Language of document :

Urteil des Gerichts vom 2. März 2010 - Evropaïki Dynamiki/EMSA

(Rechtssache T-70/05)1

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren der EMSA - Informationsdienstleistungen - Ablehnung des Angebots - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichts - Nicht anforderungsgerechtes Angebot - Gleichbehandlung - Beachtung der in den Verdingungsunterlagen oder der Bekanntmachung des Auftrags festgelegten Zuschlagskriterien - Aufstellung von Unterkriterien für die Zuschlagskriterien - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaiki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), (Prozessbevollmächtigte: W. de Ruiter und J. Menze im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der EMSA, die von der Klägerin im Rahmen der Ausschreibungsverfahren EMSA C-1/01/04 betreffend den Auftrag "SafeSeaNet - Validierung und weitere Entwicklung" und EMSA C-2/06/04 betreffend den Auftrag "Spezifikation und Aufbau einer Datenbank über Unfälle in der Seefahrt, ein Netzwerk- und Managementsystem" vorgelegten Angebote nicht zu berücksichtigen und die Aufträge an andere Bieter zu vergeben

Tenor

Die Entscheidung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), den Zuschlag im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens "EMSA C 2/06/04" dem ausgewählten Bieter zu erteilen, wird für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 106 vom 30.4.2005.