Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juli 2011 - Königreich Schweden/MyTravel Group plc, Europäische Kommission

(Rechtssache C-506/08 P)1

(Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und Abs. 3 Unterabs. 2 - Ausnahmen vom Recht auf Zugang zum Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung und zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Zusammenschlusskontrolle - Dokumente der Kommission, die im Rahmen eines Verfahrens erstellt wurden, das zu einer Entscheidung geführt hat, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wurde - Dokumente, die im Anschluss an die Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gericht verfasst wurden)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: K. Petkovska und A. Falk)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: B. Weis Fogh und V. Pasternak Jørgensen), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und J. Langer), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)

Andere Verfahrensbeteiligte: MyTravel Group plc, Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, P. Costa de Oliveira und C. O'Reilly)

Streithelfer zur Unterstützung der Kommission: Bundesrepublik Deutschland, (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und A. Adam), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Ossowski)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission (T-403/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 5. September 2005 und 12. Oktober 2005 abgewiesen hat, mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten, die die Entscheidung vom 22. September 1999 vorbereiteten, mit der der auf den Erwerb der vollständigen Kontrolle über die First Choice plc durch die Airtours plc gerichtete Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen erklärt wurde (Sache Nr. IV/M. 1524 Airtours/First Choice), sowie zu Dokumenten verwehrt wird, die von den Dienststellen der Kommission nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99 verfasst wurden

Tenor

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission (T 403/05), wird aufgehoben.

Die Entscheidung D(2005) 8461 der Kommission vom 5. September 2005, mit der der Antrag der MyTravel Group plc auf Zugang zu bestimmten vorbereitenden Dokumenten der Kommission auf dem Gebiet der Zusammenschlusskontrolle abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit sie auf Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission beruht.

Die Entscheidung D(2005) 9763 der Kommission vom 12. Oktober 2005, mit der der Antrag der MyTravel Group plc auf Zugang zu bestimmten vorbereitenden Dokumenten der Kommission auf dem Gebiet der Zusammenschlusskontrolle teilweise abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit sie auf Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 beruht.

Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit dieses über die Klagegründe der bei ihm von der MyTravel Group plc erhobenen Klage entscheidet, zu denen es sich nicht geäußert hat.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

____________

1 - ABl. C 55 vom 7.3.2009.