Language of document : ECLI:EU:F:2010:116

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

30. September 2010

Rechtssache F-41/05

Kurt J acobs

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Bewerber, die vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts auf einer Reserveliste standen – Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften – Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung vom 11. Februar 2005, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidungen vom 16., 24. und 31. August 2004 zurückgewiesen wurde, und, soweit erforderlich, der letztgenannten Entscheidungen, soweit er durch sie in eine niedrigere als die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens KOM/B/1/02 angegebene Besoldungsgruppe eingestuft wurde, sowie auf Verurteilung der Kommission, an ihn 250 000 Euro als Schadensersatz zu zahlen

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Beamteneigenschaft – Voraussetzungen für den Erwerb mangels ordnungsgemäßer Ernennung nicht erfüllt

(Beamtenstatut, Art. 3)

Nach den Grundsätzen des Rechts des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union kann die Ernennung zum Beamten nur unter Wahrung der Formvorschriften und Voraussetzungen des Statuts erfolgen.

Da die Rechtsbeziehung zwischen dem Beamten und der Verwaltung dienstrechtlicher und nicht vertraglicher Art ist, beruht die Ernennung zum Beamten nach Art. 3 des Statuts, dessen Wortlaut durch die Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht geändert worden ist, notwendigerweise auf einer von der Anstellungsbehörde einseitig errichteten Urkunde, in der der Zeitpunkt, zu dem diese Ernennung wirksam wird, und die Planstelle, in die der Betroffene eingewiesen wird, bestimmt sind. Die Ernennung kann sich daher nicht aus einer durch Annahme eines Stellenangebots angeblich herbeigeführten Willenseinigung ergeben; dies gilt erst recht, wenn das Stellenangebot von Bediensteten des Organs ausgeht, die nicht die Eigenschaft als Anstellungsbehörde besitzen.

Daher kann der erfolgreiche Teilnehmer an einem allgemeinen Auswahlverfahren erst nach einer Ernennungsentscheidung der Anstellungsbehörde seine Beamteneigenschaft geltend machen und sich demgemäß auf die Vorschriften des Statuts berufen.

(vgl. Randnrn. 43, 44 und 52)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Mai 1970, Fournier/Kommission, 18/69, Slg. 1970, 249

Gericht erster Instanz: 10. April 1992, Ventura/Parlament, T‑40/91, Slg. 1992, II‑1697, Randnrn. 40 und 41; 19. Juli 1999, Mammarella/Kommission, T‑74/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑151 und II‑797, Randnrn. 25 bis 27; 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, Slg. 2007, II‑2523, Randnrn. 54 und 55