Language of document : ECLI:EU:C:2017:594

Rechtssache C670/15

Rechtsbeschwerdeverfahren des Jan Šalplachta

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Zugang zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug – Richtlinie 2003/8/EG – Gemeinsame Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen – Anwendungsbereich – Regelung eines Mitgliedstaats, nach der Kosten für die Übersetzung von Anlagen, die für die Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlich sind, nicht erstattet werden können“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Juli 2017

1.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Wirksamer Zugang zu den Gerichten – Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug – Richtlinie 2003/8 – Umfang der Prozesskostenhilfe – Kosten für die Übersetzung von Anlagen, die für die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe bei der Empfangsbehörde erforderlich sind – Einbeziehung

(Richtlinie 2003/8 des Rates, Art. 3, 8 und 12)

2.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Wirksamer Zugang zu den Gerichten – Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug – Richtlinie 2003/8 – Umfang der Prozesskostenhilfe – Vom Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers zu übernehmende Kosten – Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anlagen – Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass der Mitgliedstaat des Gerichtsstands die Kosten zu tragen hat

(Richtlinie 2003/8 des Rates, Art. 8 Buchst. b)

1.      Die Art. 3, 8 und 12 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen sind in der Zusammenschau dahin auszulegen, dass die Prozesskostenhilfe, die der Mitgliedstaat des Gerichtsstands gewährt, in dem eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, in einer Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch die von dieser Person verauslagten Kosten für die Übersetzung der Anlagen umfasst, die für die Entscheidung über diesen Antrag erforderlich sind.

Um einen effektiven Zugang zum Recht zu gewährleisten, sieht Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8 hinsichtlich des Verfahrens zur Beantragung von Prozesskostenhilfe zwei Optionen für den Antragsteller vor. Er kann den Antrag auf Prozesskostenhilfe entweder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats stellen, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (diese Behörde wird in Art. 13 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie als Übermittlungsbehörde bezeichnet), oder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats (diese Behörde wird in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie als Empfangsbehörde bezeichnet). Würden die Kosten, die mit der Übersetzung der für die Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe erforderlichen Anlagen verbunden sind, nur dann übernommen, wenn sich der Antragsteller an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts wendet, führte dies dazu, dass die Erlangung von Prozesskostenhilfe für diese Kosten zu Unrecht von der vom Betroffenen gewählten Verfahrensoption abhinge, wodurch Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/8, der die Möglichkeit vorsieht, den Antrag auf Prozesskostenhilfe unmittelbar bei der Empfangsbehörde einzureichen, ausgehöhlt würde.

(vgl. Rn. 29, 43, 47 und Tenor)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 38-40)