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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 25. November 2003

in der Rechtssache T-85/01, IAMA Consulting Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Programm Esprit ( Aktionen im Bereich der technologischen Forschung und Entwicklung ( Gemeinschaftsfinanzierung ( Für die Finanzierung in Betracht kommende Beträge ( Schiedsklausel ( Nichtigkeitsklage ( Zulässigkeit ( Widerklage ( Zuständigkeit des Gerichts)

    Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-85/01, IAMA Consulting Srl mit Sitz in Mailand (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Salvatore, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. de March und A. Dal Ferro), wegen Nichtigerklärung der Rechtsakte der Kommission vom 12. und 21. Februar 2001 betreffend die Ausgaben, die im Zusammenhang mit den im Rahmen des europäischen strategischen Programms für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Informationstechnologien (Esprit) durchgeführten Vorhaben REGIS 22337 und Refiag 23200 für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen, hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi, M. Vilaras, J. Pirrung und A. W. H. Meij, ( Kanzler: H. Jung ( am 25. November 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Der in erster Linie gestellte Klageantrag und der Hilfsantrag der Klägerin werden als unzulässig abgewiesen.

2.    Die Widerklage der Kommission wird an den Gerichtshof verwiesen.

3.    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - (ABl. C 186 vom 30. 6. 2001.