Language of document : ECLI:EU:C:2017:53

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

26. Januar 2017(*)

„Rechtsmittel – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Grundsatz der Gleichbehandlung – Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

In der Rechtssache C‑638/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. November 2013,

Roca SARL mit Sitz in Saint-Ouen-l’Aumône (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: P. Vidal Martínez, abogada,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras, F. Castillo de la Torre und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Levits, S. Rodin (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2015,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Roca SARL die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T‑412/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:444), mit dem das Gericht den Beschluss K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) (im Folgenden: streitiger Beschluss) teilweise für nichtig erklärt hat, soweit die Europäische Kommission den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße festgesetzt hatte, ohne ihre Zusammenarbeit zu berücksichtigen, den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße auf 6 298 000 Euro herabgesetzt hat und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EG) Nr. 1/2003

2        Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sieht vor:

„(2)      Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)      gegen Artikel [101] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen …

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

(3)      Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

3        Art. 31 der Verordnung bestimmt:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

 Leitlinien von 2006

4        In den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) heißt es in Ziff. 2 zur Bemessung der Geldbußen, dass „die Kommission die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen [muss]“ und dass „die in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der [Verordnung Nr. 1/2003] genannten Obergrenzen nicht überschritten werden [dürfen]“.

5        Ziff. 13 der Leitlinien sieht vor:

„Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des [Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)] verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen. Im Regelfall ist der Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde zu legen, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war …“

6        Ziff. 20 der Leitlinien bestimmt:

„Die Schwere der Zuwiderhandlung wird in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt.“

7        In Ziff. 21 der Leitlinien heißt es:

„Grundsätzlich kann ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden.“

8        Ziff. 22 der Leitlinien von 2006 lautet:

„Bei der Bestimmung der genauen Höhe innerhalb dieser Bandbreite berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis.“

9        Ziff. 23 der Leitlinien sieht vor:

„Horizontale, üblicherweise geheime Vereinbarungen … zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung gehören ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen und müssen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten streng geahndet werden. Für solche Zuwiderhandlungen ist daher grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende [der] Bandbreite anzusetzen.“

10      Ziff. 25 der Leitlinien lautet:

„Zusätzlich, unabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung, fügt die Kommission einen Betrag zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes im Sinne von Abschnitt A hinzu, um die Unternehmen von vornherein [von] der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung von Märkten oder Mengeneinschränkungen abzuschrecken. Dieser Zusatzbetrag kann auch in Fällen anderer Zuwiderhandlungen erhoben werden. Bei der Entscheidung, welcher Anteil am Umsatz zugrunde zu legen ist, berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die in Ziffer 22 genannten.“

11      In Ziff. 29 der Leitlinien heißt es:

„Der Grundbetrag der Geldbuße kann verringert werden, wenn die Kommission mildernde Umstände wie beispielsweise die nachstehend aufgeführten feststellt:

–        vom Unternehmen nachgewiesene Beendigung des Verstoßes nach dem ersten Eingreifen der Kommission, außer im Falle geheimer Vereinbarungen oder Verhaltensweisen (insbesondere von Kartellen);

–        vom Unternehmen beigebrachte Beweise, dass die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

–        vom Unternehmen beigebrachte Beweise, dass die eigene Beteiligung sehr geringfügig war und sich das Unternehmen der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem [es] ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat; der bloße Umstand einer kürzeren Beteiligung im Vergleich zu den übrigen Unternehmen wird nicht als mildernder Umstand anerkannt, da er bereits im Grundbetrag zum Ausdruck kommt;

–        aktive Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen und über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus;

–        Genehmigung oder Ermutigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens durch die Behörden oder geltende Vorschriften. …“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

12      Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 29 des angefochtenen Urteils dargestellt worden und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

13      Roca, eine Gesellschaft französischen Rechts, befasste sich hauptsächlich mit dem Vertrieb von Sanitärkeramik und Armaturen auf dem französischen Markt. Als die Zuwiderhandlung begangen wurde, gehörte sie zu einer Gruppe von Gesellschaften, die im Badezimmerausstattungssektor tätig sind (im Folgenden: Roca-Gruppe), deren Muttergesellschaft die Roca Sanitario SA war, die ihr gesamtes Kapital hielt.

14      Am 15. Juli 2004 informierten die Masco Corp. und ihre Tochtergesellschaften, zu denen die Hansgrohe AG, die Armaturen herstellt, und die Hüppe GmbH, die Duschabtrennungen herstellt, gehören, die Kommission über das Bestehen eines Kartells im Badezimmerausstattungssektor und beantragten einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit) oder, hilfsweise, eine Herabsetzung der ihnen gegebenenfalls drohenden Geldbußen.

15      Am 9. und 10. November 2004 führte die Kommission unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Unternehmen und nationaler Verbände des Badezimmerausstattungssektors durch. Zwischen dem 15. November 2005 und dem 16. Mai 2006 richtete die Kommission Auskunftsverlangen an diese Unternehmen und Verbände, darunter Roca und die Laufen Austria AG.

16      Am 17. Januar 2006 beantragte Roca im eigenen Namen und im Namen der Gruppe, zu der Laufen Austria gehört, soweit sie die Tätigkeiten dieser Gruppe in Frankreich übernommen hatte, einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit oder, hilfsweise, eine Herabsetzung der ihr gegebenenfalls drohenden Geldbuße.

17      Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin mit, dass sie beschlossen habe, diesen Betrag unter bestimmten Voraussetzungen herabzusetzen.

18      Am 26. März 2007 erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der Rechtsmittelführerin zugestellt wurde. Diese wurde bei einer Anhörung, die vom 12. bis zum 14. November 2007 stattfand, gehört.

19      Am 23. Juni 2010 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. Darin stellte sie eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) im Badezimmerausstattungssektor fest. Diese Zuwiderhandlung, an der 17 Unternehmen beteiligt gewesen seien, habe in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 16. Oktober 1992 und dem 9. November 2004 in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich stattgefunden.

20      Die vom Kartell betroffenen Produkte seien Badezimmerausstattungen, die zu einer der drei folgenden Produktuntergruppen gehört hätten: Armaturen, Duschabtrennungen und ‑zubehör sowie Sanitärkeramik (im Folgenden: drei Produktuntergruppen).

21      Die Kommission verwies insbesondere darauf, dass es folgende Verbände gegeben habe: nationale Verbände, deren Mitglieder in Bezug auf alle drei Produktuntergruppen tätig gewesen seien (von ihr als „Dachverbände“ bezeichnet), nationale Verbände, deren Mitglieder in Bezug auf mindestens zwei dieser drei Untergruppen tätig gewesen seien (von ihr als „produktübergreifende Verbände“ bezeichnet), und produktspezifische Verbände, deren Mitglieder in Bezug auf eine dieser drei Untergruppen tätig gewesen seien. Schließlich stellte sie fest, dass es eine zentrale Gruppe von Unternehmen gegeben habe, die in verschiedenen Mitgliedstaaten im Rahmen von Dachverbänden oder produktübergreifenden Verbänden am Kartell beteiligt gewesen seien.

22      Zur Beteiligung der Roca-Gruppe an der festgestellten Zuwiderhandlung führte die Kommission aus, diese habe von der die drei Produktuntergruppen betreffenden Zuwiderhandlung Kenntnis gehabt. In Bezug auf die räumliche Ausdehnung des Kartells könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Roca-Gruppe von der Gesamttragweite des Kartells Kenntnis gehabt habe, sondern nur davon, dass sie die kollusiven Verhaltensweisen gekannt habe, die in Frankreich und Österreich stattgefunden hätten. Die Beteiligung der Rechtsmittelführerin selbst habe sich auf Frankreich und auf Armaturen sowie Sanitärkeramik beschränkt.

23      Die Kommission stellte daher in Art. 1 Abs. 3 des streitigen Beschlusses fest, dass Laufen Austria, Roca Sanitario und Roca dadurch gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, dass sie sich in Frankreich und Österreich an einer fortgesetzten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungssektor beteiligt hätten.

24      Bei der Festsetzung des Betrags der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbußen stützte sich die Kommission auf die Leitlinien von 2006.

25      Als Erstes ermittelte die Kommission den Grundbetrag der Geldbuße. Hierzu führte sie aus, diesem liege bei jedem Unternehmen sein Umsatz im Mitgliedstaat, multipliziert mit der Zahl der Jahre seiner Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung im jeweiligen Mitgliedstaat und für die entsprechende Produktuntergruppe, zugrunde, so dass der Tatsache Rechnung getragen werde, dass bestimmte Unternehmen nur in manchen Mitgliedstaaten oder nur in Bezug auf manche der drei Produktuntergruppen tätig seien.

26      Nach dieser Klarstellung setzte die Kommission den Koeffizienten für die Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung im Sinne der Ziff. 20 bis 23 der Leitlinien von 2006 (im Folgenden: Koeffizient für die Schwere der Zuwiderhandlung) auf 15 % des Umsatzes fest. Dabei berücksichtigte sie vier Kriterien zur Beurteilung dieser Zuwiderhandlung, und zwar die kumulierten Marktanteile sowie Art, räumliche Ausdehnung und Umsetzung der Zuwiderhandlung.

27      Ferner setzte die Kommission den für die Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung auf den für die Rechtsmittelführerin ermittelten Grundbetrag der Geldbuße anzuwendenden Koeffizienten auf der Grundlage von Ziff. 24 der Leitlinien von 2006 bei der Rechtsmittelführerin auf 1,83 fest, was einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung in Frankreich bei Armaturen im Zeitraum vom 10. Dezember 2002 bis zum 9. November 2004 entspricht, und auf 0,66, was einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung in Frankreich bei Sanitärkeramik für den Zeitraum vom 25. Februar bis zum 9. November 2004 entspricht.

28      Schließlich erhöhte die Kommission, um dem streitigen Beschluss abschreckende Wirkung zu verleihen, auf der Grundlage von Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 und unter Berücksichtigung der vier in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Beurteilungskriterien den Grundbetrag der Geldbuße durch Anwendung eines zusätzlichen Koeffizienten (im Folgenden: Koeffizient für den Zusatzbetrag) von 15 % auf den Umsatz.

29      Daraus ergab sich für die Roca-Gruppe ein Grundbetrag der Geldbuße in Höhe von 3 000 000 Euro für kollusive Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Armaturen auf dem französischen Markt und ein Grundbetrag der Geldbuße in Höhe von 35 700 000 Euro für kollusive Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Sanitärkeramik, davon 3 700 000 Euro für den französischen Markt und 32 000 000 Euro für den österreichischen Markt.

30      Als Zweites prüfte die Kommission, ob erschwerende oder mildernde Umstände vorlagen, die eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigen könnten. Sie stellte in Bezug auf die Rechtsmittelführerin keine solchen Umstände fest.

31      Als Drittes wandte die Kommission die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % des Umsatzes an. Die Geldbuße der Roca-Gruppe betrug nach Anwendung dieser Obergrenze 38 700 000 Euro.

32      Als Viertes war die Kommission der Auffassung, dass die Roca-Gruppe, zu der die Rechtsmittelführerin gehört, keinen Anspruch auf Herabsetzung der Geldbußen gemäß der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit habe. Zum einen stellten die von dieser Gruppe vorgelegten Beweise keinen bedeutenden Mehrwert im Sinne von Rn. 21 der Mitteilung dar. Zum anderen habe die Gruppe während des Verwaltungsverfahrens keine echte Bereitschaft zur Zusammenarbeit an den Tag gelegt.

33      In Anbetracht dessen stellte die Kommission in Art. 1 Abs. 3 des streitigen Beschlusses fest, dass die Rechtsmittelführerin dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätte, dass sie sich vom 10. Dezember 2002 bis zum 9. November 2004 in Frankreich und Österreich an einer fortgesetzten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungssektor beteiligt hätte.

34      In Art. 2 Abs. 4 Buchst. b des streitigen Beschlusses verhängte die Kommission zur Ahndung dieser Zuwiderhandlung gegen die Rechtsmittelführerin und Roca Sanitario als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 6 700 000 Euro.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

35      Mit Klageschrift, die am 9. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Roca Klage. Sie beantragte, den streitigen Beschluss, soweit er sie betrifft, für nichtig zu erklären, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.

36      Roca stützte ihren Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses auf fünf Klagegründe. Der erste Klagegrund betraf die Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % des Umsatzes. Der zweite Klagegrund betraf die Beurteilung der Schwere der von Roca begangenen Zuwiderhandlung durch die Kommission. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wurde ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Wahl des Bezugsjahrs für die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße gerügt. Mit dem vierten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung geltend gemacht, da der Kontext der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht als mildernder Umstand berücksichtigt worden sei. Der fünfte Klagegrund betraf die fehlende Berücksichtigung der Zusammenarbeit der Rechtsmittelführerin, zum einen im Rahmen der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit und zum anderen als mildernder Umstand.

37      Außerdem beantragte Roca hilfsweise die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße. Sie stützte diesen Antrag auf einen Beurteilungsfehler der Kommission bei der Prüfung der von ihr beigebrachten Beweise. Sie führte zudem ihre Zusammenarbeit mit der Kommission und die geringere Schwere ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Vergleich zu den übrigen Beteiligten an.

38      Als Erstes hat das Gericht die auf die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichteten Klagegründe der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen. Als Zweites hat es dem Antrag auf Abänderung der verhängten Geldbuße durch Herabsetzung des Betrags um 6 % teilweise stattgegeben, da die Kommission den Beweiswert der von Roca beigebrachten Angaben nach der Mitteilung von 2002 über Zusammenarbeit nicht richtig beurteilt habe.

 Anträge der Parteien

39      Roca beantragt,

–        das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben;

–        den Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße herabzusetzen und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

40      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        Roca die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

41      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht durch die Feststellung, die Rechtsmittelführerin habe Kenntnis davon gehabt, dass die Zuwiderhandlung die drei Produktuntergruppen betroffen habe, und durch die fehlende Berücksichtigung des Umstands, dass die von der Rechtsmittelführerin begangene Zuwiderhandlung nur zwei Produktuntergruppen betroffen habe, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, seine Begründungspflicht verletzt und die Tatsachen verfälscht habe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass das Gericht dadurch gegen die Grundsätze der individuellen Sanktionszumessung und der persönlichen Verantwortlichkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes sowie gegen die Begründungspflicht verstoßen habe, dass es den Antrag auf Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße, der auf die geringere Schwere der Beteiligung an der der Rechtsmittelführerin zugerechneten Zuwiderhandlung gestützt worden sei, abgelehnt habe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

42      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Roca geltend, das Gericht habe dadurch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, seine Begründungspflicht verletzt und die ihm unterbreiteten Tatsachen verfälscht, dass es erstens in Rn. 131 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt habe, dass Roca aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Roca-Gruppe Kenntnis davon gehabt habe, dass die Zuwiderhandlung, an der sie beteiligt gewesen sei, die drei Produktuntergruppen betroffen habe, dass es zweitens zu Unrecht und ohne Begründung die geringere Schwere der Beteiligung von Roca an der Zuwiderhandlung, die nur zwei Produktuntergruppen betroffen habe, im Vergleich zu der von Unternehmen, die sich auf die drei Produktuntergruppen erstreckt habe, nicht berücksichtigt habe und dass es drittens die gegen sie verhängte Geldbuße nicht entsprechend herabgesetzt habe.

43      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

44      Zur Rüge einer Verfälschung der Tatsachen durch die Feststellung des Gerichts in Rn. 131 des angefochtenen Urteils, dass Roca aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Roca-Gruppe vom sachlichen Umfang der Zuwiderhandlung, die sich auf die drei Produktuntergruppen erstreckt habe, Kenntnis gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittelführer angesichts des Ausnahmecharakters einer Rüge der Verfälschung von Tatsachen und Beweisen nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs insbesondere genau angeben muss, welche Tatsachen das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf (Beschluss vom 7. Mai 2015, Adler Modemärkte/HABM, C‑343/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:310, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Zum einen ist zu konstatieren, dass das Gericht bei seiner Feststellung in Rn. 131 des angefochtenen Urteils den streitigen Beschluss keineswegs verfälscht, sondern sich auf dessen Rn. 870 gestützt hat.

46      Zum anderen hat die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, dass das Gericht die in den Akten enthaltenen Tatsachen und Beweise verfälscht hat. Insoweit hätte die Rechtsmittelführerin darlegen müssen, dass sie vom sachlichen Umfang der gerügten Zuwiderhandlung keine Kenntnis hatte. Sie behauptet dies jedoch im Stadium des Rechtsmittels lediglich, ohne dafür Beweise beizubringen.

47      Daher macht Roca zu Unrecht geltend, das Gericht habe die Tatsachen und Beweise durch die Feststellung verfälscht, dass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Roca-Gruppe vom sachlichen Umfang der in Rede stehenden Zuwiderhandlung Kenntnis gehabt habe.

48      Daraus folgt auch, dass die Rügen einer Verletzung der Begründungspflicht sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, die auf der falschen Prämisse beruhen, dass das Gericht die Kenntnis von Roca vom sachlichen Umfang der in Rede stehenden Zuwiderhandlung zu Unrecht bejaht habe, als unbegründet zurückzuweisen sind.

49      Deshalb ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

50      Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, insbesondere in den Rn. 116 bis 145 sowie 247 bis 249 des angefochtenen Urteils gegen die Grundsätze der individuellen Sanktionszumessung und der persönlichen Verantwortlichkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes sowie gegen seine Begründungspflicht verstoßen zu haben.

51      Roca macht im Wesentlichen erstens geltend, die Rn. 116 bis 145 des angefochtenen Urteils seien rechtlich fehlerhaft. Das Gericht habe nämlich aus seiner Feststellung, dass die Beteiligung an der Roca zugerechneten Zuwiderhandlung weniger schwerwiegend sei als die der übrigen Kartellbeteiligten, nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen, namentlich durch Anpassung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag sowie durch Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße. Insoweit werde im angefochtenen Urteil, abgesehen von der räumlichen Ausdehnung der Beteiligungen an der Zuwiderhandlung, nicht zwischen der Schwere des Verhaltens von Roca, die weder zur Entstehung des vorliegenden Kartells noch zu seinem Fortbestand beigetragen habe, und der Schwere des Verhaltens der Unternehmen, die den „harten Kern“ der beteiligten Unternehmen gebildet hätten, anhand der Art ihres jeweiligen Verhaltens unterschieden. Aufgrund des Diskriminierungsverbots hätte das Gericht den Grundbetrag der verhängten Geldbuße dadurch herabsetzen müssen, dass es bei Roca niedrigere Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag als bei den genannten Unternehmen angewandt hätte, umso mehr, als es in den Rn. 139, 247 und 248 des angefochtenen Urteils selbst anerkannt habe, dass sich die geringere Schwere des Verhaltens von Roca in der Anwendung dieser Koeffizienten hätte niederschlagen müssen. Das Gericht habe jedoch die geringere Schwere der Beteiligung von Roca an der Zuwiderhandlung im Vergleich zu der der übrigen Beteiligten weder durch Änderung der Koeffizienten noch als mildernden Umstand berücksichtigt.

52      Zweitens hätte die geringere Schwere der Beteiligung von Roca an der Zuwiderhandlung sonst als mildernder Umstand im Sinne von Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 berücksichtigt werden müssen. Das Gericht habe aber in den Rn. 141 bis 143 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage einer zu restriktiven und fehlerhaften Auslegung dieser Bestimmung jede auf ihr beruhende Herabsetzung der Geldbuße abgelehnt.

53      Drittens habe das Gericht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen und seine Begründungspflicht verletzt, als es in Rn. 135 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission nicht von der in den Leitlinien von 2006 vorgesehenen Methode zur Berechnung der Geldbuße abgewichen sei.

54      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen. Sie fügt hinzu, das Gericht habe zwar das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu Recht zurückgewiesen, doch treffe die Prämisse des Gerichts nicht zu, dass sich die auf die Rechtsmittelführerin, die an der Zuwiderhandlung nur in Frankreich beteiligt gewesen sei, angewandten Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag von den bei anderen Mitgliedern des vorliegenden Kartells, die an der Zuwiderhandlung in sechs Mitgliedstaaten und für drei Produktuntergruppen beteiligt gewesen seien, herangezogenen Koeffizienten hätten unterscheiden müssen. Deshalb regt die Kommission an, dass der Gerichtshof die Begründung ersetzt.

 Würdigung durch den Gerichtshof

55      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht für die Überprüfung der Art und Weise zuständig ist, in der die Kommission im konkreten Fall die Schwere der rechtswidrigen Verhaltensweisen beurteilt hat. Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand von Art. 101 AEUV und Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, ob das Gericht auf alle zur Stützung des Antrags auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244, und vom 5. Dezember 2013, Solvay Solexis/Kommission, C‑449/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:802, Rn. 74).

56      Soweit Roca dem Gericht mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund vorwirft, sowohl bei der Ausübung seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses in den Rn. 116 bis 145 des angefochtenen Urteils als auch im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei der Festsetzung der Geldbuße in den Rn. 247 bis 249 dieses Urteils nicht berücksichtigt zu haben, dass die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der festgestellten Zuwiderhandlung weniger schwerwiegend gewesen sei als die der Unternehmen, die den „harten Kern“ des Kartells gebildet hätten, ist hervorzuheben, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 245, und vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C‑429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 87).

57      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen sind, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 240, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 98).

58      Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Errichtung des Kartells gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Europäischen Union bedeuten (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 242, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 100).

59      Als Erstes hat das Gericht in Rn. 131 des angefochtenen Urteils das Vorliegen der von der Kommission festgestellten Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung bestätigt. Dabei hat es ausgeführt, dass Roca an einer Zuwiderhandlung, die in der Umsetzung einer Koordinierung geplanter Preiserhöhungen bestand, beteiligt war und dass sie aufgrund ihrer Beteiligung an der Roca-Gruppe vom sachlichen Umfang und der räumlichen Ausdehnung der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte. Das Gericht hat daraus den Schluss gezogen, dass die Kommission im Einklang mit den Ziff. 21 bis 23 und 25 der Leitlinien von 2006 Koeffizienten von 15 % für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag als angemessen ansehen durfte.

60      Insoweit wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass sie nicht zum „harten Kern“ des Kartells gehört hätte, da sie insbesondere nicht zu seiner Entstehung und seinem Fortbestand beigetragen hätte.

61      Selbst wenn diese Umstände erwiesen wären, könnte mit ihnen jedenfalls nicht dargetan werden, dass das Gericht Koeffizienten von 15 % für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag als nicht angemessen oder zu hoch hätte einstufen müssen, da dieser Prozentsatz allein aufgrund der Art der in Rede stehenden Zuwiderhandlung – der Umsetzung einer Koordinierung von Preiserhöhungen – gerechtfertigt war. Eine solche Zuwiderhandlung zählt nämlich zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne der Ziff. 23 und 25 der Leitlinien von 2006, und der Satz von 15 % entspricht dem niedrigsten Satz der in den Leitlinien für solche Zuwiderhandlungen vorgesehenen Bandbreite an Sanktionen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 124 und 125, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 125).

62      Folglich war das Gericht in den Rn. 131 und 246 des angefochtenen Urteils zu der Feststellung berechtigt, dass die Kommission durch die Festsetzung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag auf 15 % nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, ungeachtet der beschränkten räumlichen Ausdehnung der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung.

63      Soweit Roca dem Gericht zweitens vorwirft, in ihrem Fall trotz seiner Feststellung, dass ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung weniger schwerwiegend sei als die der übrigen Beteiligten, die genannten Koeffizienten herangezogen und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen zu haben, ist den Ausführungen der Kommission beizupflichten, dass die Begründung in den Rn. 138 und 139 sowie 247 und 248 des angefochtenen Urteils, wonach zum einen eine Zuwiderhandlung, die sich auf sechs Mitgliedstaaten und drei Produktuntergruppen erstrecke, als schwerwiegender anzusehen sei als eine in nur einem Mitgliedstaat begangene Zuwiderhandlung wie die in Rede stehende und zum anderen gegen die an der erstgenannten Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen allein deshalb eine auf der Grundlage höherer als den bei der Rechtsmittelführerin angewandten Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag berechnete Geldbuße hätte verhängt werden müssen, rechtsfehlerhaft ist.

64      In Bezug auf die Ermittlung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag geht nämlich aus den Ziff. 22 und 25 der Leitlinien von 2006 hervor, dass eine Reihe von Faktoren, insbesondere die in Ziff. 22 der Leitlinien genannten, zu berücksichtigen sind. Zur Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung und in der Folge der Festsetzung des Betrags der zu verhängenden Geldbuße kann zwar u. a. der Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes berücksichtigt werden, doch kann allein der Umstand, dass eine Zuwiderhandlung eine größere räumliche Ausdehnung hat als eine andere, nicht zwangsläufig bedeuten, dass die erstgenannte Zuwiderhandlung insgesamt betrachtet und insbesondere im Hinblick auf ihre Art als schwerwiegender einzustufen ist als die letztgenannte und daher die Festsetzung höherer Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag rechtfertigt als der, die der Berechnung der Geldbuße zugrunde liegen, mit der die letztgenannte Zuwiderhandlung geahndet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 178).

65      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner, in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerter Grundsatz des Unionsrechts ist. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt er, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51).

66      Das Gericht hat diesen Grundsatz nicht nur im Rahmen der Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle des Beschlusses der Kommission, mit dem Geldbußen verhängt werden, zu beachten, sondern auch bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Die Ausübung einer solchen Befugnis darf nämlich nicht dazu führen, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, bei der Festsetzung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77).

67      Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, muss nach diesem Grundsatz bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung die Berücksichtigung von Unterschieden zwischen den an demselben Kartell beteiligten Unternehmen, u. a. was die räumliche Ausdehnung ihrer jeweiligen Beteiligung betrifft, aber nicht zwangsläufig bei der Ermittlung der Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag erfolgen, sondern kann auch in einem anderen Stadium der Berechnung der Geldbuße stattfinden, etwa bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände gemäß den Ziff. 28 und 29 der Leitlinien von 2006 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C‑429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 96 bis 100, und vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 105).

68      Wie die Kommission ausgeführt hat, können sich solche Unterschiede auch in den zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße herangezogenen Umsatzzahlen niederschlagen, da diese Zahlen nach Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für jedes beteiligte Unternehmen den Umfang seiner Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung widerspiegeln; diese Bestimmung erlaubt es, als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbußen einen Betrag heranzuziehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht widerspiegelt, das dem Unternehmen dabei zukam (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 76).

69      Folglich konnte das Gericht in den Rn. 138 und 139 sowie 247 und 248 des angefochtenen Urteils, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen, die Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag mit 15 % der Umsätze, die die Rechtsmittelführerin mit Produkten, die zu den beiden Produktuntergruppen Sanitärkeramik und Armaturen gehören, in Frankreich erzielt hat, ansetzen, denn der Grundbetrag der gegen sie verhängten Geldbuße wurde unstreitig anhand ihrer Umsätze ermittelt.

70      Obwohl sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass die Begründung des Gerichts in den Rn. 138 und 139 sowie 247 und 248 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen kann und die Begründung durch eine andere zu ersetzen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C‑30/91 P, EU:C:1992:252, Rn. 28, und vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Dies ist hier der Fall, wie aus der Begründung in den Rn. 64 bis 69 des vorliegenden Urteils hervorgeht, durch die die Begründung des Gerichts zu ersetzen ist.

72      Deshalb ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, soweit dem Gericht vorgeworfen wird, Rechtsfehler begangen und insbesondere gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen zu haben, weil es auf die Rechtsmittelführerin keine niedrigeren Koeffizienten für die Schwere der Zuwiderhandlung und für den Zusatzbetrag angewandt habe als bei den Unternehmen, deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung am schwerwiegendsten gewesen sei, so dass es im angefochtenen Urteil die geringere Schwere der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt habe.

73      Zur Rüge, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, als es in Rn. 183 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission nicht von der in den Leitlinien von 2006 vorgesehenen Methode zur Berechnung der Geldbuße abgewichen sei, ist festzustellen, dass das Gericht diese Methode in allgemeiner Weise in den Rn. 121 und 122 des angefochtenen Urteils und in ihrer Anwendung auf den Einzelfall durch die Kommission in den Rn. 124 bis 126 dieses Urteils beschrieben hat.

74      Daher kann diese Rüge keinen Erfolg haben.

75      Was schließlich die Rüge anbelangt, das Gericht habe nicht als mildernden Umstand im Sinne von Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 berücksichtigt, dass die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der Zuwiderhandlung von geringerer Schwere gewesen sei als die der übrigen Beteiligten, steht fest, dass Roca vor dem Gericht lediglich geltend gemacht hat, sie hätte sich in begrenztem Umfang an der festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt.

76      Gemäß Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 hätte die Rechtsmittelführerin aber, um aufgrund solcher mildernden Umstände in den Genuss einer Herabsetzung der Geldbuße zu kommen, beweisen müssen, dass sie sich der Durchführung der betreffenden gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat; diesen Beweis hat die Rechtsmittelführerin nicht erbracht, wie das Gericht in Rn. 143 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

77      Eine solche Beweiswürdigung kann – sofern die Beweise nicht verfälscht wurden, was im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht worden ist – jedenfalls nicht im Rahmen eines Rechtsmittels in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2011, Media-Saturn-Holding/HABM, C‑92/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:15, Rn. 27, vom 10. Juli 2014, Griechenland/Kommission, C‑391/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2061, Rn. 28 und 29, und vom 20. Januar 2016, Toshiba Corporation/Kommission, C‑373/14 P, EU:C:2016:26, Rn. 40).

78      Folglich ist die auf die Prüfung mildernder Umstände im Sinne von Ziff. 29 dritter Gedankenstrich der Leitlinien von 2006 durch das Gericht bezogene Rüge zurückzuweisen.

79      Nach alledem sind der zweite Rechtsmittelgrund und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

80      Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

81      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Roca SARL trägt die Kosten.

Unterschriften


** Verfahrenssprache: Spanisch.