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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Ulf Jacoby gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 23. Juni 2003

(Rechtssache T-242/03)

    Verfahrenssprache

zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Ulf Jacoby, Lahnau (Deutschland), hat am 23. Juni 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist Rechtsanwältin K. Müller, Kanzlei Krieger Froese & Kollegen.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Leo Pharmaceuticel Products BV, Weesp (Niederlande).

Der Kläger beantragt,

- unter Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 14.3.2003 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr stattzugeben;

- festzustellen, dass die Beschwerde als eingelegt gilt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger hat beim beklagten Amt die Wortmarke "leovet" für Waren der Klassen 3, 4 und 31 angemeldet (Anmeldung Nr. 657221). Gegen die Eintragung dieser Marke legte Leo Pharmaceutical Products BV, Inhaberin der internationalen Wortmarke "Leo" für Waren der Klasse 3 und 5, Widerspruch ein.

Mit Entscheidung vom 6. Juli 2001 gab die Widerspruchabteilung dem Widerspruch statt, da aufgrund hochgradiger Warenähnlichkeit und Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr bestehe. Der Kläger erhob fristgemäß Beschwerde gegen diese Entscheidung. Am 19. September 2001 wies die Geschäftstelle der Beschwerdekammern den Kläger darauf hin, dass die Beschwerdegebühr bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 6. September 2001 nicht beim Amt eingegangen war und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 24. September 2001 veranlasste der Kläger die Zahlung der Beschwerdegebühr und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Zahlung der Beschwerdegebühr.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer diesen Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gelte.

Der Kläger macht geltend, dass üblicherweise die Eintragung der "Vorfristen" in den Fristenkalender des früheren Parteivertreters des Klägers zur Wahrung und Kontrolle der Beschwerdefrist und der Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr erfolge und die Fristen dürfen demgemäß erst nach Erledigung im Fristenkalender gelöscht werden. Zur Vermeidung einer versehentlichen Streichung im Fristenkalender seien die mit der Überwachung von Fristen beauftragten Mitarbeiter angewiesen, bei Streichung der Frist das Namenszeichen beizufügen. Da seine langjährige und stets zuverlässige Mitarbeiterin bei Zufügung ihres Namenszeichens die in der Beschwerdesache notierte "Vorfrist" aus dem Fristkalender gestrichen hatte, habe der Parteivertreter des Klägers davon ausgehen können, dass die Beschwerdegebühr rechtzeitig eingezahlt wurde. Da den Parteivertreter des Klägers somit kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr treffe, sei der Wiedereinsetzungsantrag begründet und der Klage stattzugeben.

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