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Klage, eingereicht am 26. April 2024 – Huhtamaki Holding/Kommission

(Rechtssache T-225/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Huhtamaki Holding Sàrl (Senningerberg, Luxemburg) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Struys und F. Pili sowie Rechtsanwältinnen H. de Cazotte und L. Burgaud)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2024) 1212 final der Kommission vom 19. Februar 2024, mit dem der Zweitantrag der Klägerin vom 31. August 2023 auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates1 zurückgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss), für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie die Auffassung vertreten habe, dass die von der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung auf die angeforderten Dokumente anwendbar sei.

Zweiter Klagegrund: Hilfsweise wird geltend gemacht, dass selbst dann, wenn die allgemeine Vermutung der Nichtverbreitung im vorliegenden Fall anwendbar wäre, diese widerlegt würde. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass:

das Fehlen einer möglichen Beeinträchtigung der durch Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen die Anwendung der allgemeinen Vermutung der Nichtverbreitung widerlege (erster Teil des zweiten Klagegrundes);

hilfsweise, dass die Anwendung der allgemeinen Vermutung jedenfalls widerlegt werde, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der angeforderten Dokumente bestehe (zweiter Teil des zweiten Klagegrundes).

Zusätzlich zu den ersten beiden Klagegründen wird geltend gemacht, dass die Kommission gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV und das Recht der Klägerin auf gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen habe.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).