Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 – Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-476/12)1
(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 – Dokumente über die in Deutschland gelegenen Anlagen der Klägerin, die vom System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten betroffen sind – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Umweltinformationen – Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses – Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Widerspruch des Mitgliedstaats – Art. 4 Abs. 3 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (Aachen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und C. Dittrich)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Costa de Oliveira und H. Krämer, dann H. Krämer und M. Konstantinidis)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung zum einen der stillschweigenden Entscheidung der Kommission vom 4. September 2012 und, hilfsweise, der stillschweigenden Entscheidung der Kommission vom 25. September 2012 und zum anderen der Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2013, mit der der vollständige Zugang zu dem von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1) an die Kommission übermittelten Verzeichnis verweigert wurde, soweit dieses Dokument Informationen über bestimmte im deutschen Hoheitsgebiet gelegene Anlagen der Klägerin enthält, die die vorläufigen Zuteilungen sowie die Aktivitäten und Kapazitätsniveaus in Bezug auf den Ausstoß von Kohlendioxyd (CO2) für die Jahre 2005 bis 2010, die Effizienz der Anlagen und die vorläufig zugeteilten jährlichen Emissionszertifikate für den Zeitraum 2013 bis 2020 betreffen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH trägt die Kosten.
________________________1 ABl. C 9 vom 12.1.2013.