Language of document : ECLI:EU:T:2009:338





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. September 2009 – Gres La Sagra/HABM – Ceramicalcora (VENATTO MARBLE STONE)

(Rechtssache T-130/08)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke VENATTO MARBLE STONE – Ältere nationale Bildmarken VENETO CERÁMICAS – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung des Rates Nr. 40/94, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 17, 51-53)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2008 (Sache R 1609/2006‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ceramicalcora, SA und der Gres La Sagra, SL

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Gres La Sagra, SL

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke VENATTO MARBLE STONE für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 21, 39 und 40 – Anmeldung Nr. 3109006

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Ceramicalcora, SA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht:

Spanische Marken VENETO CERÁMICAS (Nrn. 2115543, 2056688, 2056689 und 2056699) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 27, 19, 21 und 39

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde mit der Begründung teilweise stattgegeben, es bestehe im relevanten Schutzgebiet Verwechslungsgefahr hinsichtlich der beanstandeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 21 und 40, nicht aber hinsichtlich der beanstandeten Dienstleistungen der Klasse 39

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Gres La Sagra, SL trägt die Kosten.