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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. September 2014 – Frucona Košice/Kommission

(Rechtssache T-103/14 R II)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Alkoholische Getränke und Spirituosen – Erlass einer Steuerschuld im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Neuer Antrag –Fehlen neuer Tatsachen – Kein fumus boni iuris – Fehlende Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Antragstellerin: Frucona Košice a.s. (Košice, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, B. Hartnett, J. Holmes, Barristers und Rechtsanwalt O. Geiss)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, P.-J. Loewenthal und K. Walkerová)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2014/342/EU der Kommission vom 16. Oktober 2013 über die staatliche Beihilfe SA.18211 (C 25/2005) (ex NN 21/2005), die die Slowakische Republik zugunsten von Frucona Košice a.s. gewährt hat (ABl. 2014, L 176, S. 38), soweit der Slowakischen Republik damit aufgegeben wird, die Beihilfe zurückzufordern

Tenor

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.