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Klage, eingereicht am 28. Juni 2006 -PowderJect Research / HABM (POWDERMED)

(Rechtssache T-166/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PowderJect Research Ltd (Oxford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Bryson, Barrister, P. Brownlow, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. April 2006 über die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 202 743 POWDERMED des Klägers in den Klassen 5, 10 und 42;

Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "POWDERMED" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 und 42 - Anmeldung Nr. 4 202 743.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates. Die Beschwerdekammer habe die Marke zu Unrecht behandelt, als bestehe sie aus zwei englischen Wörtern des allgemeinen Sprachgebrauchs, und außerdem ihre Struktur nicht oder nicht genügend beachtet. Denn sie habe nicht berücksichtigt, dass die Marke wegen der Endung "-ed" auf den ersten Blick an die Imperfektform eines Zeitworts erinnere und dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht sofort erfassten, dass die Marke in die Wörter "powder" und "med" aufgegliedert werden könne.

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