Language of document : ECLI:EU:T:2008:309

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

4. September 2008

Rechtssache T-413/06 P

Claudia Gualtieri

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Rechtsmittel – Abgeordneter nationaler Sachverständiger – Verweisungsbeschluss – Rechtsmittelfähige Entscheidung – Unzulässigkeit“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 9. Oktober 2006, Gualtieri/Kommission (F-53/06, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Claudia Gualtieri trägt ihre eigenen und die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten.

Leitsätze

Rechtsmittel – Gegenstand – Aufhebung eines Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem sich dieses zugunsten des Gerichtshofs oder des Gerichts erster Instanz für unzuständig erklärt hat – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 8 Abs. 2 sowie Art. 9 Abs. 1 und 2)

Der Beschluss, mit dem sich das Gericht für den öffentlichen Dienst für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß dem Verfahren des Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs an den Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz verweist, stellt keine rechtsmittelfähige Maßnahme dar, da er nicht die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 und 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs erfüllt, wonach eine Partei, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist, gegen die Endentscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst und die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, ein Rechtsmittel einlegen kann. Im Übrigen ist eine solche Verweisung nicht geeignet, den Rechtsschutz der Parteien vor dem Gemeinschaftsrichter, der in jedem Fall über sämtliche mit der Klage aufgeworfenen Fragen entscheidet, zu beeinträchtigen. Art. 8 Abs. 2 überlässt nämlich die Folge der Unzuständigkeitserklärung nicht der Initiative der Parteien, die gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen würden, sondern sieht die Verweisung des Rechtsstreits an das als zuständig erachtete Gemeinschaftsgericht vor. Sodann obliegt es dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, seine eigene Zuständigkeit zu beurteilen und den Rechtsstreit gegebenenfalls seinerseits gemäß dem eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zu verweisen, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann. Dieser besondere Mechanismus erlaubt es, die Fragen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den das Organ Gerichtshof bildenden Gerichten zu regeln, wobei diese Fragen gegebenenfalls auch Gegenstand einer streitigen Erörterung zwischen den Parteien vor dem Gericht erster Instanz sein können, das nach der Verweisung entscheidet.

(Randnrn. 22 bis 25 und 27)