Language of document : ECLI:EU:C:2021:596

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

15. Juli 2021(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Disziplinarordnung für Richter – Rechtsstaatlichkeit – Richterliche Unabhängigkeit – Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Disziplinarvergehen aufgrund des Inhalts von Gerichtsentscheidungen – Unabhängige und durch Gesetz errichtete Disziplinargerichte – Einhaltung einer angemessenen Frist und Achtung der Verteidigungsrechte in Disziplinarverfahren – Art. 267 AEUV – Beschränkung des Rechts und der Pflicht der nationalen Gerichte, sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu wenden“

In der Rechtssache C‑791/19

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 25. Oktober 2019,

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch K. Banks, S. L. Kalėda und H. Krämer, dann durch K. Banks, S. L. Kalėda und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet, M. Jacobs und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

Königreich Dänemark, zunächst vertreten durch M. Wolff, M. Jespersen und J. Nymann-Lindegren, dann durch M. Wolff und J. Nymann-Lindegren als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

Republik Finnland, vertreten durch M. Pere und H. Leppo als Bevollmächtigte,

Königreich Schweden, vertreten durch C. Meyer-Seitz, H. Shev, A. Falk, J. Lundberg und H. Eklinder als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna, D. Kupczak, S. Żyrek, A. Dalkowska und A. Gołaszewska als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Kammerpräsidenten M. Vilaras, M. Ilešič, A. Kumin und N. Wahl sowie des Richters T. von Danwitz, der Richterinnen C. Toader und K. Jürimäe, der Richter C. Lycourgos und N. Jääskinen, der Richterin I. Ziemele und des Richters J. Passer,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2020,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Mai 2021

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Polen dadurch,

–        dass sie zulässt, dass der Inhalt von Gerichtsentscheidungen als von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit begangenes Disziplinarvergehen gewertet werden kann (Art. 107 § 1 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych [Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit] vom 27. Juli 2001 [Dz. U. Nr. 98, Pos. 1070] in der Fassung, die sich aus den im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 [Pos. 52, 55, 60, 125, 1469 und 1495] veröffentlichten nachfolgenden Änderungen ergibt [im Folgenden: Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit], sowie Art. 97 §§ 1 und 3 der Ustawa o Sądzie Najwyższym [Gesetz über das Oberste Gericht] vom 8. Dezember 2017 [Dz. U. 2018, Pos. 5] in der im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 [Pos. 825] veröffentlichten konsolidierten Fassung [im Folgenden: neues Gesetz über das Oberste Gericht]),

–        dass sie die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) (im Folgenden: Disziplinarkammer), die für die Kontrolle der in Disziplinarverfahren gegen Richter ergangenen Entscheidungen zuständig ist, nicht gewährleistet (Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht in Verbindung mit Art. 9a der Ustawa o Krajowej Radzie Sądownictwa [Gesetz über den Landesjustizrat] vom 12. Mai 2011 [Dz. U. Nr. 126, Pos. 714] in der durch die Ustawa o zmianie ustawy o Krajowej Radzie Sądownictwa oraz niektórych innych ustaw [Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und einiger anderer Gesetze] vom 8. Dezember 2017 [Dz. U. 2018, Pos. 3] geänderten Fassung [im Folgenden: KRS-Gesetz]),

–        dass sie dem Präsidenten der Disziplinarkammer das Recht einräumt, in Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffenden Sachen das zuständige Disziplinargericht erster Instanz nach seinem Ermessen zu bestimmen (Art. 110 § 3 und Art. 114 § 7 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit), und somit nicht gewährleistet, dass Disziplinarsachen von einem „durch Gesetz errichteten“ Gericht entschieden werden, und

–        dass sie dem Justizminister die Zuständigkeit zur Ernennung eines Disziplinarbeauftragten des Justizministers überträgt (Art. 112b des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit) und damit nicht gewährleistet, dass Disziplinarverfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden, sowie vorsieht, dass die Handlungen, die mit der Ernennung eines Verteidigers sowie der Verteidigung durch diesen zusammenhängen, den Lauf des Disziplinarverfahrens nicht hemmen (Art. 113a dieses Gesetzes) und das Disziplinargericht das Verfahren trotz der entschuldigten Abwesenheit des benachrichtigten beschuldigten Richters oder seines Verteidigers durchführt (Art. 115a § 3 des Gesetzes) und somit die Achtung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gewährleistet,

gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat

und dadurch,

dass sie zulässt, dass das Recht der Gerichte, sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu wenden, durch die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens eingeschränkt wird, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 EU-Vertrag und AEU-Vertrag

2        Art. 2 EUV lautet:

„Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“

3        Art. 19 Abs. 1 EUV bestimmt:

„Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.

Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.“

4        Art. 267 AEUV sieht vor:

„Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

a)      über die Auslegung der Verträge,

b)      über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

…“

 Charta

5        Titel VI („Justizielle Rechte“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) enthält u. a. Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“), der lautet:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. …

…“

 Polnisches Recht

 Verfassung

6        Nach Art. 179 der Verfassung ernennt der Präsident der Republik Polen (im Folgenden: Präsident der Republik) die Richter auf Vorschlag der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen) (im Folgenden: KRS) auf unbestimmte Zeit.

7        Art. 187 der Verfassung bestimmt:

„(1)      Die [KRS] besteht aus:

1.      dem Ersten Präsidenten des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)], dem Justizminister, dem Präsidenten des [Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht)] und einer vom Präsidenten der Republik berufenen Person,

2.      fünfzehn Mitgliedern, die aus der Mitte der Richter des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)], der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungs- und Militärgerichte gewählt worden sind,

3.      vier Mitgliedern, die vom [Sejm (Erste Kammer des Parlaments, Polen)] aus der Mitte der Abgeordneten und zwei Mitgliedern, die vom Senat aus der Mitte der Senatoren gewählt worden sind.

(3)      Die Amtszeit der gewählten Mitglieder [der KRS] beträgt vier Jahre.

(4)      Die Ordnung, den Umfang der Tätigkeit und die Arbeitsweise [der KRS] sowie die Wahl [ihrer] Mitglieder regelt ein Gesetz.“

 Neues Gesetz über das Oberste Gericht

8        Das neue Gesetz über das Oberste Gericht trat in seiner ursprünglichen Fassung am 3. April 2018 in Kraft. Durch dieses Gesetz wurden zwei neue Kammern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) eingerichtet: die Disziplinarkammer nach Art. 3 Nr. 5 dieses Gesetzes und die Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten).

9        Art. 6 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht bestimmt:

„§ 1.      Der Erste Präsident des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] legt den zuständigen Behörden eine Stellungnahme zu Unregelmäßigkeiten oder Lücken im Gesetz vor, deren Beseitigung erforderlich ist, um die Rechtsstaatlichkeit, die soziale Gerechtigkeit und die Kohärenz des Rechtssystems der Republik Polen zu gewährleisten.

§ 2.      Der Präsident des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)], der die Tätigkeit der Disziplinarkammer leitet, legt den zuständigen Behörden eine Stellungnahme zu Unregelmäßigkeiten oder Lücken im Gesetz vor, deren Beseitigung erforderlich ist, um eine effiziente Befassung mit den in die Zuständigkeit dieser Kammer fallenden Rechtssachen zu gewährleisten oder um die Zahl der Disziplinarvergehen zu begrenzen.“

10      Art. 7 §§ 3 und 4 dieses Gesetzes sieht vor:

„§ 3.      Bei der Ausführung des Haushaltsplans des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] hat der Erste Präsident des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] die Befugnisse des Ministers für öffentliche Finanzen.

§ 4.      Bei der Ausführung des Haushaltsplans des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] in Bezug auf die Arbeit der Disziplinarkammer werden die Befugnisse des Ministers für öffentliche Finanzen dem Präsidenten des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] übertragen, der die Tätigkeit der Disziplinarkammer leitet.“

11      Art. 20 des Gesetzes lautet:

„In Bezug auf die Disziplinarkammer und die Richter, die ihr Amt in der Disziplinarkammer ausüben, werden die Befugnisse des Ersten Präsidenten des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)], wie sie festgelegt sind in

–        Art. 14 § 1 Nrn. 1, 4 und 7, Art. 31 § 1, Art. 35 § 2, Art. 36 § 6, Art. 40 §§ 1 und 4 und Art. 51 §§ 7 und 14, vom Präsidenten des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] wahrgenommen, der die Tätigkeit der Disziplinarkammer leitet;

–        Art. 14 §§ 1 und 2 sowie Art. 55 § 3 Satz 2, vom Ersten Präsidenten des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] im Einvernehmen mit dem Präsidenten des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] wahrgenommen, der die Tätigkeit der Disziplinarkammer leitet.“

12      Art. 27 § 1 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht bestimmt:

„Die Disziplinarkammer ist zuständig für

1.      Disziplinarsachen,

a)      die Richter am [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] betreffen,

b)      die vom [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren geprüft werden, die auf der Grundlage folgender Gesetze betrieben werden:

–        Gesetz [über die ordentliche Gerichtsbarkeit] …,

…“

13      Nach Art. 35 § 2 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht kann der Erste Präsident des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) einen Richter mit dessen Zustimmung auf eine Stelle in einer anderen Kammer versetzen.

14      Art. 73 § 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Disziplinargerichte in Disziplinarsachen, die Richter des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] betreffen, sind

1.      im ersten Rechtszug – der [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] in der Besetzung mit zwei Richtern der Disziplinarkammer und einem ehrenamtlichen Richter des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)];

2.      im zweiten Rechtszug – der [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] in der Besetzung mit drei Richtern der Disziplinarkammer und zwei ehrenamtlichen Richtern des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)].“

15      In Art. 97 des Gesetzes heißt es:

„§ 1.      Stellt der [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] bei der Prüfung einer Sache eine offensichtliche Missachtung von Vorschriften fest, richtet er – unabhängig von seinen weiteren Befugnissen – eine Fehlerfeststellung an das betreffende Gericht. Zuvor ist er verpflichtet, den oder die Richter des Spruchkörpers über die Möglichkeit zu informieren, sich innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich zu erklären. Die Aufdeckung und die Feststellung eines Fehlers haben keine Auswirkung auf den Ausgang der Sache.

§ 3.      Übermittelt der [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] eine Fehlerfeststellung, kann er die Prüfung einer Disziplinarsache bei einem Disziplinargericht beantragen. Disziplinargericht des ersten Rechtszugs ist der [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)].“

16      Zu den Übergangsbestimmungen des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht gehört u. a. dessen Art. 131, der bestimmt:

„Bevor nicht alle Richterstellen in der Disziplinarkammer des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] besetzt sind, können keine Richter aus einer anderen Kammer [dieses Gerichts] auf eine Stelle in dieser Kammer versetzt werden.“

17      Art. 131 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht wurde durch Art. 1 Nr. 14 der Ustawa o zmianie ustawy o Sądzie Najwyższym (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht) vom 12. April 2018 (Dz. U. 2018, Pos. 847), das am 9. Mai 2018 in Kraft getreten ist, geändert. In geänderter Fassung sieht dieser Artikel vor:

„Richter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Stellen in anderen Kammern des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] innehaben, können auf Stellen in der Disziplinarkammer versetzt werden. Der Richter, der eine Stelle in einer anderen Kammer des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] innehat, legt nach Einholung der Zustimmung des Ersten Präsidenten des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)], des Präsidenten des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)], der die Tätigkeit der Disziplinarkammer leitet, und der Kammer, in der der seine Versetzung beantragende Richter tätig ist, [der KRS] bis zu dem Tag, an dem erstmals alle Richter am [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] in der Disziplinarkammer ernannt sein werden, einen Antrag auf Versetzung auf eine Stelle in der Disziplinarkammer vor. Der [Präsident der Republik] nimmt auf Vorschlag [der KRS] die Ernennung eines Richters am [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] in der Disziplinarkammer bis zu dem Tag vor, an dem erstmals alle Stellen in dieser Kammer besetzt sein werden.“

 Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit

18      Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit:

„Ein Richter kann für Fehlverhalten im Amt, einschließlich einer offensichtlichen und groben Missachtung von Rechtsvorschriften und einer Verletzung der Würde des Amtes (Disziplinarvergehen), disziplinarisch belangt werden.“

19      Art. 110 §§ 1 und 3 dieses Gesetzes bestimmt:

„§ 1.      Zuständig für Disziplinarsachen, die Richter betreffen, sind

1.      im ersten Rechtszug

a)      die Disziplinargerichte bei den Berufungsgerichten in der Besetzung mit drei Richtern,

b)      der [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] in der Besetzung mit zwei Richtern der Disziplinarkammer und einem ehrenamtlichen Richter des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] bei Disziplinarvergehen, die die Tatbestandsmerkmale vorsätzlicher Straftaten, die von Amts wegen verfolgt werden, oder vorsätzlicher Steuerstraftaten erfüllen, sowie in Angelegenheiten, in denen der [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] die Prüfung einer Disziplinarsache im Rahmen einer Fehlerfeststellung beantragt hat;

2.      im zweiten Rechtszug – der [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)] in der Besetzung mit zwei Richtern der Disziplinarkammer und einem ehrenamtlichen Richter des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)].

§ 3.      Das Disziplinargericht, in dessen Bezirk der Richter, gegen den das Disziplinarverfahren anhängig ist, sein Amt ausübt, ist nicht befugt, über die in § 1 Nr. 1 Buchst. a genannten Angelegenheiten zu befinden. Das für die Entscheidung über die Sache zuständige Disziplinargericht wird auf Antrag des Disziplinarbeauftragten vom Präsidenten des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)], der die Tätigkeit der Disziplinarkammer leitet, bestimmt.“

20      Art. 112b des Gesetzes sieht vor:

„§ 1.      Der Justizminister kann einen Disziplinarbeauftragten des Justizministers bestellen, um ein bestimmtes Verfahren gegen einen Richter zu betreiben. Die Bestellung eines Disziplinarbeauftragten des Justizministers schließt die Befassung anderer Disziplinarbeauftragter mit dieser Sache aus.

§ 2.      … In begründeten Fällen, insbesondere, wenn der Disziplinarbeauftragte des Justizministers verstirbt oder längere Zeit an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, bestellt der Justizminister an seiner Stelle einen anderen Richter oder, im Fall eines Disziplinarvergehens, das die Tatbestandsmerkmale einer vorsätzlichen Straftat erfüllt, die von Amts wegen verfolgt wird, einen anderen Richter oder Staatsanwalt.

§ 3.      Der Disziplinarbeauftragte des Justizministers kann ein Verfahren auf Anweisung des Justizministers einleiten oder einem laufenden Verfahren beitreten.

§ 4.      Die Bestellung eines Disziplinarbeauftragten des Justizministers gilt zugleich als Anweisung zur Einleitung eines Ermittlungs- oder Disziplinarverfahrens.

§ 5.      Die Befassung des Disziplinarbeauftragten des Justizministers endet mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt, ein Disziplinarverfahren eingestellt oder ein Disziplinarverfahren abgeschlossen wird. Das Ende der Befassung des Disziplinarbeauftragten des Justizministers hindert den Justizminister nicht daran, in derselben Sache erneut einen Disziplinarbeauftragten des Justizministers zu bestellen.“

21      Art. 113 §§ 2 und 3 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit bestimmt:

„§ 2.      Kann der beschuldigte Richter aus gesundheitlichen Gründen nicht an dem Verfahren vor dem Disziplinargericht teilnehmen, bestellt der Präsident des Disziplinargerichts oder das Disziplinargericht auf begründeten Antrag des beschuldigten Richters von Amts wegen einen Verteidiger aus dem Kreis der Rechtsanwälte oder Rechtsberater. Der beschuldigte Richter hat seinem Antrag eine Bescheinigung eines Amtsarztes beizufügen, die belegt, dass sein Gesundheitszustand es ihm nicht erlaubt, an dem Disziplinarverfahren teilzunehmen.

§ 3.      In Ausnahmefällen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Nichteinreichung eines Antrags auf Gründe zurückzuführen ist, die der beschuldigte Richter nicht zu vertreten hat, kann ein Verteidiger ohne den Antrag nach § 2 von Amts wegen bestellt werden.“

22      Art. 113a des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit lautet:

„Handlungen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen und dessen Aufnahme der Verteidigung hemmen nicht den Lauf des Disziplinarverfahrens.“

23      Art. 114 § 7 dieses Gesetzes sieht vor:

„Mit der Mitteilung der Disziplinarvorwürfe ersucht der Disziplinarbeauftragte den Präsidenten des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)], der die Tätigkeit der Disziplinarkammer leitet, das für die Verhandlung der Sache im ersten Rechtszug zuständige Disziplinargericht zu bestimmen. Der Präsident des [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)], der die Tätigkeit der Disziplinarkammer leitet, bestimmt dieses Gericht binnen sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens.“

24      Art. 115a § 3 des Gesetzes bestimmt:

„Das Disziplinargericht führt das Verfahren trotz entschuldigter Abwesenheit des benachrichtigten beschuldigten Richters oder seines Verteidigers durch, es sei denn, dass dies dem ordnungsgemäßen Ablauf des Disziplinarverfahrens zuwiderläuft.“

 Gesetz über die KRS

25      In Art. 9a des KRS-Gesetzes heißt es:

„1.      Der Sejm wählt aus den Reihen der Richter am [Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)], an den ordentlichen Gerichten, an den Verwaltungsgerichten und an den Militärgerichten 15 Mitglieder [der KRS] für eine gemeinsame Amtszeit von vier Jahren.

2.      Bei der Wahl nach Abs. 1 trägt der Sejm soweit wie möglich dem Erfordernis Rechnung, dass Richter verschiedener Arten und Ebenen von Gerichten [in der KRS] vertreten sein sollten.

3.      Die gemeinsame Amtszeit der aus den Reihen der Richter gewählten neuen Mitglieder [der KRS] beginnt an dem auf ihre Wahl folgenden Tag. Die scheidenden Mitglieder [der KRS] üben ihre Tätigkeit bis zu dem Tag aus, an dem die gemeinsame Amtszeit der neuen Mitglieder [der KRS] beginnt.“

26      Die Übergangsvorschrift in Art. 6 des am 17. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzes vom 8. Dezember 2017 zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und einiger anderer Gesetze sieht vor:

„Die Amtszeit der in Art. 187 Abs. 1 Nr. 2 der [Verfassung] genannten Mitglieder [der KRS], die nach den bisherigen Bestimmungen gewählt wurden, dauert bis zu dem Tag, der dem Beginn der Amtszeit der neuen Mitglieder [der KRS] vorausgeht, jedoch nicht länger als 90 Tage ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, sofern sie nicht wegen des Ablaufs der Amtszeit früher endet.“

 Vorverfahren

27      Da die Kommission der Ansicht war, dass die Republik Polen durch den Erlass der neuen Disziplinarordnung für Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen habe, richtete sie am 3. April 2019 ein Mahnschreiben an diesen Mitgliedstaat. Die Republik Polen antwortete darauf mit Schreiben vom 1. Juni 2019, in dem sie jeden Verstoß gegen das Unionsrecht abstritt.

28      Am 17. Juli 2019 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie an ihrer Auffassung festhielt, dass die neue Disziplinarordnung gegen die genannten Unionsrechtsvorschriften verstoße. Sie forderte die Republik Polen daher auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zweier Monate nach ihrem Erhalt nachzukommen. In ihrer Antwort vom 17. September 2019 wies die Republik Polen die Rügen der Kommission als unbegründet zurück.

29      Da die Kommission diese Antwort nicht für überzeugend hielt, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

 Verfahren vor dem Gerichtshof

30      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 25. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission nach Art. 133 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Zur Begründung dieses Antrags hat die Kommission vorgetragen, dass die Rügen, die sie in ihrer Klage gegen die neue Disziplinarordnung für polnische Richter geltend mache, auf systemischen Verletzungen der zur Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit erforderlichen Garantien beruhten. Das Gebot der Rechtssicherheit erfordere daher eine rasche Prüfung der Rechtssache, um die Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Disziplinarordnung mit dem Unionsrecht auszuräumen.

31      Art. 133 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht vor, dass der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des Klägers oder des Beklagten und nach Anhörung der Gegenpartei, des Berichterstatters und des Generalanwalts entscheiden kann, eine Rechtssache einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

32      Ein solches beschleunigtes Verfahren ist ein Verfahrensinstrument, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll. Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch hervor, dass das beschleunigte Verfahren keine Anwendung finden kann, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, im Folgenden: Urteil Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., EU:C:2021:393, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichtshofs am 26. November 2019 nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts entschieden, den in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten Antrag der Kommission zurückzuweisen.

34      Auch wenn zunächst davon auszugehen ist, dass die mit der vorliegenden Klage aufgeworfenen Fragen, die sich auf grundlegende Bestimmungen des Unionsrechts beziehen, von überragender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gerichtssystems der Union sind, für das die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte wesentlich ist, eignete sich der sensible und komplexe Charakter dieser Fragen, die sich in den Rahmen umfangreicher Justizreformen in Polen einfügen, nämlich schwerlich für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens (vgl. entsprechend Urteil Asociaţia “Forumul Judecătorilor din România“ u. a., Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      In Anbetracht des Gegenstands der Klage und der Art der damit aufgeworfenen Fragen hat der Präsident des Gerichtshofs jedoch mit Entscheidung vom 26. November 2019 der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung eine vorrangige Behandlung gewährt.

36      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 23. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission zudem einen Antrag auf einstweilige Anordnungen nach Art. 279 AEUV und Art. 160 Abs. 2 der Verfahrensordnung gestellt, mit denen der Republik Polen aufgegeben werden sollte, bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache

–        die Anwendung der Bestimmungen von Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht, auf denen die Zuständigkeit der Disziplinarkammer beruht, sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug in Disziplinarsachen gegen Richter zu entscheiden, auszusetzen,

–        es zu unterlassen, die bei der Disziplinarkammer anhängigen Verfahren an einen Spruchkörper zu verweisen, der die insbesondere im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, im Folgenden: Urteil A. K. u. a., EU:C:2019:982) definierten Anforderungen an die Unabhängigkeit nicht erfüllt, und

–        der Kommission spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses des Gerichtshofs, mit dem die beantragten einstweiligen Anordnungen erlassen werden, alle Maßnahmen mitzuteilen, die sie getroffen hat, um diesem Beschluss in vollem Umfang nachzukommen.

37      Mit Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen (C‑791/19 R, EU:C:2020:277), hat der Gerichtshof diesem Antrag bis zur Verkündung des das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache beendenden Urteils stattgegeben.

38      Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind durch Entscheidungen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11., 19. und 20. Februar 2020 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

39      Im Anschluss an das schriftliche Verfahren, in dem die Republik Polen eine Klagebeantwortung und anschließend als Entgegnung auf die Erwiderung der Kommission eine Gegenerwiderung sowie eine Antwort auf die Streithilfeschriftsätze der in der vorstehenden Randnummer genannten, als Streithelfer auftretenden fünf Mitgliedstaaten eingereicht hat, sind die Parteien in einer mündlichen Verhandlung angehört worden, die am 1. Dezember 2020 stattgefunden hat. Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge am 6. Mai 2021 gestellt. Das mündliche Verfahren ist folglich an diesem Tag abgeschlossen worden.

40      Mit am 10. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz hat die Republik Polen die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Zur Begründung dieses Antrags führt sie im Wesentlichen aus, dass sie mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden sei. Diese ließen zudem erkennen, dass die Umstände der vorliegenden Rechtssache nicht hinreichend geklärt worden seien.

41      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Zum anderen stellt der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden. Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält.

44      Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof allerdings nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er nach dem schriftlichen Verfahren und der mündlichen Verhandlung, die vor ihm stattgefunden hat, über alle entscheidungserheblichen Informationen verfügt. Aus diesen Gründen ist das mündliche Verfahren nicht wiederzueröffnen.

 Zur Klage

45      Die Kommission stützt ihre Klage auf fünf Rügen, von denen die ersten vier Verstöße gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der fünfte einen Verstoß gegen Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV betreffen.

 Zu den ersten vier Rügen: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV

 Zur Anwendbarkeit und Tragweite von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV

–       Vorbringen der Parteien

46      Nach Ansicht der Kommission ist entgegen dem Vorbringen der Republik Polen in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im vorliegenden Fall anwendbar. Diese Bestimmung verpflichte die Mitgliedstaaten nämlich, sicherzustellen, dass die nationalen Stellen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts über Fragen der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts entscheiden könnten – was bei den polnischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und dem Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) der Fall sei –, den Anforderungen zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes, zu denen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Stellen gehörten, genügten.

47      Diese Anforderungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzten u. a. voraus, dass es Vorschriften gebe, die es ermöglichten, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Stellen für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die einander gegenüberstehenden Interessen auszuräumen. Insoweit betreffe die Unabhängigkeit der Justiz nicht nur die Ausübung gerichtlicher Funktionen in bestimmten Rechtssachen, sondern auch die Gerichtsorganisation und die Frage, ob die betreffende Stelle die Gewähr für einen „Eindruck der Unabhängigkeit“ biete, der geeignet sei, das Vertrauen zu erhalten, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft erwecken müssten.

48      Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, sei es zu diesem Zweck insbesondere erforderlich, dass die Disziplinarordnung für Richter die erforderliche Gewähr dafür biete, jegliche Gefahr zu vermeiden, dass sie als System zur politischen Kontrolle des Inhalts von Gerichtsentscheidungen eingesetzt werde. Das verlange den Erlass von Vorschriften, die festlegten, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründeten und welche Sanktionen konkret anwendbar seien, die die Einschaltung einer unabhängigen Stelle gemäß einem Verfahren vorsähen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstelle, und die Möglichkeit festschrieben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten.

49      In ihrer Klagebeantwortung trägt die Republik Polen u. a. vor, dass die Art. 47 und 48 der Charta auf Disziplinarsachen, die nationale Richter beträfen, nicht anwendbar seien, da kein Fall der Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta vorliege. Insbesondere stelle Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV weder die Grundlage für Grundrechte der Verteidigung noch für den Anspruch auf rechtliches Gehör innerhalb einer angemessenen Frist dar. Die auf der Grundlage der von der Kommission beanstandeten Verfahrensvorschriften durchgeführten Disziplinarverfahren hätten rein internen Charakter, und die polnischen Behörden hätten bei der Festlegung dieser Verfahren keine vom Unionsrecht erfassten Bereiche im Sinne dieses Artikels in Verbindung mit Art. 5 EUV und den Art. 3 und 4 AEUV geregelt.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

50      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Union aus Staaten besteht, die die in Art. 2 EUV genannten Werte von sich aus und freiwillig übernommen haben, diese achten und sich für deren Förderung einsetzen. Aus Art. 2 EUV geht insbesondere hervor, dass sich die Union auf Werte wie die Rechtsstaatlichkeit gründet, die allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft, die sich u. a. durch Gerechtigkeit auszeichnet, gemeinsam sind. Das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere ihren Gerichten beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilen, auf die sich, wie es in diesem Artikel heißt, die Union gründet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531‚ Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Außerdem ist die Achtung der in Art. 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben. Ein Mitgliedstaat darf daher seine Rechtsvorschriften nicht dergestalt ändern, dass der Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit vermindert wird, eines Wertes, der namentlich durch Art. 19 EUV konkretisiert wird. Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie jeden nach Maßgabe dieses Wertes eintretenden Rückschritt in ihren Rechtsvorschriften über die Organisation der Justiz vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., Rn. 162).

52      Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist es Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das den Einzelnen die Wahrung ihres Rechts auf wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet. Der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist außerdem darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., Rn. 192 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Somit hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV u. a. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind und die somit möglicherweise in dieser Eigenschaft über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz gerecht werden (Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C‑824/18, im Folgenden: Urteil A. B. u. a., EU:C:2021:153, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Es ist jedoch unstreitig, dass sowohl der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und insbesondere die zu ihm gehörende Disziplinarkammer als auch die polnischen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein können und dass sie als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind, so dass sie den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz gerecht werden müssen (vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531, Rn. 56, und vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C‑192/18, EU:C:2019:924, Rn. 104).

56      Zwar fällt, worauf die Republik Polen hinweist, die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C‑192/18, EU:C:2019:924, Rn. 102).

57      Da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz insbesondere im Sinne von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, ist letztere Bestimmung bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311‚ Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um sicherzustellen, dass Einrichtungen, die zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts angerufen werden können, in der Lage sind, einen solchen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtungen gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem „unabhängigen“ Gericht gehört (Urteil Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., Rn. 194 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Die Anforderung der Unabhängigkeit der Gerichte, die dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311‚ Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die nach dem Unionsrecht erforderliche Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311‚ Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Insoweit sind die betreffenden Richter vor Interventionen oder Druck von außen, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten, zu schützen. Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen, und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss (Urteil Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., Rn. 197 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Was im Einzelnen die Vorschriften der Disziplinarordnung für Richter betrifft, so verlangt die Anforderung der Unabhängigkeit, die sich aus dem Unionsrecht und insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergibt, nach ständiger Rechtsprechung, dass die Disziplinarordnung die erforderlichen Garantien aufweist, damit jegliche Gefahr verhindert wird, dass sie als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justizieller Entscheidungen eingesetzt wird. Insoweit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Nach alledem können die von der Kommission im Rahmen der ersten vier Rügen beanstandeten nationalen Disziplinarvorschriften Gegenstand einer Kontrolle anhand von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sein. Es ist daher zu prüfen, ob die von der Kommission behaupteten Verstöße gegen diese Vorschrift tatsächlich vorliegen.

 Zur zweiten Rüge

–       Vorbringen der Parteien

63      Mit ihrer zweiten Rüge, die zuerst zu prüfen ist, macht die Kommission einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV geltend, da die Disziplinarkammer, die im ersten und im zweiten Rechtszug über Disziplinarsachen, die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) beträfen, und, je nach Fall, entweder im zweiten Rechtszug oder im ersten und im zweiten Rechtszug über Disziplinarsachen, die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit beträfen, zu entscheiden habe, nicht die erforderliche Gewähr für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit biete.

64      Zwar könne nicht schon das Tätigwerden eines Exekutivorgans bei der Ernennung von Richtern die richterliche Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Zusammentreffen und die gleichzeitige Einführung verschiedener Gesetzesreformen in Polen zu einem strukturellen Bruch geführt hätten, der es nicht mehr erlaube, den Eindruck der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz und das Vertrauen zu wahren, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft schaffen müssten, und jeden berechtigten Zweifel der Rechtsunterworfenen an der Unempfänglichkeit der Disziplinarkammer für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen.

65      Dieser Bruch ergebe sich aus verschiedenen Faktoren, darunter dem Umstand, dass die Disziplinarkammer, die u. a. mit der richterlichen Zuständigkeit in Disziplinarsachen gegen Richter betraut sei, ganz neu geschaffen worden sei und ihr zugleich innerhalb des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) ein hohes Maß an organisatorischer und finanzieller Autonomie eingeräumt worden sei, über das die anderen Kammern dieses Gerichts nicht verfügten, sowie aus der Tatsache, dass ohne ersichtliche Rechtfertigung und als Ausnahme von der geltenden allgemeinen Regel vorgesehen worden sei, dass die in dieser neuen Kammer zu besetzenden Stellen nur durch Ernennung neuer Richter durch den Präsidenten der Republik auf Vorschlag der KRS und nicht durch Versetzung bereits in anderen Kammern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) tätiger Richter besetzt werden könnten.

66      In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, dass die KRS unmittelbar vor der Ernennung dieser neuen Richter in der Disziplinarkammer durch Verkürzung der laufenden Amtszeiten ihrer Mitglieder vollständig neu besetzt worden sei, und zwar auf der Grundlage neuer Regeln für das Verfahren der Ernennung der 15 Mitglieder der KRS, die Richter seien, indem deren Wahl nicht mehr wie bisher durch die Richter selbst erfolge, sondern durch den Sejm. Infolge dieser Neuerungen würden nunmehr 23 der 25 Mitglieder der KRS von der Legislative oder der Exekutive ernannt oder verträten diese, was zu einer Politisierung der KRS und folglich zu einer Zunahme des Einflusses von Legislative und Exekutive auf das Verfahren zur Ernennung von Richtern der Disziplinarkammer führe, wie insbesondere sowohl die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht (sogenannte Venedig-Kommission) in ihrem Gutachten Nr. 904/2017 vom 11. Dezember 2017 (CDL[2017]031) als auch die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) in ihrem Ad-hoc-Bericht vom 23. März 2018 über Polen festgestellt hätten.

67      In ihrer Klagebeantwortung trägt die Republik Polen vor, dass sowohl das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der Disziplinarkammer, das im Übrigen dem Verfahren in anderen Mitgliedstaaten gleiche, als auch die anderen Garantien, die diesen Mitgliedern nach ihrer Ernennung zustünden, die Unabhängigkeit der Disziplinarkammer gewährleisten könnten.

68      Die Voraussetzungen, die Bewerber für das Amt eines Richters am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) erfüllen müssten, seien nämlich im nationalen Recht erschöpfend festgelegt. Das Ernennungsverfahren bestehe nach Veröffentlichung einer öffentlichen Ausschreibung aus einer von der KRS durchgeführten Auswahl, auf deren Grundlage die KRS einen Vorschlag zur Ernennung der ausgewählten Bewerber mache, der schließlich zum Ernennungsakt durch den Präsidenten der Republik führe, der nicht verpflichtet sei, dem Vorschlag der KRS zu folgen.

69      Außerdem unterscheide sich die neue Zusammensetzung der KRS kaum von der bei den Landesjustizräten, die in einigen anderen Mitgliedstaaten eingerichtet worden seien, und habe dazu beigetragen, die demokratische Legitimität dieser Einrichtung zu stärken und zu gewährleisten, dass die polnischen Richter darin besser repräsentiert würden.

70      Schließlich ergebe sich die Unabhängigkeit der Richter der Disziplinarkammer nach ihrer Ernennung aus einem ausgeklügelten System von Garantien, die u. a. die unbefristete Dauer ihrer Amtszeit, ihre Unabsetzbarkeit, ihre Immunität, ihre Verpflichtung, unpolitisch zu bleiben, sowie verschiedene berufliche Unvereinbarkeiten und eine besonders hohe Vergütung beträfen. Das hohe Maß an Verwaltungs‑, Finanz- und Rechtsprechungsautonomie der Disziplinarkammer könne die Unabhängigkeit dieser Einrichtung stärken, indem es ihre Mitglieder vor den Risiken schütze, die mit einer strukturellen Unterordnung oder Kollegialität verbunden seien, wenn sie im Disziplinarverfahren gegen Richter der anderen Kammern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zu entscheiden hätten.

71      Die Unabhängigkeit der Disziplinarkammer von der polnischen Exekutive spiegele sich darüber hinaus auch in den Entscheidungen dieser Kammer wider. Aus diesen gehe z. B. hervor, dass von 18 Beschwerden des Justizministers gegen Richter betreffende Urteile erstinstanzlicher Disziplinargerichte in sieben Fällen die angefochtenen Urteile bestätigt worden seien, in fünf Fällen Urteile durch die Verhängung strengerer Disziplinarstrafen abgeändert worden seien, in zwei Fällen die Disziplinarkammer Freisprüche aufgehoben und Disziplinarstrafen verhängt habe, sie in zwei weiteren Fällen Freisprüche aufgehoben, die Begehung der Straftat bestätigt und auf die Verhängung einer Sanktion verzichtet habe, in einem Fall das Urteil aufgehoben und das Disziplinarverfahren wegen des Todes des betreffenden Richters eingestellt worden sei und die Disziplinarkammer in einem weiteren Fall das betreffende Urteil aufgehoben und auf die Verhängung einer Sanktion verzichtet habe, nachdem sie das betreffende Vergehen neu als geringfügiges Disziplinarvergehen gewertet habe.

72      In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, dass das nach Erhebung der vorliegenden Klage ergangene Urteil A. K. u. a. inzwischen die Begründetheit der vorliegenden Rüge bestätigt habe.

73      Gleiches gelte für das Urteil vom 5. Dezember 2019 (III PO 7/18) und die Beschlüsse vom 15. Januar 2020 (III PO 8/18 und III PO 9/18), mit denen der Sąd Najwyższy (Izba Pracy i Ubezpieczeń Społecznych) (Oberstes Gericht [Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen], Polen), der das vorlegende Gericht in den Rechtssachen gewesen sei, in denen das Urteil A. K. u. a. ergangen sei, auf der Grundlage der Erkenntnisse aus diesem Urteil entschieden habe, dass die KRS in ihrer derzeitigen Zusammensetzung kein unparteiisches, von der polnischen Legislative und Exekutive unabhängiges Organ sei und dass die Disziplinarkammer kein „Gericht“ im Sinne von Art. 47 der Charta, Art. 6 EMRK und Art. 45 Abs. 1 der Verfassung sei. In diesen Entscheidungen habe der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) neben den bereits in Rn. 65 des vorliegenden Urteils genannten Faktoren u. a. darauf verwiesen, dass erstens der Disziplinarkammer auch eine ausschließliche Zuständigkeit für Rechtssachen in Bezug auf die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in den Bereichen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht sowie Versetzung in den Ruhestand übertragen worden sei, also alles Angelegenheiten, die zuvor in die Zuständigkeit der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit gefallen seien, dass zweitens während des Ernennungsverfahrens der betreffenden Richter die Möglichkeiten eines erfolglosen Kandidaten, die Beschlüsse der KRS anzufechten, infolge verschiedener nachfolgender Änderungen des KRS-Gesetzes erheblich eingeschränkt worden seien, dass drittens die als Richter in der Disziplinarkammer berufenen Personen sehr ausgeprägte Verbindungen zur polnischen Legislative oder Exekutive gehabt hätten und dass viertens die Disziplinarkammer seit ihrer Einrichtung insbesondere darauf hingewirkt habe, dass die dem Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen das Urteil A. K. u. a. ergangen sei, vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen zurückgezogen würden.

74      Die in den genannten Entscheidungen des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) getroffenen Feststellungen seien später in einer Entschließung vom 23. Januar 2020 mit Wirkung eines Rechtsgrundsatzes wiederholt worden, die der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in der Zusammensetzung der Kammern für Zivil‑, Straf- sowie Arbeits- und Sozialversicherungssachen erlassen habe.

75      Außerdem befänden sich Richter der Disziplinarkammer gegenüber den Richtern der anderen Kammern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in einer privilegierten Stellung. Dem Urteil des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vom 5. Dezember 2019 (III PO 7/18) lasse sich nämlich auch entnehmen, dass die Arbeitsbelastung der Disziplinarkammer erheblich geringer sei als die der anderen Kammern dieses Gerichts, obwohl die Mitglieder der Disziplinarkammer, wie die Republik Polen in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt habe, eine Vergütung erhielten, die um etwa 40 % höher sei als die der Richter der anderen Kammern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht).

76      Was die von der Republik Polen angeführten Garantien angehe, die die Richter der Disziplinarkammer nach ihrer Ernennung angeblich schützten, so ergebe sich aus den Erkenntnissen aus dem Urteil A. K. u. a., dass es unabhängig vom Bestehen dieser Garantien erforderlich bleibe, sich durch eine Gesamtbetrachtung der nationalen Bestimmungen über die Schaffung der betreffenden Einrichtung, insbesondere diejenigen über die ihr übertragenen Zuständigkeiten, ihre Zusammensetzung und die Verfahren zur Ernennung der Richter, die in ihr tätig sein sollten, zu vergewissern, dass diese verschiedenen Faktoren bei den Rechtsunterworfenen, seien die betreffenden Richter erst einmal ernannt, keine berechtigten Zweifel an deren Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen ließen.

77      In ihrer Gegenerwiderung macht die Republik Polen geltend, aus der Klageschrift der Kommission gehe hervor, dass sich deren zweite Rüge auf eine rechtliche Würdigung der nationalen Bestimmungen, die Gegenstand der vorliegenden Klage seien, und nicht auf die Feststellung von Tatsachen beziehe. Die Parameter im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Disziplinarkammer, die nach dem Urteil A. K. u. a. vom vorlegenden Gericht in den Ausgangsverfahren, in denen jenes Urteil ergangen sei, zu prüfen seien, hätten aber keinen Bezug zur Beurteilung der abstrakten Vereinbarkeit dieser nationalen Bestimmungen mit dem Unionsrecht, sondern gehörten zum Sachverhalt. Daher seien die Entscheidungen, die der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) im Anschluss an das Urteil A. K. u. a. erlassen habe, für die Beurteilung der diesem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Klage vorgeworfenen Vertragsverletzung unerheblich. Die Entschließung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vom 23. Januar 2020 betreffe nicht die Zuständigkeit der Disziplinarkammer und sei zudem vom Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof, Polen) mit Urteil vom 20. April 2020 für verfassungswidrig erklärt worden.

78      Schließlich legt die Republik Polen als Anlage zu ihrer Gegenerwiderung Unterlagen vor, die insgesamt etwa 2 300 Seiten umfassen und einen vollständigen Überblick über die Entscheidungen der Disziplinarkammer geben sollen. Diese bestärkten sie in ihrer Überzeugung, dass die Disziplinarkammer in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit entscheide. Aus einer ebenfalls diesem Schriftsatz beigefügten vergleichenden Übersicht über die Entscheidungen, die in den Disziplinarverfahren ergangen seien, die auf Beschwerde des Justizministers in den Jahren 2017 bis 2019 eröffnet worden seien, ergebe sich, dass die Strafkammer des Obersten Gerichts in den Jahren 2017 und 2018 sechs von 14 Beschwerden des Justizministers stattgegeben habe und die Disziplinarkammer in den Jahren 2018 und 2019 17 von 44, was vergleichbare Proportionen zeige.

79      Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind der Ansicht, dass sich u. a. aus dem Urteil A. K. u. a. ergebe, dass die Disziplinarkammer die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen an ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nicht erfülle. Nach Ansicht des Königreichs Belgien kann sich diese Schlussfolgerung außerdem auf verschiedene Instrumente stützen, die im Rahmen internationaler Gremien erlassen worden seien, wie z. B. die Europäische Charta über das Richterstatut und die Stellungnahme Nr. 977/2019 der Venedig-Kommission vom 16. Januar 2020 über die Änderungen, die am 20. Dezember 2019 u. a. am Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit und am neuen Gesetz über das Oberste Gericht vorgenommen worden seien.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

80      Wie sich aus der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist es nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Sache jedes Mitgliedstaats, dafür zu sorgen, dass die Disziplinarordnung für Richter der nationalen Gerichte, die Bestandteil ihrer Rechtsbehelfssysteme in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gerecht wird, indem sie insbesondere gewährleistet, dass die im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen Richter dieser Gerichte erlassenen Entscheidungen von einer Einrichtung überprüft werden, die ihrerseits die Garantien eines wirksamen Rechtsschutzes erfüllt, zu denen die Unabhängigkeit zählt (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C‑791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 35).

81      Aus Art. 27 § 1, Art. 73 § 1 und Art. 97 § 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht sowie aus Art. 110 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit geht hervor, dass Disziplinarentscheidungen gegen polnische Richter nunmehr in die Zuständigkeit der Disziplinarkammer fallen, die mit dem neuen Gesetz über das Oberste Gericht eingerichtet wurde. Diese Kammer entscheidet im ersten und im zweiten Rechtszug in Disziplinarsachen, die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) betreffen, und, je nach Fall, entweder im zweiten Rechtszug oder im ersten und im zweiten Rechtszug in Disziplinarsachen, die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen. Aus den in der vorstehenden Randnummer angeführten Grundsätzen ergibt sich somit, dass eine Einrichtung wie die Disziplinarkammer nach dem Unionsrecht, insbesondere nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, jede Gewähr für ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bieten muss.

82      Wie der Gerichtshof insoweit bereits entschieden hat, kann die bloße Aussicht für die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Gefahr zu laufen, in einem Disziplinarverfahren belangt zu werden, das zur Anrufung einer Einrichtung führen kann, deren Unabhängigkeit nicht gewährleistet wäre, deren eigene Unabhängigkeit beeinträchtigen (Beschluss vom 8. April 2020, Kommission/Polen, C‑791/19 R, EU:C:2020:277, Rn. 90).

83      Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Disziplinarmaßnahmen schwerwiegende Auswirkungen auf das Leben und die Laufbahn der mit einer Sanktion belegten Richter haben können. Wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, muss die ausgeübte gerichtliche Kontrolle dem Disziplinarcharakter der in Rede stehenden Entscheidungen angepasst sein. Leite ein Mitgliedstaat ein solches Disziplinarverfahren ein, stehe nämlich das öffentliche Vertrauen in die Arbeitsweise und Unabhängigkeit der Justiz auf dem Spiel; in einem demokratischen Staat sei dieses Vertrauen Garant für Rechtsstaatlichkeit (vgl. in diesem Sinne EGMR, 6. November 2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal, CE:ECHR:2018:1106JUD005539113, § 196, sowie 9. März 2021, Eminağaoğlu/Türkei, CE:ECHR:2021:0309JUD007652112, § 97).

84      Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass die Disziplinarkammer in Anbetracht des besonderen Kontexts, in dem sie geschaffen worden sei, bestimmter Merkmale, die sie aufweise, und des Verfahrens, das zur Ernennung der in ihr tätigen Richter geführt habe, nicht den in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV aufgestellten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genüge.

85      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wie die Kommission und die Streithelfer ausgeführt haben, bereits in seinem Urteil A. K. u. a. ein Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Izba Pracy i Ubezpieczeń Społecznych) (Oberstes Gericht [Kammer für Arbeits- und Sozialversicherungssachen]) zu prüfen hatte, das u. a. die Frage betraf, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung wie die Disziplinarkammer den insbesondere in Art. 47 der Charta aufgestellten Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügt.

86      Wie sich aus dem Tenor des Urteils A. K. u. a. ergibt, hat der Gerichtshof insoweit entschieden, dass eine Einrichtung kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn die objektiven Bedingungen, unter denen die Einrichtung geschaffen wurde, ihre Merkmale sowie die Art und Weise der Ernennung ihrer Mitglieder geeignet sind, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen. Solche Zweifel können daher dazu führen, dass die Einrichtung nicht den Eindruck vermittelt, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden kann, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss.

87      Wie aus den Rn. 52 und 57 des vorliegenden Urteils hervorgeht, ist Art. 47 der Charta bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen.

88      Zur Klärung der Frage, ob die Disziplinarkammer als die Einrichtung, die für die Kontrolle der Entscheidungen in Disziplinarverfahren gegen Richter zuständig ist, die in die Lage kommen können, das Unionsrecht auslegen und anwenden zu müssen, die unionsrechtliche Anforderung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass – wie die Kommission geltend gemacht hat – die Schaffung dieser Kammer durch das neue Gesetz über das Oberste Gericht im allgemeineren Kontext größerer Reformen der Justizorganisation in Polen erfolgt ist. Zu diesen Reformen gehören insbesondere auch diejenigen, die sich aus der Verabschiedung des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht sowie aus den Änderungen des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und des Gesetzes über die KRS ergeben.

89      In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission vorgetragen hat, der ganz neu geschaffenen Disziplinarkammer gemäß Art. 27, Art. 73 § 1, Art. 97 § 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 110 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit eigens eine ausschließliche Zuständigkeit sowohl für die Entscheidung über Disziplinarsachen als auch für die Entscheidung über arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten sowie Ruhestandsangelegenheiten, die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) betreffen, sowie die Zuständigkeit für die Entscheidung über Disziplinarsachen, die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen, je nach Fall, entweder im zweiten Rechtszug oder im ersten und im zweiten Rechtszug eingeräumt wurde.

90      Wie der Gerichtshof bereits in den Rn. 148 und 149 des Urteils A. K. u. a. in Bezug auf Rechtssachen betreffend die Versetzung der Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in den Ruhestand festgestellt hat, erfolgte die Übertragung dieser Zuständigkeit an die Disziplinarkammer u. a. parallel zum Erlass von Bestimmungen des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht, mit denen das Ruhestandsalter für Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) herabgesetzt und diese Maßnahme auf die amtierenden Richter dieses Gerichts angewandt wurde und zugleich dem Präsidenten der Republik die Befugnis verliehen wurde, den aktiven Dienst dieser Richter über das neu festgelegte Ruhestandsalter hinaus nach freiem Ermessen zu verlängern. In seinem Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C‑619/18, EU:C:2019:531), hat der Gerichtshof insoweit entschieden, dass die Republik Polen durch den Erlass dieser nationalen Bestimmungen die Unabsetzbarkeit und Unabhängigkeit der Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) beeinträchtigt und gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat.

91      Zweitens ist festzustellen, dass, wie die Kommission vorgetragen und auch der Gerichtshof in Rn. 151 des Urteils A. K. u. a. ausgeführt hat, aus der durch das neue Gesetz über das Oberste Gericht eingeführten Regelung, insbesondere aus den Art. 6, 7 und 20 dieses Gesetzes, hervorgeht, dass die Disziplinarkammer, obwohl sie formal als Kammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) eingerichtet wurde, innerhalb dieses Gerichts im Vergleich zu dessen anderen Kammern über eine besonders weitgehende organisatorische, funktionelle und finanzielle Autonomie verfügt.

92      Insoweit kann das Vorbringen der Republik Polen, dass es im vorliegenden Fall nur darum gehe, die Unabhängigkeit der Richter der Disziplinarkammer zu stärken, indem sie vor Risiken geschützt würden, die mit einer strukturellen Unterordnung oder Kollegialität verbunden seien, insbesondere deshalb keinen Erfolg haben, weil die Richter, die der Disziplinarkammer angehören, selbst Parteien von disziplinarrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten oder Streitigkeiten über die Versetzung in den Ruhestand sein können, und weil es der polnische Gesetzgeber nicht für notwendig gehalten hat, die Zuständigkeit für die Entscheidung über solche Streitigkeiten einer anderen Kammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zu übertragen.

93      Drittens ist zu dem Umstand, dass die Richter, die der Disziplinarkammer angehören, Anspruch auf eine etwa 40 % höhere Vergütung haben als die Richter, die den anderen Kammern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) angehören, anzumerken, dass nach den Ausführungen der Republik Polen in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung die erheblich höhere Vergütung ausschließlich durch das Bestehen einer Unvereinbarkeitsklausel gerechtfertigt ist, die speziell für Richter der Disziplinarkammer gelte und diese an der Wahrnehmung akademischer Aufgaben hindere. Den Betroffenen stehe es jedoch ungeachtet dieser Unvereinbarkeitsklausel weiterhin frei, sich für solche akademischen Aufgaben zu entscheiden, sofern diese nicht der Würde des Richteramts zuwiderliefen, und sie in diesem Fall auf die höhere Vergütung verzichteten. Es ist festzustellen, dass diese Ausführungen es insbesondere nicht erlauben, die objektiven Gründe nachzuvollziehen, aus denen den Richtern, die den anderen Kammern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) angehören, nicht dieselbe Wahl zwischen der Ausübung akademischer Tätigkeiten und der erheblich höheren Vergütung gelassen wird.

94      Viertens ist der von der Kommission angeführte und vom Gerichtshof schon in Rn. 150 des Urteils A. K. u. a. angeführte Umstand hervorzuheben, dass nach Art. 131 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht die mit den in Rn. 89 des vorliegenden Urteils genannten Zuständigkeiten betraute Disziplinarkammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) bei ihrer erstmaligen Einrichtung nur aus neuen Richtern bestehen durfte, die vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der KRS ernannt wurden. Es bestand also keine Möglichkeit der Versetzung bereits beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) tätiger Richter in diese Kammer, obwohl solche Versetzungen von Richtern von einer Kammer in eine andere Kammer des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) nach diesem Gesetz grundsätzlich zulässig sind. Überdies wurde die KRS, bevor diese Ernennungen vorgenommen wurden, vollständig neu gebildet.

95      Wie sich aus der in Rn. 59 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung ergibt, setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern insbesondere voraus, dass es Regeln für deren Ernennung gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil A. B. u. a., Rn. 117 und 121). Desgleichen lässt sich der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass die Mitgliedstaaten bei Ausübung ihrer Befugnisse, nicht zuletzt der Befugnis zum Erlass nationaler Vorschriften über das Verfahren zur Ernennung von Richtern, die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, namentlich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile A. B. u. a., Rn. 68 und 79, sowie vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48).

96      Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Was speziell die Bedingungen betrifft, unter denen die Entscheidungen über die Ernennung von Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) und vor allem der Disziplinarkammer ergehen, hat der Gerichtshof zwar bereits klarstellen können, dass der bloße Umstand, dass die betreffenden Richter vom Präsidenten eines Mitgliedstaats ernannt werden, keine Abhängigkeit dieser Richter von ihm schaffen oder Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lassen kann, wenn sie nach ihrer Ernennung keinem Druck ausgesetzt sind und bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterliegen (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass weiterhin sicherzustellen ist, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass der Ernennungsentscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Rechtsunterworfenen, sind die betreffenden Richter erst einmal ernannt, keine berechtigten Zweifel an deren Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen, und dass diese Bedingungen und Modalitäten es insbesondere ermöglichen müssen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 55 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Unter Hinweis darauf, dass die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) gemäß Art. 179 der Verfassung vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag der KRS ernannt werden, die gemäß Art. 186 der Verfassung die Aufgabe hat, über die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter zu wachen, hat der Gerichtshof in Rn. 137 des Urteils A. K. u. a. sowie in Rn. 124 des Urteils A. B. u. a. festgestellt, dass die Einschaltung einer solchen Einrichtung im Verfahren zur Ernennung von Richtern grundsätzlich zur Objektivierung dieses Verfahrens beitragen kann, indem es den Handlungsspielraum des Präsidenten der Republik bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse einschränkt.

100    In Rn. 138 des Urteils A. K. u. a. sowie in Rn. 125 des Urteils A. B. u. a. hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass dies u. a. nur insoweit gilt, als diese Einrichtung selbst von der Legislative und der Exekutive sowie dem Organ, dem es einen solchen Ernennungsvorschlag übermitteln soll, hinreichend unabhängig ist.

101    Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 179 der Verfassung die Handlung, mit der die KRS einen Kandidaten für die Ernennung zum Richter am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vorschlägt, eine unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass dieser Kandidat vom Präsidenten der Republik in ein solches Amt ernannt werden kann. Die Rolle der KRS in diesem Ernennungsverfahren ist daher maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Urteil A. B. u. a., Rn. 126).

102    In einem solchen Kontext kann der Grad der Unabhängigkeit von der polnischen Legislative und Exekutive, über den die KRS bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben verfügt, von Bedeutung sein, wenn es um die Beurteilung geht, ob die von ihr ausgewählten Richter selbst die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllen können (vgl. in diesem Sinne Urteile A. K. u. a., Rn. 139, sowie A. B. u. a., Rn. 127).

103    Zwar hat der Gerichtshof, wie die Republik Polen geltend gemacht hat, bereits entschieden, dass der Umstand, dass eine Einrichtung wie ein Landesjustizrat, der in das Verfahren zur Ernennung von Richtern eingebunden ist, überwiegend aus Mitgliedern besteht, die von der Legislative ausgewählt werden, für sich genommen nicht zu Zweifeln an der Unabhängigkeit der am Ende dieses Verfahrens ernannten Richter führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C‑272/19, EU:C:2020:535, Rn. 55 und 56). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus den Urteilen A. K. u. a. und A. B. u. a. ergibt sich jedoch auch, dass etwas anderes gelten kann, wenn derselbe Umstand in Verbindung mit anderen relevanten Gesichtspunkten und den Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen getroffen wurden, zu solchen Zweifeln führt.

104    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission vorgetragen hat, die 15 Mitglieder der KRS, die aus den Reihen der Richter gewählt werden, früher von ihren Amtskollegen gewählt wurden. Das KRS-Gesetz wurde aber kürzlich geändert, so dass diese 15 Mitglieder, wie sich aus Art. 9a des KRS-Gesetzes ergibt, nunmehr von einem Teil der polnischen Legislative benannt werden, was zur Folge hat, dass 23 der 25 Mitglieder der KRS in dieser neuen Zusammensetzung von der polnischen Exekutive und Legislative benannt wurden oder ihnen angehören. Solche Änderungen bergen die – im Rahmen des bisher geltenden Wahlverfahrens nicht vorhandene – Gefahr eines größeren Einflusses der Legislative und Exekutive auf die KRS und einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung.

105    Zweitens ergibt sich, worauf auch die Kommission hingewiesen hat, aus Art. 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2017, der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, dass die neu zusammengesetzte KRS unter Verkürzung der laufenden, in Art. 187 Abs. 3 der Verfassung vorgesehenen vierjährigen Amtszeit der bisherigen Mitglieder der KRS eingerichtet wurde.

106    Drittens ist die Gesetzesreform, mit der die KRS in dieser neuen Zusammensetzung geschaffen wurde, gleichzeitig mit dem Erlass des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht erfolgt, mit dem der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) erheblich reformiert wurde. Die Reform betraf u. a. die Schaffung von zwei neuen Kammern in diesem Gericht, darunter die Disziplinarkammer, und die Einführung der in Rn. 90 des vorliegenden Urteils bereits erwähnten Regelung, die inzwischen für unvereinbar mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV befunden wurde und die eine Herabsetzung des Ruhestandsalters der Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) sowie eine Anwendung dieser Maßnahme auf die amtierenden Richter dieses Gerichts vorsah.

107    Es steht daher fest, dass die vorzeitige Beendigung der Amtszeit einiger zu dem Zeitpunkt noch amtierender Mitglieder der KRS und die Umbildung der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung in einem Kontext erfolgt sind, in dem erwartet wurde, dass in Kürze zahlreiche Stellen am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), insbesondere in der Disziplinarkammer, zu besetzen sein würden, wie der Gerichtshof in den Rn. 22 bis 27 des Beschlusses vom 17. Dezember 2018, Kommission/Polen, C‑619/18 R, EU:C:2018:1021, in Rn. 86 des Urteils vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C‑619/18, EU:C:2019:531, und in Rn. 134 des Urteils A. B. u. a. im Wesentlichen bereits entschieden hat.

108    Die in den Rn. 104 bis 107 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkte können berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit der KRS und ihrer Rolle in einem Ernennungsverfahren wie dem, das zur Ernennung der Mitglieder der Disziplinarkammer geführt hat, aufkommen lassen.

109    Ferner geht aus den Rn. 89 bis 94 des vorliegenden Urteils zum einen hervor, dass dieses Ernennungsverfahren auf die Bewerber für eine Stelle als Mitglied einer Gerichtskammer Anwendung findet, die neu geschaffen wurde, um vor allem über Disziplinarverfahren gegen nationale Richter und über Fragen im Zusammenhang mit der Reform der Bestimmungen über den Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zu entscheiden. Einige Aspekte dieser Reform haben bereits zur Feststellung eines Verstoßes der Republik Polen gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV geführt. Zum anderen sollte die Disziplinarkammer ausschließlich mit neuen Richtern besetzt werden, die nicht bereits am Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) tätig waren und im Vergleich zu den Bedingungen in den anderen Gerichtskammern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) eine deutlich höhere Vergütung sowie ein besonders hohes Maß an organisatorischer, funktioneller und finanzieller Autonomie genießen.

110    Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die wichtige Rolle einschließt, die von der KRS bei der Ernennung der Mitglieder der Disziplinarkammer gespielt wird, d. h., wie sich aus Rn. 108 des vorliegenden Urteils ergibt, einer Einrichtung, deren Unabhängigkeit von der Politik zweifelhaft ist, sind die genannten Gesichtspunkte geeignet, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer aufkommen zu lassen.

111    Zu den in den Rn. 71 und 78 des vorliegenden Urteils angeführten Daten zur Rechtsprechung der Disziplinarkammer genügt der Hinweis, dass, abgesehen davon, dass die Statistiken in Rn. 71 eher davon zeugen, dass die Disziplinarkammer in den meisten Fällen, in denen sie mit einer Beschwerde des Justizministers gegen eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Disziplinargerichts befasst war, die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit der betreffenden Richter aufrechterhalten oder verschärft hat, sich die zweite Rüge der Kommission, wie die Kommission hervorgehoben hat, jedenfalls nicht auf die konkrete richterliche Tätigkeit der Disziplinarkammer und der ihr angehörenden Richter bezieht, sondern vielmehr darauf, dass die Disziplinarkammer im Sinne der in Rn. 86 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht den Eindruck vermittelt, unabhängig und unparteiisch zu sein. Folglich können weder die von der Republik Polen in ihrer Klagebeantwortung und Gegenerwiderung angeführten Statistiken noch ganz allgemein die der Disziplinarkammer zugeschriebenen etwa 2 300 Seiten an Entscheidungen, die die Republik Polen zur Stützung ihrer Gegenerwiderung vorgelegt hat, wobei sie sich darauf beschränkt hat, allgemein zu behaupten, dass diese Entscheidungen nicht geeignet seien, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer zu wecken, die Begründetheit der vorliegenden Rüge in Frage stellen.

112    In Anbetracht aller Erwägungen in den Rn. 89 bis 110 des vorliegenden Urteils ist somit festzustellen, dass eine Gesamtschau des besonderen Kontexts und der objektiven Bedingungen, unter denen die Disziplinarkammer geschaffen wurde, ihrer Merkmale sowie der Art und Weise der Ernennung ihrer Mitglieder geeignet ist, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an ihrer Unempfänglichkeit für äußere Faktoren, insbesondere für unmittelbare oder mittelbare Einflussnahmen durch die Legislative und die Exekutive, und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen, und daher dazu führen kann, dass sie nicht den Eindruck vermittelt, unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden kann, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss. Eine solche Entwicklung stellt einen Rückschritt beim Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit im Sinne der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs dar.

113    Daraus folgt insbesondere, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat, dass sie nicht die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer gewährleistet, die im ersten und im zweiten Rechtszug über Disziplinarsachen, die Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) betreffen, und, je nach Fall, entweder im zweiten Rechtszug oder im ersten und im zweiten Rechtszug über Disziplinarsachen, die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen, zu entscheiden hat, und dass sie dadurch die Unabhängigkeit dieser Richter beeinträchtigt, noch dazu um den Preis eines Rückschritts beim Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit in der Republik Polen im Sinne der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs.

114    Die zweite Rüge greift daher durch.

 Zur ersten Rüge

–       Vorbringen der Parteien

115    Mit ihrer ersten Rüge, die als Zweites zu prüfen ist, macht die Kommission geltend, Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht verstießen gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, da diese nationalen Bestimmungen es zuließen, unter Verstoß gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit Richter der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit wegen des Inhalts ihrer Gerichtsentscheidungen disziplinarisch zu belangen und so die für sie geltende Disziplinarordnung dafür zu verwenden, eine politische Kontrolle über ihre richterliche Tätigkeit auszuüben.

116    Zum einen definiere nämlich Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit das Disziplinarvergehen so, dass es u. a. die Fälle einer „offensichtlichen und groben Missachtung von Rechtsvorschriften“ erfasse. Dieser Wortlaut lasse eine Auslegung zu, wonach sich die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit von Richtern auf ihre Rechtsprechungstätigkeit erstrecke.

117    Dies werde im Übrigen durch die Auslegungspraxis bestätigt, die der Disziplinarbeauftragte, der mit den Verfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit befasst sei, und seine Stellvertreter (im Folgenden zusammen: Disziplinarbeauftragter) in jüngster Zeit entwickelt hätten. Der Disziplinarbeauftragte habe nämlich insbesondere gegen drei Richter im Zusammenhang mit den Vorabentscheidungsersuchen, mit denen diese den Gerichtshof in den Rechtssachen angerufen hätten, in denen das Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234), und der Beschluss vom 6. Oktober 2020, Prokuratura Rejonowa w Słubicach (C‑623/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:800), ergangen seien, Ermittlungen aufgenommen und ihnen mit Schreiben vom 29. November 2018 aufgegeben, eine schriftliche Erklärung zu einer möglichen Überschreitung der richterlichen Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit diesen Ersuchen abzugeben. In einem Schreiben vom 4. Januar 2019 führte er dazu aus, dass er „es für [seine] Pflicht [hält], zu prüfen, ob die Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung unter Verstoß gegen die in Art. 267 AEUV klar definierten Voraussetzungen … ein Disziplinarvergehen darstellen kann“.

118    Ebenso habe der Disziplinarbeauftragte, nachdem der Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen) in den verbundenen Rechtssachen C‑748/19 bis C‑754/19 den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Spruchkörpers ersucht habe, dem ein Richter angehöre, der aufgrund einer Entscheidung des Justizministers zu diesem Gericht abgeordnet worden sei, mit Mitteilung vom 3. September 2019 darüber informiert, dass Beweiserhebungsmaßnahmen ergriffen worden seien, um zu klären, ob das Verhalten der Richterin, die diesem Spruchkörper vorsitze und die Vorabentscheidungsersuchen verfasst habe, ein Disziplinarvergehen darstellen könne.

119    Zum anderen ermächtige Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht den Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), einschließlich seiner Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, wenn bei ihr ein außerordentlicher Rechtsbehelf anhängig sei, im Fall eines „offensichtlichen Verstoßes gegen Vorschriften“ eine „Fehlerfeststellung“ an das betreffende Gericht zu richten und gemäß Art. 110 § 1 Buchst. b des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit bei der Disziplinarkammer disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen die betreffenden Richter zu beantragen. Der Begriff „offensichtlicher Verstoß gegen Vorschriften“ lasse ebenfalls eine Auslegung zu, wonach sich die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit der Richter auf ihre Rechtsprechungstätigkeit erstrecke.

120    In ihrer Klagebeantwortung macht die Republik Polen geltend, dass die Definition des Disziplinarvergehens in Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit keine politische Kontrolle des Inhalts von Gerichtsentscheidungen ermögliche. Die Kommission habe insoweit nicht die gefestigte enge Auslegung dieser Bestimmung durch den Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) berücksichtigt. Aus der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts ergebe sich nämlich, dass ein Disziplinarvergehen nicht auf einem gewöhnlichen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung des Rechts in einer Gerichtsentscheidung beruhen könne, sondern nur auf einer „offensichtlichen und groben“ Missachtung von Rechtsvorschriften, d. h. grundsätzlich auf Verstößen gegen Verfahrensvorschriften, die nicht unmittelbar mit der Entscheidung selbst in Verbindung stünden, für jedermann von vornherein erkennbar seien und erhebliche nachteilige Folgen für die Interessen der Parteien, für andere Einzelne oder für die Rechtspflege gehabt hätten.

121    Es sei gerechtfertigt, solche Verhaltensweisen, die auf Böswilligkeit oder tiefgreifende Unkenntnis eines Richters zurückzuführen seien, als Disziplinarvergehen einzustufen, um den wirksamen Rechtsschutz der Einzelnen zu gewährleisten und das Bild der Justiz als gerecht zu wahren. Auf solche Fälle beschränkt könne die Aussicht auf etwaige Disziplinarverfahren die Unabhängigkeit der Justiz nicht beeinträchtigen.

122    Somit sei die bloße Befürchtung, dass die in Rede stehende nationale Bestimmung anders ausgelegt werden könne, als es der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in ständiger Rechtsprechung getan habe, realitätsfremd und rein hypothetisch. Der Disziplinarbeauftragte sei nur ein Untersuchungs- und Verfolgungsorgan, dessen Einschätzungen für die Disziplinargerichte nicht bindend seien.

123    Dieselben Erwägungen müssten für Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht gelten.

124    In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, das Vorbringen der Republik Polen stelle nicht in Frage, dass die in den Rn. 116 und 119 des vorliegenden Urteils genannten Begriffe dahin ausgelegt werden könnten, dass sie den Inhalt von Gerichtsentscheidungen beträfen, was im Übrigen durch nach Erhebung der vorliegenden Klage eingeleitete Disziplinarverfahren weiterhin bestätigt werde.

125    So habe der Disziplinarbeauftragte am 6. Dezember 2019 gegen die Richterin, von der in Rn. 118 des vorliegenden Urteils die Rede sei, ein Disziplinarverfahren eingeleitet und in einer Mitteilung ausgeführt, dass sich diese Richterin „über die Beratung des Spruchkörpers hinweggesetzt und ihre persönlichen Standpunkte zum Vorliegen weiterer Gründe für die Verschiebung der mündlichen Verhandlung dargelegt [hat]; sie hat diesen Spruchkörper öffentlich angegriffen, der nach Maßgabe der geltenden Regelung zur Entscheidung über diese Rechtssache eingerichtet wurde, indem sie die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des betreffenden Richters, der Mitglied dieses Spruchkörpers ist, in Zweifel gezogen und ihm das Recht abgesprochen hat, dem Spruchkörper anzugehören“. Zudem habe sie „ihre Befugnisse überschritten, indem sie während der Vertagung des Berufungsverfahrens rechtswidrig und ohne Rücksprache mit den beiden anderen ordnungsgemäß ernannten Mitgliedern des Spruchkörpers den Vorlagebeschluss erlassen hat“.

126    Die Disziplinarkammer, von der nunmehr die Auslegung der in den Rn. 116 und 119 des vorliegenden Urteils genannten Begriffe gänzlich abhänge, habe einer Entscheidung vom 4. Februar 2020 (II DO 1/20) zufolge, die die Kommission vorgelegt habe, einen Richter des Sąd Rejonowy w Olsztynie (Rayongericht Olsztyn, Polen) vom Dienst suspendiert, gegen den u. a. deshalb ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, weil er, wie sich aus einer Mitteilung des Disziplinarbeauftragten vom 29. November 2019 ergebe, bei der Prüfung eines Rechtsmittels „eine Entscheidung ohne rechtliche Grundlage erlassen [hat]“, mit der der Sejm aufgefordert worden sei, Listen von Bürgern und Richtern vorzulegen, die Bewerbungen für die Mitgliedschaft in der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung unterstützt hätten.

127    In der Begründung dieser Entscheidung habe die Disziplinarkammer u. a. ausgeführt, dass, „… wenn die Autorität des Gerichts oder wesentliche dienstliche Interessen es aufgrund der Art der Handlung des Richters erfordern, dass der Richter unverzüglich von seinen Dienstpflichten befreit wird, … der Präsident des Gerichts oder der Justizminister unverzüglich die Tätigkeit des Richters bis zu einer innerhalb von weniger als einem Monat ergangenen Entscheidung des Disziplinargerichts aussetzen [können]. Im vorliegenden Fall liegen zwei der genannten Voraussetzungen (die Autorität des Gerichts und die wesentlichen dienstlichen Interessen) in Bezug auf das Verhalten des Richters in Form einer offensichtlichen und groben Missachtung von Rechtsvorschriften und einer Verletzung der Würde des Amtes im Sinne von Art. 107 § 1 des [Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit] vor“. In derselben Entscheidung habe die Disziplinarkammer auch ausgeführt, dass „die Rechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung selbst … nicht in Zweifel [stand]. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union bietet nämlich keine Grundlage dafür, in die Vorrechte des Staatsoberhaupts einzugreifen und die Richter entscheiden zu lassen, wer Richter ist und wer nicht.“

128    Schließlich habe der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) unter Bezugnahme auf die in den Rn. 125 und 126 des vorliegenden Urteils genannten Disziplinarverfahren sowie auf andere Disziplinarverfahren, die gegen Richter eingeleitet worden seien, weil sie die Gültigkeit der Ernennung bestimmter Richter, um die es in zwei von der Kommission vorgelegten Mitteilungen des Disziplinarbeauftragten vom 15. Dezember 2019 und 14. Februar 2020 gegangen sei, in Zweifel gezogen hätten, in seiner in Rn. 74 des vorliegenden Urteils angeführten Entschließung vom 23. Januar 2020 darauf verwiesen, dass „ein politisches Organ wie der Justizminister … durch von ihm ernannte Disziplinarbeauftragte repressive Maßnahmen gegen Richter, die richterliche Funktionen ausüben, [ergreift], mit denen Zweifel an der Art und Weise der Durchführung von Auswahlverfahren für die Einstellung von Richtern ausgeräumt werden sollen“.

129    In ihrer Gegenerwiderung macht die Republik Polen geltend, die von der Kommission in ihrer Erwiderung angeführten Entscheidungen des Disziplinarbeauftragten und der Disziplinarkammer seien unerheblich, da die Rüge der Kommission die abstrakte Vereinbarkeit gesetzlicher Definitionen des Disziplinarvergehens mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV betreffe und nicht einen Verstoß gegen das Unionsrecht, der sich aus bestimmten Handlungen staatlicher Stellen ergebe. Außerdem müsse sich das Urteil des Gerichtshofs auf die Situation bei Ablauf der Frist beziehen, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei. Schließlich gehe es in der in Rn. 125 des vorliegenden Urteils genannten Entscheidung darum, dass ein Richter seine Befugnisse überschritten habe, indem er in Rechtssachen, die von drei Richtern zu entscheiden gewesen seien, allein Entscheidungen über Vorabentscheidungsersuchen getroffen habe, während sich die Entscheidung der Disziplinarkammer auch nicht auf ein Verfahren bezogen habe, das mit einer offensichtlichen und groben Missachtung von Rechtsvorschriften begründet sei, sondern mit dem Verdacht des Tatbestands eines Amtsmissbrauchs und einer Beeinträchtigung der Würde des Amtes, und darüber hinaus eine vorläufige Maßnahme sei.

130    Alle Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten sind, sind der Auffassung, dass die im Rahmen der vorliegenden Rüge beanstandeten nationalen Bestimmungen geeignet seien, eine abschreckende Wirkung auf die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei der Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit auszuüben, und dass sie somit gegen die Anforderung der Unabhängigkeit der Gerichte nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstießen.

131    Das Königreich Dänemark ist der Ansicht, Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit verstoße zwar nicht allein aufgrund seines Wortlauts gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, doch verleihe die vage Formulierung dieser Bestimmung der Disziplinarbehörde bei der Feststellung eines Disziplinarvergehens ein weites Ermessen. In Verbindung mit der problematischen Zusammensetzung der mit ihrer Anwendung betrauten Stellen, insbesondere der Disziplinarkammer, und der Art und Weise, in der sie in der Praxis ausgelegt und angewandt werde, begründe diese nationale Bestimmung jedoch die Gefahr, dass die Disziplinarordnung als Mittel zur Ausübung von Druck auf Richter und zur politischen Kontrolle des Inhalts von Gerichtsentscheidungen eingesetzt werde. Gleiches gelte für die Definition des Verstoßes in Art. 97 § 1 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht, insbesondere im Hinblick auf die aus Sicht des Königreichs Dänemark wenig verständliche Befugnis der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten, von Amts wegen ein Disziplinarverfahren wegen inhaltlicher Fehler in den von ihr überprüften Entscheidungen einzuleiten.

132    Die Republik Finnland macht geltend, aus verschiedenen unabhängigen und verlässlichen Quellen, auf die im Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234), verwiesen werde, ergebe sich, dass von der Möglichkeit, Disziplinarverfahren gegen Richter wegen des Inhalts ihrer Gerichtsentscheidungen einzuleiten, tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei.

133    In ihrer Antwort auf die Streithilfeschriftsätze macht die Republik Polen geltend, dass die Definitionen der Disziplinarvergehen in den Regelungen verschiedener Mitgliedstaaten nicht weniger weit gefasst seien als die in Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit. Bezugnahmen auf allgemeine Begriffe seien in diesem Bereich häufig und unvermeidlich, und eine negative Bewertung der betreffenden Bestimmungen könne nicht unter Außerachtlassung ihres Inhalts, ihres Zwecks und ihrer praktischen Anwendung durch die nationalen Disziplinargerichte vorgenommen werden.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

134    Die Anforderung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die sich u. a. aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergibt und dem die nationalen Gerichte genügen müssen, die wie die polnischen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in die Lage kommen können, das Unionsrecht auslegen und anwenden zu müssen, verlangt, wie aus Rn. 61 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass eine Disziplinarordnung, die für diejenigen gilt, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, auch Vorschriften enthält, die festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen, damit jegliche Gefahr vermieden wird, dass eine solche Disziplinarordnung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts von Gerichtsentscheidungen eingesetzt wird.

135    Mit ihrer ersten Rüge macht die Kommission geltend, dass Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht eine solche politische Kontrolle ermöglichten, indem sie die Verhaltensweisen, die ein Disziplinarvergehen von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellten, dahin definierten, dass darunter jede „offensichtliche und grobe Missachtung von Rechtsvorschriften“ und jeder „Fehler“, der zu einer „offensichtlichen Missachtung von Vorschriften“ führe, fielen. Dies zeigten auch die verschiedenen konkreten Fälle der Anwendung dieser Bestimmungen, auf die sie Bezug genommen habe.

136    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Disziplinarordnung für Richter zwar zur Justizorganisation gehört und damit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Insbesondere kann die Möglichkeit für die Behörden eines Mitgliedstaats, Richter disziplinarisch zu belangen, je nach der von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidung, einen Aspekt darstellen, der einen Beitrag zur Verantwortlichkeit und zur Effizienz der Justiz leisten kann. Wie sich jedoch den Rn. 56, 57 und 61 des vorliegenden Urteils entnehmen lässt, müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten, indem sie insbesondere die Unabhängigkeit der Gerichte, die über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden haben, sicherstellen, um den Rechtsunterworfenen den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., Rn. 229 und 230).

137    In diesem Zusammenhang darf die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit u. a. nicht dazu führen, dass völlig ausgeschlossen ist, dass die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit eines Richters in bestimmten, ganz außergewöhnlichen Fällen durch von ihm erlassene Gerichtsentscheidungen ausgelöst werden kann. Die Anforderung der Unabhängigkeit ist nämlich ganz sicher nicht dazu gedacht, etwaige schwerwiegende und völlig unentschuldbare Verhaltensweisen von Richtern zu billigen wie z. B. die vorsätzliche und böswillige oder besonders grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts, deren Einhaltung sie gewährleisten sollen, Willkür oder Rechtsverweigerung, wenn sie als diejenigen, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, über Streitigkeiten zu entscheiden haben, die ihnen von Rechtssuchenden vorgelegt werden.

138    Dagegen ist es für die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit und um auf diese Weise zu verhindern, dass die Disziplinarordnung entgegen ihrem legitimen Zweck zur politischen Kontrolle von Gerichtsentscheidungen oder zur Ausübung von Druck auf Richter eingesetzt werden kann, von grundlegender Bedeutung, dass ein etwaiger Fehler in einer Gerichtsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts oder bei der Würdigung des Sachverhalts und der Beweise für sich allein nicht zur Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit des betreffenden Richters führen kann (vgl. entsprechend Urteil Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., Rn. 234).

139    Folglich muss die Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit eines Richters wegen einer Gerichtsentscheidung auf ganz außergewöhnliche Fälle wie die in Rn. 137 des vorliegenden Urteils genannten beschränkt bleiben und dabei durch objektive und überprüfbare Kriterien, die sich aus Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ergeben, sowie durch Garantien beschränkt sein, die darauf abzielen, jegliche Gefahr eines Drucks von außen bezüglich des Inhalts von Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und damit bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Richter und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (vgl. entsprechend Urteil Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., Rn. 233).

140    Hierzu ist es wesentlich, dass insbesondere Regeln vorgesehen werden, die die Verhaltensweisen, die die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit von Richtern begründen können, klar und präzise definieren, um die dem Auftrag des Richters inhärente Unabhängigkeit zu gewährleisten und zu verhindern, dass Richter der Gefahr ausgesetzt werden, dass ihre disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit allein aufgrund ihrer Entscheidung ausgelöst wird (vgl. entsprechend Urteil Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., Rn. 234).

141    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts nicht den in Rn. 140 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen an Klarheit und Präzision genügen. Anhand der in diesen Bestimmungen verwendeten Wendungen „offensichtliche und grobe Missachtung von Rechtsvorschriften“ und „Fehlerfeststellung“ über eine „offensichtliche Missachtung von Vorschriften“ lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Richter allein aufgrund des angeblich „fehlerhaften“ Inhalts ihrer Entscheidungen zur Verantwortung gezogen werden können und nicht sichergestellt ist, dass diese Verantwortlichkeit stets streng auf ganz außergewöhnliche Fälle wie die in Rn. 137 des vorliegenden Urteils genannten beschränkt bleibt.

142    Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bedeutung der nationalen Rechtsvorschriften, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens sind, im Allgemeinen unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C‑490/04, EU:C:2007:430, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C‑433/13, EU:C:2015:602, Rn. 81).

143    Insoweit hat die Republik Polen vor dem Gerichtshof zwar detailliert die Rechtsprechung dargestellt, die der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) über viele Jahre hinweg zu den verschiedenen Tatbestandsmerkmalen des Begriffs „offensichtliche und grobe Missachtung von Rechtsvorschriften“ im Sinne von Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit entwickelt hat. Diese nationale Rechtsprechung, deren Bestehen und Inhalt von der Kommission nicht bestritten worden sind, scheint tatsächlich eine besonders enge Auslegung dieses Begriffs vorgenommen zu haben, in der ein offensichtliches Bemühen um Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit zum Ausdruck kommt.

144    Jedoch ist zunächst festzustellen, dass in den beiden Bestimmungen, die Gegenstand der vorliegenden Rüge sind, teilweise unterschiedliche Formulierungen verwendet werden, da in Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht nämlich nur von „offensichtlichen“ Verstößen gegen Rechtsvorschriften die Rede ist. Dass es in dieser neuen Bestimmung an der Klarstellung fehlt, dass die Missachtung von Rechtsvorschriften „grob“ zu sein hat, diese aber in Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit enthalten ist und auch Eingang in die in Rn. 143 des vorliegenden Urteils angeführte ständige Rechtsprechung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) gefunden hat, lässt Zweifel an der jeweiligen Tragweite dieser Bestimmungen aufkommen. Außerdem könnte der Umstand, dass die betreffende Kammer, wenn sie einem Richter, dessen Entscheidung sie überprüft, eine „Fehlerfeststellung“ übermittelt und in diesem Zusammenhang der Auffassung ist, dass der „Fehler“ eine „offensichtliche Missachtung von Vorschriften“ darstellt, auf der Grundlage von Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht unmittelbar ein vor der Disziplinarkammer geführtes Disziplinarverfahren gegen diesen Richter beantragen kann, dahin verstanden werden, dass die Verantwortlichkeit von Richtern allein auf der Grundlage des angeblich „fehlerhaften“ Inhalts ihrer Gerichtsentscheidungen und auch nicht nur beschränkt auf die in Rn. 137 des vorliegenden Urteils genannten ganz außergewöhnlichen Fälle ausgelöst werden kann.

145    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die von der Republik Polen angeführten Entscheidungen des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) zu Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht von dessen jetziger Disziplinarkammer, sondern von der vor der Reform zuständigen Kammer erlassen wurden.

146    Wie sich aus Rn. 61 des vorliegenden Urteils ergibt, sind außerdem, um sicherzustellen, dass die Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit von Richtern durch Garantien beschränkt ist, die darauf abzielen, jegliche Gefahr eines Drucks von außen bezüglich des Inhalts von Gerichtsentscheidungen zu vermeiden, die Vorschriften, die das Verhalten festlegen, das ein Vergehen im Rahmen der Disziplinarordnung für Richter begründet, zusammen mit den anderen Vorschriften zu betrachten, die eine Disziplinarordnung kennzeichnen, und insbesondere mit denen, die vorsehen müssen, dass die Entscheidungen in Disziplinarverfahren gegen Richter von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht erlassen oder überprüft werden.

147    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Gründen, aus denen der Gerichtshof der zweiten von der Kommission zur Begründung ihrer Klage erhobenen Rüge stattgegeben hat, dass die kürzlich mit dem neuen Gesetz über das Oberste Gericht eingerichtete Disziplinarkammer, der die Zuständigkeit für die Entscheidungen über Disziplinarsachen, die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen, je nach Fall, entweder im zweiten Rechtszug oder im ersten und im zweiten Rechtszug übertragen wurde, dieser Anforderung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht genügt.

148    Ein solcher Umstand erhöht seinerseits die Gefahr, dass Bestimmungen wie Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht, die Disziplinarvergehen in einer Weise definieren, die den in Rn. 140 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen an Klarheit und Präzision nicht genügt und nicht sicherstellt, dass die Auslösung der Verantwortlichkeit der Richter für ihre Entscheidungen strikt auf die in Rn. 137 des vorliegenden Urteils genannten Fälle beschränkt ist, so ausgelegt werden, dass die Disziplinarordnung zur Beeinflussung von Gerichtsentscheidungen eingesetzt werden kann.

149    Dass die Gefahr, dass die Disziplinarordnung tatsächlich zur Beeinflussung von Gerichtsentscheidungen eingesetzt wird, besteht, wird im Übrigen durch die in den Rn. 126 und 127 des vorliegenden Urteils angeführte Entscheidung der Disziplinarkammer vom 4. Februar 2020 bestätigt.

150    Insoweit ist zunächst das Vorbringen der Republik Polen, dass diese Entscheidung der Disziplinarkammer vom Gerichtshof bei der Beurteilung der diesem Mitgliedstaat vorgeworfenen Vertragsverletzung nicht berücksichtigt werden könne, weil die Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung zu dem Zeitpunkt zu beurteilen sei, zu dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist abgelaufen sei, zurückzuweisen. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zu Recht geltend gemacht hat, stellt diese Entscheidung der Disziplinarkammer nämlich nur einen nach der Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegten Beweis dar, mit dem die sowohl in der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch im Rahmen der vorliegenden Klage vorgebrachte Rüge erläutert werden sollte, die sich auf die Gefahr bezieht, dass im Kontext der kürzlich in Polen durchgeführten Gesetzesreformen die Disziplinarordnung für die Richter der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit herangezogen werden könnte, um den Inhalt von Gerichtsentscheidungen zu beeinflussen. Wie der Gerichtshof aber bereits festgestellt hat, stellt die Berücksichtigung eines nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegten Beweises keine Änderung des sich aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme ergebenden Streitgegenstands dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, Kommission/Spanien, C‑139/00, EU:C:2002:438, Rn. 21).

151    Nach der genannten Entscheidung der Disziplinarkammer kann einem Richter grundsätzlich auf der Grundlage von Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit ein Disziplinarvergehen vorgeworfen werden, wenn er den Sejm unter mutmaßlich grober und offensichtlicher Missachtung von Rechtsvorschriften angewiesen haben soll, Unterlagen über das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung vorzulegen.

152    Eine solche weite Auslegung von Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit weicht von der besonders restriktiven Auslegung dieser Bestimmung durch den Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht), wie sie in Rn. 143 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden ist, ab und lässt somit in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Rückschritt beim Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit erkennen.

153    Hinzu kommt, dass, wenn unterschiedliche gerichtliche Auslegungen einer nationalen Regelung berücksichtigt werden können, von denen die einen zu einer mit dem Unionsrecht vereinbaren Anwendung dieser Regelung, die anderen zu einer damit unvereinbaren Anwendung führen, diese Regelung zumindest nicht hinreichend klar und präzise ist, um eine mit dem Unionsrecht vereinbare Anwendung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien, C‑129/00, EU:C:2003:656, Rn. 33).

154    Abschließend ist festzustellen, dass die Kommission auf eine Reihe konkreter Fälle aus jüngster Zeit hingewiesen hat, in denen der Disziplinarbeauftragte im Rahmen der durch das Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit eingeführten neuen Disziplinarordnung Disziplinarermittlungen gegen Richter wegen des Inhalts ihrer Gerichtsentscheidungen eingeleitet habe, ohne dass ersichtlich sei, dass die betreffenden Richter ihre Pflichten wie die in Rn. 137 des vorliegenden Urteils genannten verletzt hätten. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Disziplinarverfahren u. a. wegen Gerichtsentscheidungen eingeleitet wurden, mit denen der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht worden war, um zu klären, ob bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts mit den unionsrechtlichen Bestimmungen über die Rechtsstaatlichkeit und die richterliche Unabhängigkeit im Einklang stehen.

155    Auch wenn die Republik Polen vorträgt, dass die vom Disziplinarbeauftragten in diesen Fällen erhobenen Rügen keine offensichtliche und grobe Missachtung von Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit beträfen, sondern eine Befugnisüberschreitung oder Beeinträchtigung des Richteramts durch die betreffenden Richter, stehen diese Rügen gleichwohl in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Inhalt der von diesen Richtern erlassenen Gerichtsentscheidungen.

156    Schon die bloße Aussicht auf die Einleitung solcher Disziplinarermittlungen ist geeignet, Druck auf diejenigen auszuüben, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., Rn. 199).

157    Nach alledem sieht es der Gerichtshof als erwiesen an, dass in dem besonderen Kontext, der sich aus den jüngsten Reformen der polnischen Justiz und der für die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltenden Disziplinarordnung ergibt, und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichtsorgans, das für die Entscheidung über Disziplinarverfahren gegen diese Richter zuständig ist, nicht gewährleistet sind, die Definitionen des Disziplinarvergehens in Art. 107 § 1 des Gesetzes über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über den Obersten Gerichtshof nicht verhindern können, dass die Disziplinarordnung dazu eingesetzt wird, um bei diesen Richtern, die zur Auslegung und Anwendung des Unionsrechts berufen sind, Druck und eine abschreckende Wirkung zu erzeugen, die den Inhalt ihrer Entscheidungen beeinflussen können. Die genannten Bestimmungen beeinträchtigen somit die Unabhängigkeit dieser Richter, noch dazu unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV um den Preis eines Rückschritts beim Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit in Polen im Sinne der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung.

158    Folglich greift die erste Rüge durch.

 Zur dritten Rüge

–       Vorbringen der Parteien

159    Mit ihrer dritten Rüge macht die Kommission geltend, Art. 110 § 3 und Art. 114 § 7 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit erfüllten nicht die Anforderung aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, wonach es möglich sein müsse, dass Disziplinarsachen, die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit beträfen, von einem „durch Gesetz errichteten“ Gericht entschieden würden, da diese nationalen Bestimmungen dem Präsidenten der Disziplinarkammer das Ermessen einräumten, das für die Entscheidung über solche Rechtssachen örtlich zuständige Disziplinargericht zu bestimmen.

160    Die Kommission ist insoweit der Ansicht, dass mangels gesetzlich vorgesehener Kriterien für die Begrenzung der Ermessensausübung dieses Ermessen dazu genutzt werden könne, einen Fall einem bestimmten Disziplinargericht zuzuweisen, und somit zumindest als ein Mittel angesehen werden könne, das es erlaube, die Disziplinarordnung zur politischen Kontrolle des Inhalts von Gerichtsentscheidungen einzusetzen. Im vorliegenden Fall werde eine solche Gefahr zudem dadurch verschärft, dass die Disziplinarkammer keine unabhängige und unparteiische Einrichtung sei.

161    In ihrer Klagebeantwortung macht die Republik Polen geltend, aus Art. 110 § 1 Nr. 1 Buchst. a und Art. 110a §§ 1 und 3 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit ergebe sich, dass Disziplinarsachen in die Zuständigkeit der elf bei den Berufungsgerichten eingerichteten Disziplinargerichte fielen, deren Mitglieder nach Stellungnahme der KRS vom Justizminister aus den Reihen der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit ernannt würden und für eine Dauer von sechs Jahren in ständiger Besetzung tätig seien. Daraus folge, dass diese Gerichte sehr wohl durch Gesetz errichtet seien.

162    Der Präsident der Disziplinarkammer beschränke sich darauf, eines dieser Disziplinargerichte zu bestimmen, wobei er Faktoren wie die Verfahrensökonomie, die Höhe der Arbeitsbelastung dieser Gerichte, die Entfernung sowie etwaige Verbindungen zwischen den Parteien des Verfahrens und den Gerichten berücksichtige. Die Festlegung dieser Kriterien im Gesetz diene keinem erkennbaren Zweck, insbesondere nicht dem Schutz der Rechte des verfolgten Richters oder den Interessen der Rechtspflege, da alle Disziplinargerichte, die benannt werden könnten, die gleiche Gewähr für Kompetenz und Unabhängigkeit böten.

163    Die Regelung, dass ein Berufungsgericht als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werde, das nicht in dem Gerichtsbezirk liege, in dem der betreffende Richter tätig sei, sei gerade eingeführt worden, um die Unparteilichkeit der Disziplinargerichte zu gewährleisten. Da zudem die Mitglieder des Disziplinargerichts, die in ihm zu entscheiden hätten, durch Auslosung aus allen Richtern dieses Gerichts benannt würden, entbehre die Behauptung, dass die Befugnis zur Bestimmung des für die Entscheidung der Sache örtlich zuständigen Disziplinargerichts zur politischen Kontrolle des Inhalts von Gerichtsentscheidungen eingesetzt werden könne, jeder Grundlage.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

164    Wie in den Rn. 61 und 80 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verlangt die Anforderung der Unabhängigkeit, die sich u. a. aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergibt und der die nationalen Gerichte genügen müssen, die – wie die polnischen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit – in die Lage kommen können, das Unionsrecht auslegen und anwenden zu müssen, dass die Disziplinarordnung für Richter dieser Gerichte nicht zuletzt das Tätigwerden von Einrichtungen vorsieht, die ihrerseits die Gewähr für einen wirksamen Rechtsschutz gemäß einem Verfahren bieten, das die in Art. 47 und 48 der Charta verankerten Rechte in vollem Umfang gewährleistet.

165    Da zudem die in der Charta enthaltenen Rechte den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, soll mit Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den durch die EMRK gewährleisteten entsprechenden Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts berührt wird. Nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) entspricht Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 EMRK, und Art. 48 der Charta stimmt mit Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK überein. Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka, C‑38/18, EU:C:2019:628, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

166    Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem „unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht“ in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

167    Wie der Gerichtshof entschieden hat, bilden die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht, und insbesondere diejenigen, die für den Begriff und die Zusammensetzung des Gerichts bestimmend sind, den Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Überprüfung, ob eine Einrichtung in Anbetracht ihrer Zusammensetzung ein solches Gericht ist, ist insbesondere im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtssuchenden wecken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 57).

168    Ferner geht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor, dass mit dem Ausdruck „auf Gesetz beruhend“ in Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht nur die Rechtsgrundlage für das Bestehen des Gerichts an sich gemeint ist, sondern auch für die Zusammensetzung des Spruchkörpers in jeder einzelnen Rechtssache. Dieser Ausdruck soll verhindern, dass die Organisation des Justizsystems in das Ermessen der Exekutive gestellt wird, und dafür sorgen, dass dieser Bereich durch ein Gesetz geregelt wird. In Ländern mit kodifiziertem Recht kann die Ausgestaltung des Justizsystems auch nicht in das Ermessen der Justizbehörden gestellt werden, wobei dies jedoch nicht bedeutet, dass den Gerichten nicht ein gewisser Spielraum bei der Auslegung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zukäme. Im Übrigen ist die Übertragung von Befugnissen in Fragen der Gerichtsorganisation zulässig, soweit sich diese Möglichkeit in den Rahmen des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Staates einschließlich der einschlägigen Bestimmungen seiner Verfassung einfügt (vgl. u. a. EGMR, 28. April 2009, Savino u. a./Italien, CE:ECHR:2009:0428JUD001721405, §§ 94 und 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

169    In der vorliegenden Rechtssache geht es in den Art. 110 § 3 und Art. 114 § 7 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, die von der Kommission beanstandet werden, nicht um das Bestehen von Disziplinargerichten, die über Disziplinarverfahren gegen Richter der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden haben, an sich, sondern vielmehr um die Bedingungen, unter denen die Disziplinarverfahren den Disziplinargerichten zugeteilt werden.

170    Mit ihrer dritten Rüge zielt die Kommission nämlich nicht auf die Bedingungen ab, unter denen polnische Disziplinargerichte eingerichtet oder die Richter, die ihnen angehören, ernannt werden, sondern vielmehr auf die Bedingungen, unter denen das Disziplinargericht bestimmt wird, das unter den Disziplinargerichten, die sich in den verschiedenen Gerichtsbezirken in Polen befinden, über ein bestimmtes Disziplinarverfahren gegen einen Richter zu entscheiden hat.

171    Insoweit ist festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 EMRK u. a. entschieden hat, dass die Anforderung, dass die Gerichte auf Gesetz beruhen müssten, es ausschließe, dass die Verweisung einer Rechtssache an ein Gericht in einem anderen Gerichtsbezirk in das Ermessen einer bestimmten Einrichtung fallen könne. Insbesondere könne der Umstand, dass weder die Gründe, aus denen eine solche Verweisung erfolgen könne, noch die Kriterien, die ihr zugrunde liegen müssten, in den anwendbaren Rechtsvorschriften präzisiert worden seien, geeignet sein, den Anschein fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des nach freiem Ermessen bestimmten Gerichts zu erwecken, und nicht den Grad an Vorhersehbarkeit und Gewissheit biete, der erforderlich sei, damit ein solches Gericht als „auf Gesetz beruhend“ angesehen werden könne (vgl. in diesem Sinne EGMR, 12. Januar 2016, Miracle Europe kft/Ungarn, CE:ECHR:2016:0112JUD005777413, § 58, 63 und 67).

172    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die von der Kommission im Rahmen der vorliegenden Rüge beanstandeten nationalen Vorschriften dem Präsidenten der Disziplinarkammer das Ermessen einräumen, das Disziplinargericht zu bestimmen, das für die Entscheidung über ein Disziplinarverfahren gegen einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit örtlich zuständig ist, ohne dass die Kriterien für eine solche Bestimmung in der anwendbaren Regelung festgelegt worden wären.

173    Wie die Kommission vorgetragen hat, könnte ein solches Ermessen ohne derartige Kriterien insbesondere dazu genutzt werden, bestimmte Fälle bestimmten Richtern zuzuweisen und ihre Zuweisung an andere Richter zu vermeiden, oder um Druck auf die so ausgewählten Richter auszuüben (vgl. in diesem Sinne auch EGMR, 12. Januar 2016, Miracle Europe kft/Ungarn, ECHR:2016:0112JUD005777413, § 58).

174    Im vorliegenden Fall wird, wie auch die Kommission geltend gemacht hat, eine solche Gefahr dadurch verstärkt, dass die mit der Bestimmung des örtlich zuständigen Disziplinargerichts betraute Person keine andere ist als der Präsident der Disziplinarkammer, d. h. der Einrichtung, die im zweiten Rechtszug über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen dieses Disziplinargerichts zu befinden hat, und deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet sind, wie aus den Rn. 80 bis 113 des vorliegenden Urteils hervorgeht.

175    Abschließend ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Republik Polen der bloße Umstand, dass die Richter, die über ein bestimmtes Disziplinarverfahren zu entscheiden haben, durch Auslosung bestimmt werden, nicht geeignet ist, die in Rn. 173 des vorliegenden Urteils genannte Gefahr zu beseitigen, da die Auslosung ausschließlich zwischen den Mitgliedern des vom Präsidenten der Disziplinarkammer bestimmten Disziplinargerichts stattfindet.

176    Nach alledem erfüllen Art. 110 § 3 und Art. 114 § 7 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, soweit sie dem Präsidenten der Disziplinarkammer das Ermessen einräumen, das örtlich zuständige Disziplinargericht für Disziplinarverfahren zu bestimmen, die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen, d. h. Richter, die in die Lage kommen können, das Unionsrecht auslegen und anwenden zu müssen, nicht die Anforderung aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, wonach es möglich sein muss, dass solche Rechtssachen von einem „durch Gesetz errichteten“ Gericht entschieden werden.

177    Die dritte Rüge greift daher durch.

 Zur vierten Rüge

–       Vorbringen der Parteien

178    Mit ihrer vierten Rüge, die aus zwei Teilen besteht, macht die Kommission geltend, dass die Art. 112b, 113a und 115a § 3 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstießen, da sie weder die Prüfung von Disziplinarverfahren gegen Richter dieser Gerichte innerhalb angemessener Frist noch die Verteidigungsrechte des betreffenden Richters gewährleisteten.

179    Zum ersten Teil dieser Rüge vertritt die Kommission die Auffassung, aus Art. 112b § 3 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit ergebe sich, dass der Justizminister einen Disziplinarbeauftragten des Justizministers als Ersatz für den Disziplinarbeauftragten benennen könne, der bis dahin die betreffende Sache bearbeitet habe, und zwar in jedem Stadium eines Disziplinarverfahrens und auch nach der Zuweisung der Sache an das Disziplinargericht oder während der Prüfung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts. Außerdem stehe nach Art. 112b § 5 dieses Gesetzes, wenn eine Entscheidung, mit der die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt oder ohne Folgen eingestellt werde, oder wenn eine ein solches Verfahren abschließende Gerichtsentscheidung rechtskräftig werde, dies der erneuten Ernennung eines Disziplinarbeauftragten des Justizministers in derselben Sache nicht entgegen, so dass der Minister die Möglichkeit habe, die Anschuldigungen gegen einen Richter auf Dauer aufrechtzuerhalten. Die Einhaltung einer angemessenen Frist sei daher nicht gewährleistet.

180    Mit dem zweiten Teil ihrer vierten Rüge macht die Kommission geltend, zum einen werde der Grundsatz der Achtung der Verteidigungsrechte durch Art. 113a des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit verletzt, da diese Bestimmung vorsehe, dass das Disziplinarverfahren vor dem Disziplinargericht fortgesetzt werden könne, wenn kein Verteidiger bestellt sei, der einen Richter vertrete, der aus gesundheitlichen Gründen an dem Verfahren vor diesem Gericht nicht teilnehmen könne, oder wenn der von diesem Richter bestellte Verteidiger noch nicht mit der Wahrnehmung seiner Interessen begonnen habe.

181    Zum anderen verstoße Art. 115a § 3 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, soweit er vorsehe, dass das Disziplinargericht das Verfahren auch bei entschuldigter Abwesenheit des beschuldigten Richters oder seines Verteidigers fortsetze, gegen den Grundsatz „audiatur et altera pars“, der einen der wesentlichen Bestandteile der Verteidigungsrechte darstelle. Insoweit sei es unerheblich, dass nach der genannten Bestimmung die Fortsetzung des Verfahrens nur dann erfolge, wenn dies der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht entgegenstehe, da ein solcher Begriff nicht mit der Berücksichtigung der berechtigten Interessen des betreffenden Richters gleichgesetzt werden könne. Gleiches gelte für den Umstand, dass nach Art. 115 §§ 2 und 4 dieses Gesetzes das Disziplinargericht den beschuldigten Richter gleichzeitig mit der Zustellung der Ladung zur Gerichtsverhandlung auffordere, Erklärungen und alle Beweismittel schriftlich vorzulegen, da die Achtung der Verteidigungsrechte auch gebiete, dass dem Richter die Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren gegeben werde, wenn die Zulässigkeit und der Beweiswert dieser Beweise vom Disziplinargericht geprüft würden.

182    In ihrer Klagebeantwortung trägt die Republik Polen vor, dass die Kommission zwar mit dem ersten Teil der Rüge, wie er in den Anträgen der Klageschrift formuliert sei, die Schaffung der Funktion des Disziplinarbeauftragten des Justizministers selbst und Art. 112b des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit insgesamt in Frage stelle, nicht aber die Gründe angegeben habe, aus denen die Ernennung eines solchen Beauftragten gegen Unionsrecht verstoße, sondern sich in Wirklichkeit darauf beschränkt habe, Art. 112b § 5 Satz 2 zu beanstanden.

183    Was Art. 112b § 5 Satz 2 dieses Gesetzes angehe, so beziehe sich das Vorbringen der Kommission nicht auf den normativen Inhalt dieser Bestimmung, sondern nur auf die Möglichkeit, dass der Justizminister trotz einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Disziplinarverfahren versuchen könnte, diese Bestimmung anzuwenden, um dieselben Anschuldigungen gegen einen Richter auf Dauer aufrechtzuerhalten. Die Kommission habe sich insoweit damit begnügt, eine rein hypothetische Auslegung dieser nationalen Vorschrift vorzunehmen, die noch nie in der Praxis überprüft worden sei und nicht dem Stand des anwendbaren nationalen Rechts entspreche. Art. 112b § 5 Satz 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit sehe nämlich vor, dass die Amtszeit des Disziplinarbeauftragten des Justizministers in den drei dort genannten Fällen ende und das Ende der Amtszeit endgültig sei, da der Grundsatz ne bis in idem, der sich aus Art. 17 § 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung ergebe, der nach Art. 128 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit entsprechend für Disziplinarverfahren gelte, einem neuen Verfahren in derselben Sache entgegenstehe.

184    Außerdem bestehe kein Zusammenhang zwischen der Dauer des Verfahrens und der Frage, ob es vom Disziplinarbeauftragten oder vom Disziplinarbeauftragten des Justizministers geführt werde, da dessen Tätigwerden weder Auswirkungen auf den Lauf der bereits eingeleiteten Maßnahmen noch auf die zwingenden Verfahrensfristen habe, die unabhängig davon gälten, ob das Verfahren von dem einen oder dem anderen Disziplinarbeauftragten geführt werde.

185    Zum zweiten Teil der vierten Rüge macht die Republik Polen geltend, Art. 113a des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit solle nur einen effizienten Ablauf des Disziplinarverfahrens sicherstellen, indem jede Behinderung im Stadium der Prüfung der Sache durch das Disziplinargericht ausgeräumt werde.

186    Was Art. 115a § 3 dieses Gesetzes angehe, werde die Voraussetzung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Disziplinarverfahrens von einem unabhängigen Gericht geprüft, das beurteile, ob die Ermittlung aller den beschuldigten Richter belastenden und entlastenden Tatsachen es ermögliche, das Verfahren in Abwesenheit dieses Richters oder seines Verteidigers durchzuführen. Im Übrigen werde der Anspruch des betreffenden Richters auf rechtliches Gehör ab dem Stadium des vom Disziplinarbeauftragten oder Disziplinarbeauftragten des Justizministers durchgeführten Verfahrens gewährleistet, wie sich aus Art. 114 dieses Gesetzes ergebe, da diese Beauftragten den Richter zunächst auffordern könnten, eine schriftliche Erklärung über den Gegenstand der Prüfung abzugeben, ihn sodann bei der Zustellung der Disziplinarvorwürfe aufzufordern hätten, Erklärungen sowie alle Beweise vorzulegen, und ihn schließlich anhören könnten, um seine Erklärungen zu hören, oder dies tun müssten, wenn der Betroffene dies beantrage. Im Übrigen sei das Disziplinargericht, wenn es die Parteien zur mündlichen Verhandlung lade, nach Art. 115 dieses Gesetzes verpflichtet, diese zur Vorlage der Beweismittel aufzufordern und den beschuldigten Richter um schriftliche Erklärungen zu ersuchen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

187    Wie in Rn. 164 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, dass die Disziplinarordnung für Richter, die in die Lage kommen können, das Unionsrecht auslegen und anwenden zu müssen, ein Verfahren vorsieht, das die in den Art. 47 und 48 der Charta verankerten Rechte in vollem Umfang gewährleistet.

188    Bereits aus der Prüfung und dem Durchgreifen der ersten bis dritten Rüge der Kommission geht hervor, dass entgegen den genannten Anforderungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sich die Disziplinarordnung für Richter der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit insbesondere dadurch auszeichnet, dass die am Disziplinarverfahren beteiligten Gerichte nicht der Anforderung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit oder der Anforderung, zuvor durch Gesetz errichtet worden zu sein, genügen sowie dadurch, dass die Verhaltensweisen, die ein Disziplinarvergehen darstellen, in den polnischen Rechtsvorschriften nicht hinreichend klar und präzise definiert sind. Die vierte Rüge ist insbesondere unter Berücksichtigung des normativen Kontexts der von der Kommission mit dieser Rüge beanstandeten nationalen Vorschriften zu betrachten.

189    Nach Art. 47 Abs. 2 der Charta hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, und sie muss die Möglichkeit haben, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen. Art. 48 Abs. 2 der Charta bestimmt, dass jedem Angeklagten die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet wird.

190    Wie sich aus Rn. 165 des vorliegenden Urteils ergibt, hat der Gerichtshof außerdem darauf zu achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt.

191    Zum ersten Teil der vierten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Personen darauf, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der in Art. 6 Abs. 1 EMRK und, wie soeben ausgeführt, in Art. 47 Abs. 2 der Charta – in Bezug auf das gerichtliche Verfahren – niedergelegt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

192    Im vorliegenden Fall behauptet die Kommission allerdings nicht, dass das Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist in einem konkreten Einzelfall verletzt worden sei, was u. a. in den Anwendungsbereich von Art. 47 der Charta fiele, sondern wirft der Republik Polen vor, ihre Pflichten aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Wesentlichen dadurch verletzt zu haben, dass die beanstandeten nationalen Bestimmungen so ausgestaltet seien, dass sie zur Folge hätten, dass dieses Recht bei Disziplinarverfahren gegen Richter der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht in vollem Umfang gewährleistet werden könne.

193    Insoweit ergibt sich u. a. aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, dass im Interesse der Wahrung der Unabhängigkeit der Richter, die in die Lage kommen können, das Unionsrecht auslegen und anwenden zu müssen, und um jede Gefahr zu vermeiden, dass die für sie geltende Disziplinarordnung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts ihrer Gerichtsentscheidungen eingesetzt wird, die nationalen Vorschriften über Disziplinarverfahren, die solche Richter betreffen, nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie verhindern, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (vgl. entsprechend Urteil Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., Rn. 221).

194    Zunächst ist festzustellen, dass sich dem Vorbringen der Kommission in ihrer Klageschrift zur Begründung des ersten Teils ihrer vierten Rüge nicht entnehmen lässt, inwiefern der in den Klageanträgen erwähnte Umstand, dass Art. 112b des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit insgesamt betrachtet „dem Justizminister die Zuständigkeit zur Ernennung des Disziplinarbeauftragten des Justizministers“ übertragen habe, für sich allein geeignet sein soll, zu einer systematischen Überschreitung der angemessenen Frist in Disziplinarverfahren gegen Richter der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit zu führen und damit zu verhindern, dass ihre Sache in angemessener Frist verhandelt wird.

195    Dagegen ist diesem Vorbringen zu entnehmen, dass sich die Kritik der Kommission insoweit besonders auf die spezielle Regelung in Art. 112b § 5 Satz 2 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit bezieht.

196    Bereits aus dem Wortlaut von Art. 112b § 5 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit ergibt sich, dass in den in Satz 1 dieser Bestimmung genannten Fällen, in denen das Amt des Disziplinarbeauftragten des Justizministers endet, d. h. bei Vorliegen einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung, mit der die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt oder ein Disziplinarverfahren eingestellt wird, derartige Entscheidungen der erneuten Bestellung eines solchen Disziplinarbeauftragten durch den Justizminister in derselben Sache nicht entgegenstehen.

197    Eine solche Bestimmung, deren klarer Wortlaut darauf hindeutet, dass ein Richter, nachdem er Gegenstand von Ermittlungen und eines Disziplinarverfahrens war, die durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung abgeschlossen wurden, in derselben Sache erneut Gegenstand von Ermittlungen und eines Disziplinarverfahrens sein kann, so dass er trotz der ergangenen rechtskräftigen Gerichtsentscheidung ständig unter der potenziellen Bedrohung durch Ermittlungen und Disziplinarverfahren verbleibt, ist schon ihrer Natur nach geeignet, zu verhindern, dass die Sache dieses Richters innerhalb angemessener Frist verhandelt werden kann.

198    Das Argument der Republik Polen, dass andere fundamentale Grundsätze wie der Grundsatz ne bis in idem der Einleitung solcher Ermittlungen und Verfahren nach Erlass einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entgegenstünden, entkräftet diese Feststellung nicht.

199    Zum einen kann nämlich der Umstand, dass sich Art. 112b § 5 Satz 2 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit in Anbetracht seines Wortlauts gegebenenfalls auch als unvereinbar mit anderen tragenden Grundsätzen als dem erweisen kann, auf den sich die Kommission zur Begründung des ersten Teils ihrer vierten Rüge berufen hat, in keiner Weise einer etwaigen Feststellung entgegenstehen, dass die Republik Polen wegen Verstoßes gegen den letztgenannten Grundsatz ihre Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

200    Zum anderen kann dieser Umstand nichts daran ändern, dass das bloße Bestehen einer derart formulierten nationalen Bestimmung geeignet ist, gegenüber den betreffenden Richtern die in Rn. 197 des vorliegenden Urteils genannte Bedrohung hervorzurufen und damit die Gefahr zu schaffen, dass die Disziplinarordnung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts der von ihnen zu erlassenden Gerichtsentscheidungen eingesetzt wird.

201    Für die Beurteilung der Begründetheit der vorgeworfenen Vertragsverletzung, die sich auf den Erlass der beanstandeten nationalen Bestimmung selbst und auf die daraus möglicherweise resultierende Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit der Richter der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit bezieht, ist ebenfalls unerheblich, dass die Kommission keinen konkreten Fall angeführt hat, in dem Art. 112b § 5 Satz 2 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung wie der in Art. 112b § 5 Satz 1 dieses Gesetzes genannten angewandt worden wäre.

202    Nach alledem erfüllt Art. 112b § 5 Satz 2 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht die Anforderungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, da er die Unabhängigkeit der Richter der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit dadurch beeinträchtigt, dass er nicht gewährleistet, dass ihre Sache in Disziplinarverfahren innerhalb angemessener Frist verhandelt werden kann. Folglich greift der erste Teil der vierten Rüge durch, soweit diese sich auf die genannte nationale Bestimmung bezieht.

203    Zum zweiten Teil dieser Rüge ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der in Art. 47 der Charta bekräftigte tragende Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes und der Begriff „faires Verfahren“ in Art. 6 EMRK aus verschiedenen Elementen bestehen, zu denen u. a. die Achtung der Verteidigungsrechte und das Recht gehören, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C‑305/05, EU:C:2007:383, Rn. 31, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

204    Ebenso stellt die Achtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen führen können, einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts dar, der in Art. 48 Abs. 2 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

205    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar zur Achtung der in den Art. 47 und 48 der Charta verbürgten Verteidigungsrechte gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C‑129/13 und C‑130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 29) und jeder Person garantiert, dass sie in diesem Verfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vortragen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 34).

206    Zum Recht auf Zugang zu einem Rechtsanwalt hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein solcher auch tatsächlich in der Lage sein muss, seinen Aufgaben bei der Beratung, der Verteidigung und der Vertretung seines Mandanten in angemessener Weise gerecht zu werden, da dem Mandanten sonst die ihm durch Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK gewährten Rechte genommen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C‑305/05, EU:C:2007:383, Rn. 32).

207    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar Grundrechte wie das Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schrankenlos gewährleistet sind, sondern Beschränkungen unterworfen werden können, dies jedoch nur, sofern die Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

208    Im vorliegenden Fall ergibt sich zum einen aus Art. 113a in Verbindung mit Art. 113 §§ 2 und 3 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit, dass, wenn der beschuldigte Richter an dem Verfahren vor dem Disziplinargericht aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann und das Gericht oder sein Präsident auf Antrag dieses Richters oder von Amts wegen einen Verteidiger zur Wahrnehmung der Interessen des Richters bestellt, die mit einer solchen Bestellung und Interessenswahrnehmung verbundenen Handlungen den Lauf des Disziplinarverfahrens nicht hemmen.

209    Zum anderen sieht Art. 115a § 3 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit vor, dass das Verfahren vom Disziplinargericht auch dann betrieben wird, wenn der beschuldigte Richter oder sein Vertreter entschuldigt nicht anwesend sind, es sei denn, dass dies dem ordnungsgemäßen Ablauf des Disziplinarverfahrens zuwiderläuft.

210    Insoweit ist festzustellen, dass solche Verfahrensvorschriften geeignet sind, die Rechte der Richter, gegen die ein Disziplinarverfahren geführt wird, vom Disziplinargericht tatsächlich angehört zu werden und sich vor diesem wirksam verteidigen zu können, zu beschränken. Diese Vorschriften können nämlich nicht gewährleisten, dass der betreffende Richter bei eigener entschuldigter Abwesenheit oder der seines Verteidigers während des vor dem Disziplinargericht geführten Verfahrens weiterhin in der Lage sein wird, sachdienlich und wirksam seinen Standpunkt vorzutragen, gegebenenfalls mit Hilfe eines Verteidigers, der selbst tatsächlich die Möglichkeit hat, seine Verteidigung sicherzustellen.

211    Entgegen dem Vorbringen der Republik Polen ergibt sich eine solche Gewährleistung auch weder daraus, dass Art. 115a § 3 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit klarstellt, dass das Disziplinargericht das Verfahren nur fortsetzt, wenn dies nicht dem ordnungsgemäßen Ablauf des Disziplinarverfahrens zuwiderläuft, noch daraus, dass nach Art. 115 dieses Gesetzes das Disziplinargericht, wenn es die Ladung zustellt, den beschuldigten Richter auffordert, Erklärungen und alle Beweismittel, deren Vorlage er für sachdienlich hält, schriftlich vorzulegen.

212    Wie die Kommission in ihrer Klageschrift ausführt, sind diese Bestimmungen nämlich nicht geeignet, die Achtung der Verteidigungsrechte des betreffenden Richters im Verfahren vor dem Disziplinargericht zu gewährleisten.

213    Insbesondere dann, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – im Zusammenhang mit einer Disziplinarordnung stehen, die die in Rn. 188 des vorliegenden Urteils genannten Mängel aufweist, können sich nationale Verfahrensvorschriften wie die, die Gegenstand des zweiten Teils der vorliegenden Rüge sind, als geeignet erweisen, die Gefahr noch zu erhöhen, dass die Disziplinarordnung, die für diejenigen gilt, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, als System zur politischen Kontrolle des Inhalts von Gerichtsentscheidungen eingesetzt wird. Die betreffenden Richter könnten nämlich befürchten, dass sie, wenn sie in den bei ihnen anhängigen Rechtssachen in einem bestimmten Sinne entscheiden, einem Disziplinarverfahren unterworfen werden, das – wie gezeigt – nicht die Garantien bietet, die den Anforderungen an ein faires Verfahren, insbesondere der Anforderung der Achtung der Verteidigungsrechte, genügen können. Die sich aus diesen Verfahrensvorschriften ergebenden Beschränkungen der Verteidigungsrechte beeinträchtigen auf diese Weise die Unabhängigkeit der Richter der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit und erfüllen somit nicht die Anforderungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV.

214    Folglich greift auch der zweite Teil der vierten Rüge und damit die vierte Rüge insgesamt durch.

 Zur fünften Rüge: Verstoß gegen Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV

–       Vorbringen der Parteien

215    Die Kommission macht geltend, wie die konkreten Anwendungsfälle zeigten, auf die sie sich in ihrer Argumentation zur Begründung ihrer ersten Rüge bezogen habe, könnten Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht einen Richter im Zusammenhang mit dem Erlass einer Entscheidung, mit der der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht werde, einem Disziplinarverfahren aussetzen, was gegen Art. 267 AEUV verstoße.

216    Die Möglichkeit, dass auf diese Weise gegen Richter der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit Ermittlungen und Disziplinarverfahren durchgeführt würden, weil diese den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hätten, untergrabe nämlich die diesen durch Art. 267 AEUV eingeräumte Befugnis, den Gerichtshof zu befragen, und sei geeignet, sie davon abzuhalten, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, um sich nicht dem Risiko von Disziplinarmaßnahmen auszusetzen. Dadurch werde die Unabhängigkeit dieser nationalen Gerichte beeinträchtigt, obwohl eine solche Unabhängigkeit für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit im Rahmen des Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens von grundlegender Bedeutung sei.

217    In ihrer Klagebeantwortung macht die Republik Polen geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass Art. 114 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit klar zwischen zwei Verfahrensabschnitten unterscheide. Zum einen gebe es die Ermittlungen, die eingeleitet und durchgeführt würden, um das etwaige Vorliegen eines Disziplinarvergehens festzustellen und dessen Täter zu ermitteln, ohne dass gegen eine bestimmte Person vorgegangen werde, und zum anderen das Disziplinarverfahren, das nur dann eingeleitet werde, wenn die Ergebnisse der Ermittlungen dies rechtfertigten. In den konkreten Fällen, auf die sich die Kommission beziehe, seien jedoch gegen Richter, die dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hätten, keine Disziplinarverfahren, sondern nur Ermittlungen durchgeführt worden. Diese Ermittlungen seien im Übrigen inzwischen abgeschlossen.

218    Die erste Ermittlung habe sich auf den Verdacht von Disziplinarvergehen nach Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit bezogen, die von bestimmten Richtern begangen worden sein sollten, indem sie in rechtswidriger Weise auf die Vorsitzenden der Spruchkörper eingewirkt hätten, die dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hätten. Diese erste Ermittlung sei eingestellt worden, nachdem zwei betroffene Richter ausgesagt hätten, dass auf sie kein Druck ausgeübt worden sei. Die zweite Ermittlung habe den Verdacht betroffen, dass diese Richter infolge des Erlasses von Vorabentscheidungsersuchen, deren Begründung im Wesentlichen identisch gewesen sei, das Ansehen ihres Amtes verletzt hätten, sowie die Möglichkeit, dass zumindest einer der betreffenden Richter eine falsche Aussage gemacht habe, als er versichert habe, dass er seine Vorlageentscheidung selbst verfasst habe. Das Ermittlungsverfahren habe auch die Frage betroffen, ob die Unterbrechung eines komplexen Strafverfahrens, das aufgrund eines eventuell unter Verstoß gegen Art. 267 AEUV vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens von erheblicher Bedeutung sei, auf unbestimmte Zeit ein Disziplinarvergehen des betreffenden Richters darstellen könne. Diese zweite Ermittlung sei jedoch ebenfalls eingestellt worden, da die Prüfung der Beweise einschließlich der Aussagen der betreffenden Richter nicht den Schluss auf solche Vergehen dieser Richter zugelassen habe.

219    Nach Ansicht der Republik Polen beeinträchtigen solche Untersuchungen, da sie Ausnahmecharakter hätten und nicht zwangsläufig zu einem Disziplinarverfahren führten, nicht die richterliche Unabhängigkeit, denn sie zielten nicht darauf ab, die Gültigkeit der von ihnen erlassenen Entscheidungen in Frage zu stellen, sondern darauf, etwaige offensichtliche und grobe Verletzungen ihrer Pflichten zu beanstanden, wie sie in ihrer Antwort auf die erste Rüge der Kommission ausgeführt habe. Die im Rahmen der vorliegenden Klage beanstandete Disziplinarordnung habe sich somit weder auf die tatsächliche Ausübung der Befugnis der betreffenden Gerichte, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, noch auf ihre Befugnis ausgewirkt, in Zukunft Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.

220    Außerdem könne der bloße Umstand, dass ein Disziplinarbeauftragter in dieser Weise Vorwürfe erhebe oder einen bestimmten Fall prüfe, ohne eine Gerichtsentscheidung, die diese Auslegung bestätige, nicht zu der Annahme führen, dass die bloße Tatsache, den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht zu haben, ein Disziplinarvergehen darstellen könne. Weder der Wortlaut von Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit noch die von der Republik Polen im Rahmen ihrer Antwort auf die erste Rüge vorgenommene Auslegung dieser Bestimmung erlaubten es nämlich, einen Richter allein aus diesem Grund disziplinarisch zu belangen.

221    Nach Ansicht der fünf Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten sind, ergibt sich sowohl aus der Auslegung und Anwendung von Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch aus den Umständen, die dem Gerichtshof von den vorlegenden Gerichten in den Rechtssachen zur Kenntnis gebracht worden seien, in denen das Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234), ergangen sei, sowie aus den Erkenntnissen aus diesem Urteil klar, dass die Republik Polen gegen Art. 267 AEUV verstoßen habe. Dabei sei es unerheblich, dass die betreffenden Ermittlungen abgeschlossen worden seien, ohne dass die betreffenden Richter Gegenstand von Gerichtsverfahren gewesen seien, da die abschreckende Wirkung der Gefahr, Gegenstand eines solchen Verfahrens zu werden, die Entscheidung der Richter, ob die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof in einer bestimmten Rechtssache erforderlich sei, beeinflussen könne.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

222    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Schlüsselelement des von den Verträgen geschaffenen Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren besteht, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (Gutachten 2/13 vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil A. B. u. a., Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

223    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verleiht Art. 267 AEUV den nationalen Gerichten eine unbeschränkte Befugnis zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass eine bei ihnen anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit unionsrechtlicher Bestimmungen aufwirft, deren Beantwortung für die Entscheidung des ihnen unterbreiteten Rechtsstreits erforderlich ist (Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C‑173/09, EU:C:2010:581, Rn. 26, und A. B. u. a., Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

224    Zudem wird bei Gerichten, deren Entscheidungen selbst nicht mehr im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, aus dieser Befugnis, vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Ausnahmen, eine Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege der Vorabentscheidung (vgl. Urteil A. B. u. a., Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

225    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann eine Vorschrift des nationalen Rechts ein nationales Gericht nicht daran hindern, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen oder dieser Pflicht nachzukommen, denn diese sind dem durch Art. 267 AEUV geschaffenen System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den durch diese Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent (Urteil A. B. u. a., Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

226    Außerdem beschneidet eine nationale Vorschrift, die insbesondere die Gefahr birgt, dass ein nationaler Richter lieber darauf verzichtet, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die den nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV zuerkannten Befugnisse und hemmt als Folge die Effizienz dieses Systems der Zusammenarbeit (vgl. in diesem Sinne Urteil A. B. u. a., Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

227    Nationale Bestimmungen, nach denen gegen nationale Richter ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden kann, weil sie ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet haben, können daher nicht zugelassen werden. Die bloße Aussicht darauf, dass aufgrund eines solchen Ersuchens oder der Entscheidung, dieses nach seiner Vorlage aufrechtzuerhalten, gegebenenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden könnte, ist nämlich geeignet, die tatsächliche Wahrnehmung der in Rn. 225 des vorliegenden Urteils genannten Befugnisse und Aufgaben durch die betreffenden nationalen Richter zu beeinträchtigen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 58).

228    Der Umstand, dass die Richter keinen Disziplinarverfahren oder ‑strafen für die Ausübung einer solchen in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallenden Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs ausgesetzt sind, stellt zudem eine wesentliche Garantie für ihre Unabhängigkeit dar, die insbesondere für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung ist, das durch den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens verkörpert wird (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

229    Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus der Prüfung, die den Gerichtshof dazu veranlasst hat, der ersten Rüge der Kommission stattzugeben, dass die Definitionen des Disziplinarvergehens in Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit und in Art. 97 §§ 1 und 3 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht nicht den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV genügen, da sie die Gefahr begründen, dass die in Rede stehende Disziplinarordnung dafür eingesetzt wird, auf die Richter der polnischen ordentlichen Gerichtsbarkeit Druck und eine abschreckende Wirkung auszuüben, die den Inhalt der von ihnen zu erlassenden Gerichtsentscheidungen beeinflussen können.

230    Eine solche Gefahr betrifft aber auch die Entscheidungen, mit denen sich ein nationales Gericht dazu entschließt, die ihm durch Art. 267 AEUV gewährte Befugnis, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, wahrzunehmen, oder gegebenenfalls seiner Vorlagepflicht aus dieser Bestimmung nachzukommen.

231    Wie nämlich die von der Kommission angeführten Beispiele belegen, von denen u. a. in den Rn. 117, 118 und 125 des vorliegenden Urteils die Rede ist, bestätigt die Praxis des Disziplinarbeauftragten, dass sich eine solche Gefahr schon jetzt durch die Einleitung von Ermittlungen wegen Entscheidungen, mit denen polnische Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht haben, verwirklicht hat. Zu diesen Ermittlungen gehörten insbesondere die Anhörung der betreffenden Richter und die Übersendung von Fragebögen an sie zu der Frage, ob die eingereichten Vorabentscheidungsersuchen Disziplinarvergehen darstellen könnten.

232    Die Republik Polen hat sich in ihrer Klagebeantwortung überdies darauf beschränkt, die Tragweite solcher Praktiken herunterzuspielen, indem sie u. a. vorgetragen hat, dass die Ermittlungen nicht von den Disziplinargerichten selbst, sondern von Disziplinarbeauftragten vorgenommen worden seien, dass die Phase der Ermittlungen von der Phase des eigentlichen Disziplinarverfahrens zu unterscheiden sei, dass diese Ermittlungen in der Zwischenzeit abgeschlossen seien und sich darüber hinaus auf die Umstände des Erlasses der betreffenden Vorlageentscheidungen und auf das Verhalten der betreffenden Richter bei diesem Anlass und nicht auf diese Entscheidungen selbst bezogen hätten.

233    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die strikte Einhaltung der Verpflichtungen, die sich für einen Mitgliedstaat aus Art. 267 AEUV ergeben, allen staatlichen Stellen und damit auch einem Organ obliegt, das wie der Disziplinarbeauftragte damit betraut ist, – gegebenenfalls unter Aufsicht des Justizministers – die Disziplinarverfahren gegen Richter durchzuführen. Wie sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten sind, geltend gemacht haben, reicht zum anderen der bloße Umstand, dass der Disziplinarbeauftragte Ermittlungen unter den in Rn. 231 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen durchführt, aus, um die in Rn. 229 des vorliegenden Urteils genannte Gefahr von Druck und abschreckender Wirkung zu konkretisieren und die Unabhängigkeit der betreffenden Richter zu beeinträchtigen.

234    Folglich greift die fünfte Rüge, mit der geltend gemacht wird, die Republik Polen habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen, dass sie es zulasse, dass das Recht der Gerichte, sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu wenden, durch die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens eingeschränkt werde, durch.

235    Nach alledem ist festzustellen, dass die Republik Polen dadurch,

–        dass sie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Disziplinarkammer, die für die Kontrolle der in Disziplinarverfahren gegen Richter ergangenen Entscheidungen zuständig ist, nicht gewährleistet (Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 des neuen Gesetzes über das Oberste Gericht in Verbindung mit Art. 9a des KRS-Gesetzes),

–        dass sie zulässt, dass der Inhalt von Gerichtsentscheidungen als von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit begangenes Disziplinarvergehen gewertet werden kann (Art. 107 § 1 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit sowie Art. 97 §§ 1 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht),

–        dass sie dem Präsidenten der Disziplinarkammer das Recht einräumt, in Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffenden Sachen das zuständige Disziplinargericht erster Instanz nach seinem Ermessen zu bestimmen (Art. 110 § 3 und Art. 114 § 7 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit), und somit nicht gewährleistet, dass Disziplinarsachen von einem „durch Gesetz errichteten“ Gericht entschieden werden, und

–        dass sie nicht gewährleistet, dass Disziplinarverfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit innerhalb angemessener Frist entschieden werden (Art. 112b § 5 Satz 2 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit), sowie vorsieht, dass die Handlungen, die mit der Ernennung eines Verteidigers sowie der Verteidigung durch diesen zusammenhängen, den Lauf des Disziplinarverfahrens nicht hemmen (Art. 113a dieses Gesetzes) und das Disziplinargericht das Verfahren trotz der entschuldigten Abwesenheit des benachrichtigten beschuldigten Richters oder seines Verteidigers durchführt (Art. 115a § 3 des Gesetzes), und somit die Achtung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gewährleistet,

gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen hat

und dadurch,

dass sie zulässt, dass das Recht der Gerichte, sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu wenden, durch die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens eingeschränkt wird, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen hat.

 Kosten

236    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

237    Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Königreich Schweden ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Republik Polen hat dadurch,

– dass sie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen), die für die Kontrolle der in Disziplinarverfahren gegen Richter ergangenen Entscheidungen zuständig ist, nicht gewährleistet (Art. 3 Nr. 5, Art. 27 und Art. 73 § 1 der Ustawa o Sądzie Najwyższym [Gesetz über das Oberste Gericht] vom 8. Dezember 2017 in konsolidierter Fassung, die im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 (Pos. 825) veröffentlicht ist, in Verbindung mit Art. 9a der Ustawa o Krajowej Radzie Sądownictwa [Gesetz über den Landesjustizrat] vom 12. Mai 2011 in der durch die Ustawa o zmianie ustawy o Krajowej Radzie Sądownictwa oraz niektórych innych ustaw [Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und einiger anderer Gesetze] vom 8. Dezember 2017 geänderten Fassung),

– dass sie zulässt, dass der Inhalt von Gerichtsentscheidungen als von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit begangenes Disziplinarvergehen gewertet werden kann (Art. 107 § 1 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych [Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit] vom 27. Juli 2001 in der Fassung, die sich aus den im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 [Pos. 52, 55, 60, 125, 1469 und 1495] veröffentlichten nachfolgenden Änderungen ergibt, sowie Art. 97 §§ 1 und 3 des Gesetzes über das Oberste Gericht in konsolidierter Fassung, die im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 [Pos. 825] veröffentlicht ist),

– dass sie dem Präsidenten der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) das Recht einräumt, in Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffenden Sachen das zuständige Disziplinargericht erster Instanz nach seinem Ermessen zu bestimmen (Art. 110 § 3 und Art. 114 § 7 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit in der Fassung, die sich aus den im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej von 2019 [Pos. 52, 55, 60, 125, 1469 und 1495] veröffentlichten nachfolgenden Änderungen ergibt), und somit nicht gewährleistet, dass Disziplinarsachen von einem „durch Gesetz errichteten“ Gericht entschieden werden, und

– dass sie nicht gewährleistet, dass Disziplinarverfahren gegen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit innerhalb angemessener Frist entschieden werden (Art. 112b § 5 Satz 2 des Gesetzes über die ordentliche Gerichtsbarkeit), sowie vorsieht, dass die Handlungen, die mit der Ernennung eines Verteidigers sowie der Verteidigung durch diesen zusammenhängen, den Lauf des Disziplinarverfahrens nicht hemmen (Art. 113a dieses Gesetzes) und das Disziplinargericht das Verfahren trotz der entschuldigten Abwesenheit des benachrichtigten beschuldigten Richters oder seines Verteidigers durchführt (Art. 115a § 3 des Gesetzes), und somit die Achtung der Verteidigungsrechte der beschuldigten Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gewährleistet,

gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen.

2.      Die Republik Polen hat dadurch, dass sie zulässt, dass das Recht der Gerichte, sich mit Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu wenden, durch die Möglichkeit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens eingeschränkt wird, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV verstoßen.

3.      Die Republik Polen trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

4.      Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.