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Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 – Besselink/Rat

(Rechtssache T-331/11)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Entwurf für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung der Kommission zu Verhandlungen über den Beitritt der Europäischen Union zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen – Teilweiser Zugang – Begründungspflicht – Antrag auf prozessleitende Maßnahmen bzw. Beweisaufnahme – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Leonard Besselink (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, J. Blockx und E. Raedts)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Fekete, P. Plaza García und J. Herrmann, dann P. Plaza García, J. Herrmann und B. Driessen)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: E. Paasivirta und P. Costa de Oliveira)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 1. April 2011, mit dem der volle Zugang zu dem Dokument Nr. 9689/10, das einen Entwurf für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung der Kommission zu Verhandlungen über den Beitritt der Europäischen Union zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält, verweigert worden ist

Tenor

Der Beschluss des Rates vom 1. April 2011, mit dem der volle Zugang zu dem Dokument Nr. 9689/10 verweigert worden ist, wird für nichtig erklärt, soweit damit der Zugang zur Verhandlungsrichtlinie Nr. 5 und zu den nicht offengelegten Teilen des Dokuments verweigert wird, in denen auf die für die Verhandlungen über den Beitritt der Europäischen Union zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten maßgebenden Grundsätze des EU-Vertrags hingewiesen wird oder lediglich die in den Verhandlungen aufzugreifenden Fragen dargestellt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 238 vom 13.8.2011.