Language of document : ECLI:EU:T:2007:142





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Mai 2007 – La Perla/HABM – Worldgem Brands (NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC)

(Rechtssache T‑137/05)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC – Nationale ältere Bild- und Wortmarken la PERLA und LA PERLA PARFUMS – Relatives Eintragungshindernis – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnr. 51)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Januar 2005 (Sache R 537/2004‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Gruppo La Perla SpA und der Worldgem Brands – Gestão e Investimentos Lda

Angaben zur Rechtssache

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:

Wortmarke NIMEI LA PERLA MODERN CLASSIC für Waren der Klasse 14 – Anmeldung Nr. 713446

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

Worldgem Brands – Gestão e Investimentos Lda, ehemals Cielo Brands – Gestão e Investimentos Lda

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:

Gruppo La Perla SpA

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin:

Italienische Marken:

la PERLA für Waren der Klasse 25 – Bildmarke Nr. 769526;

LA PERLA PARFUMS für Waren der Klasse 3 – Wortmarke Nr. 776082;

la PERLA für Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 24, 25 und 35 – Bildmarke Nr. 804992;

la PERLA für Waren der Klasse 3 – Bildmarke Nr. GE 2002 C 000181

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben, und die Gemeinschaftsmarke wurde für nichtig erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Der Beschwerde wurde stattgegeben, und die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wurde aufgehoben.


Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Januar 2005 (Sache R 537/2004‑1) wird aufgehoben.

2.

Die Streithelferin trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin.

3.

Die Klägerin trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

4.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten.