Klage, eingereicht am 3. Mai 2024 – TelForceOne/EUIPO – 4Kraft (Räder für Fahrzeuge [ausgenommen Schienenfahrzeuge])
(Rechtssache T-230/24)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: TelForceOne S.A. (Wrocław [Breslau], Polen) (vertreten durch Rechtsanwältin M. Mielniczuk-Skibicka)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: 4Kraft sp. z o.o. (Poznań [Posen], Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Räder für Fahrzeuge (ausgenommen Schienenfahrzeuge) – Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 6 039 046-0002
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. März 2024 in der Sache R 677/2023-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
im Fall des Streitbeitritts der Streithelferin die Kosten einschließlich der vor dem EUIPO angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates,
Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates.
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