Einfuhren nicht aufgrund des Beschlusses zur Annahme der Verpflichtungen vom Antidumpingzoll befreit sind. Die Befreiung beruht vielmehr auf den Bestimmungen, die entweder von der Kommission mit der geänderten vorläufigen Antidumpingverordnung oder vom Rat mit der endgültigen Antidumpingverordnung zur Durchführung der von der Kommission angenommenen Verpflichtungen eingeführt wurden. Eine solche Pflicht obliegt dem Rat nach Art. 9 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung, der bestimmt, dass eine Verordnung einen endgültigen Antidumpingzoll gegen die Einfuhren der gedumpten Ware verhängen muss, die einen Schaden verursacht, und gleichzeitig eine Ausnahme für Einfuhren vorsieht, die aus Quellen stammen, von denen gegebenenfalls eine Verpflichtung angenommen wurde.

49      Auch wenn ein Beschluss zur Annahme der Verpflichtungen ergangen ist, werden nämlich die vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzölle nach Art. 14 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung nur durch Verordnung eingeführt. Außerdem sieht diese Bestimmung vor, dass ihre Erhebung durch die Mitgliedstaaten nach den sonstigen Modalitäten durchgeführt wird, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind, unter denen sich auch die genannten Bedingungen für die Durchführung der angenommenen Verpflichtungen finden.

50      Des Weiteren sieht Art. 8 Abs. 6 der Antidumpinggrundverordnung für den Fall vor, dass im Gegenteil festgestellt wird, dass kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, eine bereits angenommene Verpflichtung automatisch hinfällig wird, es sei denn, diese Feststellung ist weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen. Diese Bestimmung lässt den Organen somit einen Ermessensspielraum, ob eine Verpflichtung bestehen bleibt.

51      Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Antidumpinggrundverordnung sieht zwar vor, dass, wenn die Kommission ein solches Verpflichtungsangebot annimmt, die von der Kommission gemäß Art. 7 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung eingeführten vorläufigen Zölle bzw. die vom Rat nach Art. 9 Abs. 4 dieser Verordnung eingeführten endgültigen Zölle während der Geltungsdauer dieser Verpflichtungen nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware gelten, die von den Unternehmen hergestellt wird, die in dem Beschluss der Kommission zur Annahme des Verpflichtungsangebots und jeder etwaigen späteren Änderung dieses Beschlusses aufgeführt sind. Allerdings ist festzustellen, dass Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Antidumpinggrundverordnung sich an die Kommission und den Rat richtet und für die Geltungsdauer der Verpflichtung die Befreiung von den Antidumpingzöllen verlangt, die aus den Bestimmungen folgt, die entweder von der Kommission in der geänderten vorläufigen Antidumpingverordnung oder vom Rat in der endgültigen Antidumpingverordnung erlassen wurden.

52      Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der nach Art. 8 Abs. 1 der Antidumpinggrundverordnung erlassene Beschluss zur Annahme einer Verpflichtung keine Rechtswirkungen erzeugt, die die rechtliche Lage der Unionshersteller, wie vorliegend der Klägerinnen, unmittelbar beeinträchtigen können.

53      Die weiteren Argumente der Klägerinnen können diese Schlussfolgerung nicht entkräften.

54      Erstens ist zum Argument der Klägerinnen, die Beeinträchtigung ihrer rechtlichen Interessen ergebe sich aus den in ihrer Klage vorgebrachten Klagegründen, anzumerken, dass der pauschale Verweis auf die Klagegründe nicht genügt, um zu erklären, wie die Klägerinnen in Anbetracht der oben in Rn. 40 angeführten Rechtsprechung zu der Annahme kommen, dass sich der erste angefochtene Beschluss unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirke und seinen Adressaten, die mit seiner Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessen lasse, diese Durchführung vielmehr rein automatisch erfolge und sich allein aus der Unionsregelung ergebe, ohne dass dabei zwischengeschaltete Vorschriften angewandt würden. Soweit die Klägerinnen in Wirklichkeit geltend zu machen versuchen, dass der rechtliche Schutz ihrer behaupteten Rechte die Annahme rechtfertige, sie seien unmittelbar von dem ersten angefochtenen Beschluss betroffen, ist festzustellen, dass der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung zwar die Möglichkeit haben muss, einen effektiven gerichtlichen Schutz der Rechte in Anspruch zu nehmen, die er aus dem Unionsrecht herleitet, das Recht auf einen solchen Schutz jedoch nicht die von Art. 263 Abs. 4 AEUV aufgestellten Voraussetzungen in Frage stellen kann (vgl. Beschluss Município de Gondomar/Kommission, oben in Rn. 40 angeführt, EU:C:2009:580, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen mit der Klage in der Sache drei Klagegründe gegen den ersten angefochtenen Beschluss vorbringen. Erstens gehen sie davon aus, dass die Kommission mit der chinesischen Regierung und der CCCME, die im Namen einer großen Gruppe chinesischer ausführender Hersteller gehandelt habe, ein Abkommen abgeschlossen habe, ohne in geeigneter und angemessener Weise die wesentlichen Einzelheiten der ausgehandelten Verpflichtung offenzulegen und ohne die Gelegenheit zu geben, rechtzeitig und wirksam zu dieser Verpflichtung Stellung zu nehmen. Zweitens sind die Klägerinnen der Auffassung, dass die Kommission willkürlich Mindestpreisniveaus akzeptiert habe, die offensichtlich unangemessen seien, um den bei den Unionsherstellern verursachten Schaden auszuräumen. Drittens tragen die Klägerinnen vor, dass der erste angefochtene Beschluss eine horizontale Preisabsprache genehmigt und bekräftigt habe.

56      Mit dem ersten Klagegrund, der die Verfahrensrechte betrifft, machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass der Erlass des ersten angefochtenen Beschlusses ihr Recht auf Zugang zu einer nicht vertraulichen Fassung der Verpflichtung nach Art. 8 Abs. 4 der Antidumpinggrundverordnung verletzt habe. Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung enthält jedoch nach der Rechtsprechung keinen Hinweis und erst recht keine Verpflichtung, was den Zeitpunkt angeht, zu dem die Abschrift der Preisverpflichtung zu den nicht vertraulichen Verfahrensakten genommen werden muss (Urteil vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T‑190/08, Slg, EU:T:2011:618, Rn. 85). Die Klägerinnen gehen zu Unrecht davon aus, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall aufgrund der behaupteten Rolle der chinesischen Regierung bei den Verhandlungen über die in Rede stehende Verpflichtung keine Anwendung finde.

57      Im Hinblick auf den zweiten und dritten Klagegrund beschränken sich die Klägerinnen darauf, die Begründetheit des ersten angefochtenen Beschlusses zu bestreiten.

58      Daher legen diese Argumente im vorliegenden Fall nicht dar, dass der erste angefochtene Beschluss unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerinnen hat. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass es den Klägerinnen nicht verwehrt wäre, die von ihnen angeführten Klagegründe im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die vorläufige Antidumpingverordnung geltend zu machen, soweit ihnen in einem solchen Verfahren eine Klagebefugnis zustünde.

59      Die Klägerinnen machen zweitens geltend, eine unmittelbare Wirkung des ersten angefochtenen Beschlusses folge aus der Tatsache, dass er keine Durchführungsmaßnahmen vorsehe und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sei.

60      Hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium, nach dem der angefochtene Rechtsakt die Klägerinnen unmittelbar betreffen muss, und das, nach dem er keine Durchführungsmaßnahmen umfassen darf, unterschiedliche Kriterien darstellen. Daraus folgt, dass das behauptete Vorliegen eines der in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Kriterien kein Indiz für die Erfüllung des anderen sein kann.

61      In jedem Fall wurde bereits in Rn. 48 darauf hingewiesen, dass die Befreiung von den Antidumpingzöllen, die für die von den Verpflichtungen erfassten Einfuhren gewährt wird, aus den Bestimmungen folgt, die entweder von der Kommission in der geänderten vorläufigen Antidumpingverordnung oder vom Rat in der endgültigen Antidumpingverordnung erlassen werden müssen, um die fraglichen Verpflichtungen durchzuführen. Hier ist diese Befreiung also bei Erhebung der vorliegenden Klage durch die vorläufige Antidumpingverordnung in der durch die Verordnung Nr. 748/2013 geänderten Fassung eingetreten. Da der erste angefochtene Beschluss durch einen anderen Rechtsakt durchgeführt wurde, der entweder vor dem Unionsrichter oder vor den Gerichten der Mitgliedstaaten Gegenstand einer Klage sein konnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T‑596/11, EU:T:2014:53, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), enthielt dieser somit Durchführungsmaßnahmen.

62      Daher und entgegen dem dritten Argument der Klägerinnen wäre ein durch die Einfuhren der in Frage stehenden Ware aus China zu Preisen unterhalb der Preise der Klägerinnen angeblich eingetretener Umsatzverlust – unterstellt, er hätte vorgelegen –, soweit die Klägerinnen betroffen sind, keine Folge des ersten angefochtenen Beschlusses.

63      Da die Klägerinnen vom ersten angefochtenen Beschluss nicht unmittelbar betroffen sind und daher eine der Bedingungen des zweiten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Falles nicht erfüllt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob die übrigen Kriterien des in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten zweiten und dritten Falles erfüllt sind.

64      In jedem Fall ist anzumerken, dass der erste angefochtene Beschluss keinen Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne des dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Falles darstellt. Was das Argument der Klägerinnen betrifft, nach dem der erste angefochtene Beschluss, da er kein Gesetzgebungsakt sei, ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter sei, ist festzustellen, dass der Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne des dritten in Art. 263 Abs. 4 genannten Falles zwar dahin zu verstehen ist, dass er jeden Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten erfasst (Beschlüsse vom 4. Juni 2012, Eurofer/Kommission, T‑381/11, Slg, EU:T:2012:273, Rn. 42, und vom 7. März 2014, FESI/Rat, T‑134/10, EU:T:2014:143, Rn. 23). Im vorliegenden Fall stellt der erste angefochtene Beschluss keinen Gesetzgebungsakt dar, da er weder im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren noch im besonderen Gesetzgebungsverfahren im Sinne von Art. 289 Abs. 1 bis 3 AEUV ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Microban International und Microban (Europe)/Kommission, T‑262/10, Slg, EU:T:2011:623, Rn. 21; Beschluss FESI/Rat, EU:T:2014:143, Rn. 25). Er hat jedoch keine allgemeine Geltung, da er keine Anwendung auf objektiv bestimmte Situationen findet und auch keine Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt beschriebenen Personengruppe nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Bricmate/Rat, oben in Rn. 61 angeführt, EU:T:2014:53, Rn. 65, und FESI/Rat, EU:T:2014:143, Rn. 24). Der erste angefochtene Beschluss bezieht sich nämlich auf die Annahme einer konkreten Verpflichtung durch die Kommission und richtet sich ausschließlich an die in seinem Anhang aufgezählten Unternehmen, deren Verpflichtungsangebot er annimmt. Daher stellt er keinen Rechtsakt mit Verordnungscharakter dar, was eine Zulässigkeit der Klage nach dem dritten, in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Fall ausschließt.

65      Nach alledem ist die Klage im Hinblick auf den zweiten und den dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Fall, soweit sie auf die Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses gerichtet ist, als unzulässig abzuweisen. Aus diesem Grund ist in Anbetracht der in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung der Antrag auf Anpassung der Anträge ebenfalls für unzulässig zu erklären. Unter diesen Umständen ist auch nicht mehr über die Anregung, prozessleitende Maßnahmen zu erlassen und eine Beweisaufnahme anzuordnen, zu entscheiden.

 Kosten

66      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen außer ihren eigenen Kosten auch, wie von der Kommission beantragt, deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die SolarWorld AG, die Brandoni solare SpA, die Global Sun Ltd, die Silicio Solar, SAU und die Solaria Energia y Medio Ambiente, SA tragen die Kosten.

Luxemburg, den 14. Januar 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      A. Dittrich


* Verfahrenssprache: Englisch.