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Klage, eingereicht am 18. Juni 2008 - Szomborg / Kommission

(Rechtssache T-228/08)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Gregorz Szomborg (Jastarnia, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Nowosielski)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Kommission es unter Verstoß gegen ihre Pflichten aus Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 20051 unterlassen hat, eine wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen des Einsatzes insbesondere von Kiemen-, Spiegel- und Verwickelnetzen auf Wale herauszugeben und deren Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat zu unterbreiten;

der Kommission deren eigene Verfahrenskosten aufzuerlegen;

dem Kläger die Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 27 der Verordnung Nr. 2187/2005 war die Kommission verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2008 sicherzustellen, dass eine wissenschaftliche Bewertung der Auswirkungen des Einsatzes insbesondere von Kiemen-, Spiegel- und Verwickelnetzen auf Wale vorgenommen wird und die Ergebnisse dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet werden. Da die Kommission ein solches Gutachten nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vorgelegt hatte, forderte der Kläger sie mit Schreiben vom 25. Februar 2008 auf, tätig zu werden. In der Antwort auf die Aufforderung des Klägers erklärte die Kommission, die betreffende wissenschaftliche Bewertung sei noch nicht vorgelegt worden, weil andere Beteiligte nicht kooperiert hätten.

Der Kläger hält es unter diesen Umständen für unstreitig, dass die Kommission ihrer Pflicht aus Art. 27 der Verordnung Nr. 2187/2005 nicht nachgekommen ist, und hat daher gemäß Art. 232 EG die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349, S. 1).