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Amtsblattmitteilung

 

     BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 5. Dezember 2002

in der Rechtssache T-181/02 R: Neue Erba Lautex GmbH Weberei und Veredlung gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ( Staatliche Beihilfen ( Beihilfen in den neuen Bundesländern ( Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ( Rückforderungspflicht ( Dringlichkeit ( Interessenabwägung)

    (Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-181/02 R, Neue Erba Lautex GmbH Weberei und Veredlung mit Sitz in Neugersdorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Professor U. Ehricke, Zustellungsanschrift in Luxemburg, unterstützt durch Freistaat Sachsen, vertreten durch Rechtsanwalt M. Schütte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Kreuschitz, V. Di Bucci und T. Scharf) wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2002/783/EG der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe C 62/2001 (ex NN 8/2000) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten von Neue Erba Lautex GmbH und Erba Lautex GmbH in Gesamtvollstreckung (ABl. L 282, S. 48), hilfsweise wegen ratenweiser Rückzahlung der fraglichen Beihilfe, hat der Präsident des Gerichts am 5. Dezember 2002 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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