Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Oktober 2012 –
Italien/Kommission
(Rechtssache T‑426/08)
„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Obst und Gemüse – Zucker – Verarbeitung von Zitrusfrüchten – Milch – Kulturpflanzen – Pauschale finanzielle Berichtigung – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht – Kein Beurteilungsfehler“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung – Klagegrund einer unzutreffenden Begründung – Unterscheidung (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 17, 90)
2. Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Neues Vorbringen – Begriff (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 37)
3. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verhältnismäßigkeit –Tragweite – Zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele geeignete Mittel (Art. 5 Abs. 4 EUV) (vgl. Randnrn. 39, 157)
4. Handlungen der Organe – Allgemeine Normen für die Verwaltungspraxis – Handlungen, die Außenwirkungen entfalten sollen – Ausübung des Ermessens durch die Kommission – Verpflichtung zur Einhaltung der höherrangigen Vorschriften der Union (vgl. Randnr. 41)
5. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Milch und Milcherzeugnisse – Zusätzliche Abgabe für Milch – Kontrollen durch die Mitgliedstaaten – Kontrollfristen – Zwingende Frist – Abschluss der Kontrolle – Verfügbarer Kontrollbericht – Nach Maßgabe des Zwecks des Berichts verstandene Verfügbarkeit (Verordnung Nr. 3950/92 des Rates, Art. 1; Verordnung Nr. 1392/2001 der Kommission, Art. 12 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 75, 85)
6. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 125, 126, 145)
7. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Unmöglichkeit, die der Union entstandenen Verluste genau zu ermitteln – Pauschale Berichtigung – Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Randnrn. 131, 132, 174)
8. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Endgültige Ablehnung der Übernahme bestimmter Ausgaben – Erforderlichkeit eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens (vgl. Randnr. 141)
9. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Einführung einer differenzierenden Regelung bei der Ablehnung der Übernahme nach dem Grad der Gefahr, die sich aus der Schwere der den nationalen Kontrollbehörden zuzurechnenden Mängel für den EAGFL ergibt – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast (vgl. Randnr. 158)
10. Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 184)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/582/EG der Kommission vom 8. Juli 2008, mit der bestimmte von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigte Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden (ABl. L 186, S. 39), soweit damit von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben in Höhe von 174 704 912,66 Euro von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |