Language of document : ECLI:EU:T:2012:610





Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. November 2012 –
Shahid Beheshti University/Rat

(Rechtssache T‑120/12)

„Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Klagefrist – Verspätung – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben eines Organs, mit dem der Kläger über den Erlass bestimmter Handlungen und ihre Gründe informiert und ihm eine Kopie dieser Handlungen übermittelt wird – Ausschluss (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 22, 23)

2.                     Einrede der Rechtswidrigkeit – Inzidentcharakter – Unzulässige Klage – Unzulässigkeit der Einrede (Art. 277 AEUV) (vgl. Randnr. 24)

3.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht – Zeitpunkt der Mitteilung der Gründe für den Rechtsakt (Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 §§ 1 und 2) (vgl. Randnrn. 26, 30, 34)

4.                     Gerichtliches Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Zufall oder höhere Gewalt – Begriff (Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 27, 43, 45, 48, 49)

5.                     Handlungen der Organe – Entscheidung – Zustellung am Gesellschaftssitz des Empfängers – Ordnungsmäßigkeit – Verpflichtung des Organs, den Rechtsakt der nach den internen Verfahrensvorschriften des Empfängers zuständigen Person oder dem zuständigen Dienst zuzustellen – Fehlen (Art. 297 AEUV) (vgl. Randnrn. 37, 38, 40, 47)

6.                     Gerichtliches Verfahren – Klagefristen – Entfernungsfrist – Pauschalcharakter – Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf Parteien, die in vom Sitz der Gerichtshofs entfernten Drittstaaten niedergelassen sind – Fehlen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 2) (vgl. Randnrn. 51‑53)

7.                     Handlungen der Organe – Allgemeine Verpflichtung, die Adressaten über die Rechtsbehelfe und Fristen zu belehren – Fehlen (vgl. Randnr. 55)

8.                     Gerichtliches Verfahren – Unzulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift – Entscheidung, die während des Verfahrens die angefochtene Entscheidung ersetzt – Anpassung der ursprünglichen Anträge und Klagegründe – Von der Zulässigkeit der ursprünglichen Klage abhängige Möglichkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnr. 57)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/299/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 65), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2011 des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 136, S. 26), des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 71) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 319, S. 11), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, sowie der im Schreiben des Rates an die Klägerin vom 5. Dezember 2011 enthaltenen Entscheidung

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Shahid Beheshti University trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind.