Language of document : ECLI:EU:T:2010:326

BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

11. August 2010(*)

„Streichung“

In der Rechtssache T‑49/10

The Footwear Company Ltd mit Sitz in Hong Kong (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Griss und C. Loidl,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch B. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Reno Schuhcentrum GmbH mit Sitz in Thaleischweiler-Fröschen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Bender‑Jakobi und D. Wagner,

betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Dezember 2009 (Sache R 1705/2008–4) in einem Widerspruchsverfahren zwischen der Reno Schuhcentrum GmbH und der The Footwear Company Ltd.


1        Mit Schreiben, das am 17. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 31. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er zur Rücknahme der Klage durch die Klägerin keine Stellungnahme abzugeben habe und beantragt, der Klägerin gemäß Art. 87 Abs. 5 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3        Mit Schreiben, das am 7. April 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Reno Schuhcentrum, vom Gericht um Stellungnahme zur Rücknahme der Klage durch die Klägerin gebeten, mitgeteilt, dass sie hierzu keine Stellungnahme abzugeben habe, und auf der Grundlage des Art. 87 Abs. 5 der Verfahrensordnung die Erstattung der ihr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten durch die Klägerin beantragt.

4        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

5        Nach Art. 134 § 1 der Verfahrensordnung können die Parteien des Verfahrens vor der Beschwerdekammer mit Ausnahme des Klägers sich als Streithelfer am Verfahren vor dem Gericht beteiligen, indem sie form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung einreichen.

6        Nach Art. 135 § 1 der Verfahrensordnung hat die andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer die Möglichkeit, eine Klagebeantwortung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einzureichen.

7        Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Klage vor Ablauf der für die Einreichung der Klagebeantwortung durch Reno Schuhcentrum vorgesehenen Frist zurückgenommen hat. Unter diesen Umständen sind der Klägerin, auch wenn Reno Schuhcentrum, die andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, nicht formell die Eigenschaft einer Streithelferin hat, die Kosten aufzuerlegen, die Reno Schuhcentrum möglicherweise schon aufgewendet hat, bevor ihr die Klagerücknahme zugestellt worden ist, und die durch das von der Klägerin beim Gericht eingeleitete Verfahren entstanden sind.

8        Die Rechtssache ist daher im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten und die Kosten von Reno Schuhcentrum aufzuerlegen.




Aus diesen Gründen hat

DIE PRÄSIDENTIN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑49/10 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt die Kosten.

Luxemburg, den 11. August 2010

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Wiszniewska-Białecka


* Verfahrenssprache: Deutsch.