Language of document :

Klage, eingereicht am 16. Mai 2008 - Tay Za / Rat

(Rechtssache T-181/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Pye Phyo Tay Za (Rangun, Myanmar) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, M. Lester, Barrister, und G. Martin, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

Die Verordnung Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 ganz oder insoweit, als sie den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen, die dem Kläger durch diese Klage entstehen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt, die Verordnung (EG) Nr. 194/20081 für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft, und führt dafür vier Gründe an:

Erstens habe die Verordnung keine Rechtsgrundlage. Der Rat sei weder nach Art. 60 EG noch nach Art. 301 EG befugt, das gesamte Vermögen einer Person einzufrieren, die nicht in Verbindung mit dem Militärregime von Birma/Myanmar stehe. Zweitens verstoße die Verordnung gegen die Begründungspflicht nach Art. 253 EG. Die Verordnung gebe insbesondere keine Gründe dafür an, warum der Kläger in Teil J von Anhang VI der Verordnung aufgenommen worden sei, in dem Mitglieder der Regierung von Birma/Myanmar und die mit ihr verbundenen Personen aufgeführt würden. Der Gemeinsame Standpunkt 2006/318/GASP2, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, dem Kläger die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern, gebe ebenfalls keine Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste an, sondern führe ihn einfach unter der Überschrift "Personen, die Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung ziehen" auf. Drittens verletzte die Verordnung seine Grundrechte, da sie sein Eigentumsrecht, sein Recht auf ein faires Verfahren und sein Recht auf effektiven Rechtsschutz unverhältnismäßig beeinträchtige. Viertens verstoße die Verordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. L 66, S. 1).

2 - Gemeinsamer Standpunkt 2006/318/GASP vom 27. April 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 116, S. 77), dessen Geltungsdauer durch die Gemeinsame Position 2008/349/GASP vom 29. April 2008 (ABl. L 116, S. 57) bis zum 30. April 2009 verlängert wurde.