Language of document : ECLI:EU:T:2015:225

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

23. April 2015

Rechtssache T‑352/13 P

BX

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Einstellung – Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens – Allgemeines Auswahlverfahren – Bildung einer Einstellungsreserve von Beamten und Beamtinnen der Funktionsgruppe Administration (AD 5) bulgarischer und rumänischer Staatsbürgerschaft im Fachgebiet Recht – Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen – Beweislast – Vergleichende Bewertung – Gleichbehandlung – Beständigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses – Art. 3 Abs. 5 des Anhangs III des Statuts – Verfälschung von Tatsachen und Beweisen – Schadensersatzklage – Kostenentscheidung“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 24. April 2013, BX/Kommission (F‑88/11, SlgÖD, EU:F:2013:51), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr BX trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund

2.      Beamte – Auswahlverfahren – Beurteilung der Befähigung der Bewerber – Zwangsläufig vergleichende Bewertung

(Beamtenstatut, Art. 27 und Anhang III Art. 5)

3.      Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Zusammensetzung – Ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern

(Beamtenstatut, Anhang III Art. 3 Abs. 5)

4.      Anfechtungsklage – Gründe – Ins Leere gehender Klagegrund – Begriff

1.      Im Rahmen eines Rechtsmittels ist ein Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen, der sich gegen einen allgemeinen Verweis des Gerichts für den öffentlichen Dienst richtet und mit dem dieser lediglich in Zweifel gezogen wird, ohne dass ausgeführt würde, inwieweit er einen Rechtsfehler darstelle, der den Tenor des angefochtenen Urteils berühren könnte.

(vgl. Rn. 17)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil vom 18. März 1993, Parlament/Frederiksen, C‑35/92 P, Slg, EU:C:1993:104, Rn. 31

2.      Ein Auswahlverfahren bezweckt die Auswahl der Bewerber, die für die Erfüllung der Aufgaben, die mit den zu besetzenden Stellen verbunden sind, am besten geeignet sind; es ist daher unvermeidlich, dass die Prüfungsausschüsse die jeweiligen Verdienste der Bewerber abwägen und die Prüfungen so durchführen, dass nur die verdienstvollsten Bewerber ausgewählt werden.

Der Begriff der vergleichenden Bewertung ist nämlich im Licht von Art. 27 des Statuts auszulegen, wonach der Prüfungsausschuss die Leistungen der Bewerber vergleichen muss, um diejenigen auszuwählen, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen.

Hat der Bewerber nicht die Mindestanforderungen für die mündliche Prüfung erfüllt, ist es nicht mehr erforderlich, im Hinblick auf die Aufnahme in die Reserveliste des Auswahlverfahrens die Bewertung seiner mündlichen Prüfung mit der anderer Bewerber zu vergleichen.

(vgl. Rn. 26, 29 und 34)

Verweisung auf:

Gericht: Beschluss vom 9. September 2003, Vranckx/Kommission, T‑293/02, SlgÖD, EU:T:2003:224, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Art. 3 Abs. 5 des Anhangs III des Statuts, wonach einem Prüfungsausschuss, der mehr als vier Mitglieder zählt, mindestens zwei Mitglieder jedes Geschlechts angehören müssen, findet nur Anwendung, wenn der Prüfungsausschuss mehr als vier ordentliche Mitglieder zählt.

Zählt ein Prüfungsausschuss formal mehr als vier ordentliche Mitglieder, ist daher sicherzustellen, dass nicht nur die ordentlichen Mitglieder, sondern auch die stellvertretenden Mitglieder mindestens zwei Mitglieder jedes Geschlechts umfassen, so dass eine etwaige Vertretung eines Mitglieds des unterrepräsentierten Geschlechts stets durch ein stellvertretendes Mitglied des gleichen Geschlechts erfolgen muss, um die praktische Wirksamkeit des Art. 3 Abs. 5 des Anhangs III des Statuts zu gewährleisten.

(vgl. Rn. 74, 79 und 80)

4.      Im Rahmen einer Anfechtungsklage kann der Unionsrichter einen Klagegrund oder eine Rüge als ins Leere gehend zurückweisen, wenn er feststellt, dass der Klagegrund oder die Rüge nicht geeignet ist, die angestrebte Aufhebung herbeizuführen, sofern das entsprechende Vorbringen zutrifft.

(vgl. Rn. 85)

Verweisung auf:

Gericht: Urteil vom 19. November 2009, Michail/Kommission, T‑50/08 P, SlgÖD, EU:T:2009:457, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung