Language of document : ECLI:EU:T:2009:62

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

10. März 2009(*)

„Dumping – Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine – Ermittlung des Normalwerts – Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft – Berichtigung – Ähnliche Funktionen wie die eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters – Wirtschaftliche Einheit – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verpflichtungsangebot – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht“

In der Rechtssache T‑249/06

Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant „Niko Tube“ ZAT, mit Sitz in Nikopol (Ukraine),

Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube‑Rolling Plant VAT, mit Sitz in Dnipropetrovsk (Ukraine),

Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.-G. Kamann und P. Vander Schueren, dann Rechtsanwalt P. Vander Schueren,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch H. van Vliet und T. Scharf, dann durch H. van Vliet und K. Talabér-Ricz als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine (ABl. L 175, S. 4)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2008

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) legt die Kriterien fest, anhand deren die Organe einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert durchführen. Er lautet:

„Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der auf diese Weise ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden:

i) Provisionen

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden. Als ‚Provision‘ gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

…“

2        Art. 3 der Grundverordnung betrifft die Feststellung der Schädigung. Er sieht vor:

„…

(2)      Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(3)      Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(5)      Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cashflow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(6)      Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne [der Grundverordnung] verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7)      Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft.

…“

3        Art. 5 („Einleitung des Verfahrens“) der Grundverordnung bestimmt in Abs. 4:

„Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als ‚von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen‘ gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.“

4        Schließlich lautet Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung:

„Wird die Auffassung vertreten, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Antragsteller weder bereit, die Informationen bekannt zu geben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufrieden stellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind. …“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

5        Die Klägerinnen, die Nikopolsky Seamless Tubes Plant „Niko Tube“ ZAT, jetzt Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT) (im Folgenden: Niko Tube), und die Nizhnedneprovsky Tube‑Rolling Plant VAT, jetzt Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT) (im Folgenden: NTRP), sind ukrainische Unternehmen, die nahtlose Rohre herstellen. Die Klägerinnen sind mit zwei Vertriebsgesellschaften verbunden: der SPIG Interpipe mit Sitz in der Ukraine und der Sepco SA mit Sitz in der Schweiz.

6        Auf einen Antrag des „Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union“ vom 14. Februar 2005 leitete die Kommission gemäß Art. 5 der Grundverordnung ein Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine ein. Die Kommission leitete auch nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung zwei Interimsüberprüfungen betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung u. a. in Russland, Rumänien, Kroatien und der Ukraine ein. Die Bekanntmachung über die Einleitung dieser Verfahren wurde am 31. März 2005 veröffentlicht (ABl. C 77, S. 2).

7        Die Untersuchung hinsichtlich des Dumpings und der dadurch verursachten Schädigung erstreckte sich auf den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2004 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

8        In Anbetracht der großen Zahl der Gemeinschaftshersteller wählte die Kommission gemäß Art. 17 der Grundverordnung eine Stichprobe von fünf Gemeinschaftsherstellern für die Untersuchung aus. Ursprünglich umfasste die Stichprobe die folgenden fünf Gemeinschaftshersteller: Dalmine SpA, Benteler Stahl/Rohr GmbH, Tubos Reunidos SA, Vallourec & Mannesmann France SA (im Folgenden: V & M France), V & M Deutschland GmbH (im Folgenden: V & M Deutschland). Nachdem Benteler Stahl/Rohr nicht zur Mitarbeit bereit war, wurde sie von der Kommission durch die Rohrwerk Maxhütte GmbH ersetzt.

9        Mit Schreiben vom 6. Juni und 14. Juli 2005 übermittelten die Klägerinnen sowie SPIG Interpipe und Sepco der Kommission ihre Antworten zum Antidumping-Fragebogen. Die Kontrollbesuche in den Betrieben der Klägerinnen und bei SPIG Interpipe fanden vom 17. bis 26. November 2005 statt.

10      Am 27. Februar 2006 sandte die Kommission das erste Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen an die Klägerinnen und erläuterte im Einzelnen, warum sie den Erlass endgültiger Antidumpingmaßnahmen vorschlug. Mit Schreiben vom 22. März 2006 widersprachen die Klägerinnen förmlich den im ersten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen dargelegten Schlussfolgerungen der Kommission. Sie machten geltend, dass die Kommission fälschlich Daten zu Waren miteinbezogen habe, die nicht von ihnen hergestellt worden seien, dass die Kommission den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf unterschiedlichen Handelsstufen verglichen habe, was gegen Art. 2 Abs. 10 Unterabs. 1 der Grundverordnung verstoße, und dass sie dadurch, dass sie Sepco als Einführer behandelt und ihren Ausfuhrpreis errechnet habe, gegen Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßen habe.

11      Am 24. März 2006 führte die Kommission unter Beteiligung der Klägerinnen eine Anhörung zur Frage der Berechnung der Dumpingspanne und zu der von ihnen angebotenen Preisverpflichtung durch. Am 30. März 2006 fand eine weitere Anhörung statt, die die Schädigung betraf.

12      Mit Telefax vom 3. April 2006 beantragten die Klägerinnen bei der Kommission die Unterrichtung über die Feststellungen hinsichtlich der Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an der Untersuchung.

13      Am 24. April 2006 erließ die Kommission das zweite Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen. Darin wies die Kommission den Antrag zurück, bestimmte, nicht von den Klägerinnen hergestellte Erzeugnisse, nämlich die Waren der Warenkontrollnummer KE4, bei der Ermittlung des Normalwerts nicht heranzuziehen. Sie berichtigte die Verkaufspreise von Sepco auch nicht auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 9, sondern nach Art. 2 Abs. 10 Ziff. i der Grundverordnung. Schließlich unterrichtete die Kommission in diesem Dokument über die Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

14      Mit Telefax vom 26. April 2006 wiesen die Klägerinnen die Kommission darauf hin, dass die Angaben, die in Beantwortung des Antidumping-Fragebogens gemacht und von den Bediensteten der Kommission überprüft worden seien, bewiesen, dass die Rohre für die Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4 nicht von ihnen hergestellt worden seien.

15      Die Klägerinnen legten der Kommission mit Schreiben vom 4. Mai 2006 ihre vollständige Stellungnahme zum zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vor.

16      Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 erläuterte die Kommission den Klägerinnen, warum sie ihr Verpflichtungsangebot vom 22. März 2006 nicht angenommen habe.

17      Am 7. Juni 2006 erließ und veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine.

18      Mit Telefax, das den Klägerinnen am 26. Juni 2006 um 19.06 Uhr zuging, antwortete die Kommission auf das Vorbringen der Klägerinnen im Telefax vom 26. April 2006 und im Schreiben vom 4. Mai 2006 mit Ausnahme des Vorbringens zur fehlenden Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 an die Klägerinnen, das diesen am 27. Juni 2006 zuging, antwortete die Kommission auf die Bemerkungen der Klägerinnen zur Teilnahme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an dem Verfahren.

19      Am 27. Juni 2006 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine (ABl. L 175, S. 4, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

20      Mit der angefochtenen Verordnung verhängte der Rat einen Antidumpingzoll in Höhe von 25,1 % auf die Einfuhren der Klägerinnen von bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen oder Stahl.

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

21      Mit Klageschrift, die am 8. September 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

22      Mit Schriftsatz, der am 1. Dezember 2006 bei der Kanzlei eingereicht worden ist, hat die Kommission die Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt. Mit Beschluss vom 16. Januar 2007 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts diese Streithilfe zugelassen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichte, dass sie aber an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.

23      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Zweiten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

24      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

25      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

26      Die Klägerinnen stützen ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf sechs Klagegründe. Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen sie geltend, dass der Rat dadurch, dass er für die Ermittlung des Normalwerts Daten betreffend Rohre berücksichtigt habe, die nicht von ihnen hergestellt worden seien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen habe. In ihrem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass der Rat dadurch, dass er sich für die Feststellung der Schädigung auf Angaben gestützt habe, die die fünf für die Stichprobe ausgewählten Gemeinschaftshersteller beträfen, obwohl diese Hersteller nicht voll und ganz kooperiert hätten, gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5 6 und 7 und Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen habe. Im dritten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass dadurch, dass die für die Stichprobe ausgewählten Hersteller nicht voll und ganz kooperiert hätten, der Umfang der Unterstützung des Antrags unter dem gesetzlichen Minimum von 25 % der Gemeinschaftsproduktion gelegen habe. Der Rat habe somit gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen, indem er das Antidumpingverfahren nicht eingestellt habe. Im Rahmen des vierten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, dass der Rat dadurch, dass er im Rahmen des Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis vom Verkaufspreis von Sepco als Berichtigung einen Betrag in Höhe der Provision abgezogen habe, die ein Vertreter, der auf Provisionsbasis arbeite, erhalten hätte, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i und Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung begangen habe. Im Rahmen des fünften Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, dass die Umstände der Ablehnung ihres Verpflichtungsangebots einen Verstoß des Rates gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung begründeten. Der sechste Klagegrund schließlich ist in fünf Teile untergliedert, in denen jeweils ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und/oder die Begründungspflicht gerügt wird, und zwar im Rahmen der Behandlung der Rohre, die nicht von den Klägerinnen hergestellt sein sollen, für die Ermittlung des Normalwerts, im Rahmen der Bewertung des Vorbringens der fehlenden Kooperation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, im Rahmen der Berichtigung des Ausfuhrpreises von Sepco, im Rahmen der Ablehnung des Verpflichtungsangebots der Klägerinnen und im Rahmen der Behandlung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten von SPIG Interpipe.

27      Das Gericht ist der Ansicht, dass die Prüfung dieser sechs Klagegründe entsprechend der Fakten, auf die sie sich beziehen, zu gliedern ist.

 Zur Ermittlung des Normalwerts

28      Im Rahmen des ersten und eines Teils des sechsten Klagegrundes stützen sich die Klägerinnen auf dieselbe Tatsache, nämlich darauf, dass die Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts Daten betreffend Waren – bestimmte Rohre für die Kernenergie – berücksichtigt habe, die nicht von den Klägerinnen hergestellt worden seien.

29      Nach Ansicht der Klägerinnen führte dieser Umstand zu

–        einem offensichtlichen Beurteilungsfehler (erster Klagegrund);

–        einem Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (erster Klagegrund);

–        einer Verletzung der Verteidigungsrechte und einem Verstoß gegen die Begründungspflicht (sechster Klagegrund).

 Zum offensichtlichen Beurteilungsfehler

–       Vorbringen der Parteien

30      Im Rahmen des ersten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er angenommen habe, die Daten betreffend die Rohre für die Kernenergie, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehörten und unter die technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 fielen, seien nicht überprüft worden und seien somit nicht ausreichend gesichert, um diese Rohre bei der Berechnung der Dumpingspanne auszuschließen. Dadurch habe der Rat auch gegen seine Sorgfaltspflicht und gegen seine Pflicht, den Normalwert nicht auf unvertretbare Art und Weise zu ermitteln, verstoßen.

31      Ihre Antworten zu dem Fragebogen der Kommission enthielten nämlich alle Angaben, die bewiesen, dass sie die genannten Rohre nicht hergestellt hätten. Diese Angaben seien bei Kontrollbesuchen in den Geschäftsräumen der Klägerinnen überprüft und von den Bediensteten der Kommission vorbehaltlos akzeptiert worden.

32      Nach Ansicht des Rates ist es zwar rechtlich zutreffend, dass bei der Berechnung der Dumpingspanne keine Daten zu Waren berücksichtigt werden könnten, die nicht von den von der Untersuchung betroffenen Parteien hergestellt würden, die Klägerinnen behaupteten aber zu Unrecht, dass er im vorliegenden Fall gegen diese Regel verstoßen habe. Das Vorbringen der Klägerinnen, dass alle relevanten Informationen in Bezug auf die Geschäfte, die die Warenkontrollnummer KE4 beträfen, bereits in ihrer Antwort auf den Fragebogen enthalten gewesen seien, sei falsch. Für die Entscheidung, diese Geschäfte bei der Berechnung der Dumpingspanne nicht zu berücksichtigen, wäre ein erneuter Kontrollbesuch vor Ort erforderlich gewesen.

33      Erstens habe die Kommission keinen Grund gehabt, anzunehmen, dass die Verkaufslisten von SPIG Interpipe Geschäfte hinsichtlich anderer Erzeugnisse als der betroffenen Ware umfassten. Insbesondere sei aus dem Verweis auf eine der Kommission nicht bekannte ukrainische Herstellungsnorm ohne jegliche Erklärung dieser Norm für die Kommission nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Rohren für die Kernenergie möglicherweise nicht um die betroffene Ware gehandelt habe. Zudem hätten die Informationen, aus denen sich ergeben solle, dass es bei den in Rede stehenden Geschäften nicht um die betroffene Ware gegangen sei, nur sechs von mehr als 16 000 Zeilen mit Daten zu den Verkäufen umfasst, und sie seien nur in sechs von mehr als 600 000 Feldern der von den Klägerinnen ausgefüllten Tabellen enthalten gewesen.

34      Zweitens habe die Kommission, obwohl sie die von den Klägerinnen vorgelegten Verkaufslisten pauschal geprüft habe, nicht überprüft, ob Gegenstand der Verkäufe tatsächlich die betroffene Ware gewesen sei, da dies nicht ihre Aufgabe gewesen sei. Vielmehr habe die Kommission angenommen, dass sich die Geschäfte über die unter die technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 fallenden Rohre für die Kernenergie auf die betroffene Ware bezögen. Darüber hinaus habe die Kommission die Rohre der Warenkontrollnummer KE4 während des Kontrollbesuchs nicht zur Sprache gebracht, da die Klägerinnen den Antrag, diese Geschäfte bei der Berechnung der Dumpingspanne auszuschließen, noch nicht gestellt gehabt hätten.

35      Drittens sei der Fehler der SPIG Interpipe selbst zuzurechnen, die das von der Kommission errichtete System zur Übermittlung von Informationen, nämlich die sechsstellige Warenkontrollnummer, missachtet und beschlossen habe, Daten zu nennen, die nur im Licht einer der Kommission nicht bekannten ukrainischen Herstellungsnorm hätten ausgelegt werden können, die nicht an die Stelle einer Hälfte der Warenkontrollnummer habe treten können.

36      Viertens hätten die Klägerinnen keine Beweise vorgelegt, aus denen sich eindeutig ergebe, dass diese sechs Geschäftsvorgänge tatsächlich andere nahtlose Rohre als die betroffene Ware zum Gegenstand gehabt hätten und dass diese Rohre nicht von ihnen hergestellt, sondern bei einem unabhängigen Dritten gekauft worden seien.

37      Fünftens stellt der Rat fest, dass SPIG Interpipe in der Lieferantenliste, die in ihrer Antwort auf den Fragebogen für die Ware der Warenkontrollnummer KE4 enthalten gewesen sei, nur einen Lieferanten genannt habe, nämlich eine der Klägerinnen, NTRP.

–       Würdigung durch das Gericht

38      Nach der Rechtsprechung verfügen die Gemeinschaftsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2006, Shandong Reipu Biochemicals/Rat, T‑413/03, Slg. 2006, II‑2243, Randnr. 61; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, Slg. 1987, 1809, Randnr. 19).

39      Daraus folgt, dass sich die Nachprüfung der Beurteilungen, zu denen die Gemeinschaftsorgane gelangt sind, durch den Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichtshofs NTN Toyo Bearing u. a./Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 19, und vom 22. Oktober 1991, Nölle, C‑16/90, Slg. 1991, I‑5163, Randnr. 12; Urteil Shandong Reipu Biochemicals/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 62).

40      Verfügen die Organe der Gemeinschaft über ein weites Ermessen, so kommt jedoch der Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in den Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso größere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14; Urteil Shandong Reipu Biochemicals/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 63).

41      Dabei darf der Gemeinschaftsrichter auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen und insbesondere der Antidumpingmaßnahmen zwar nicht in die den Gemeinschaftsbehörden vorbehaltene Beurteilung eingreifen, doch hat er sich zu vergewissern, ob die Gemeinschaftsorgane alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt so sorgfältig geprüft haben, dass angenommen werden kann, dass der Normalwert auf angemessene Weise bestimmt worden ist (Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 1999, Acme/Rat, T‑48/96, Slg. 1999, II‑3089, Randnr. 39, und Shandong Reipu Biochemicals/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 64).

42      Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob, wie die Klägerinnen geltend machen, der Rat dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, dass er angenommen hat, die Daten betreffend die Rohre für die Kernenergie, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehören und nach der technischen Norm TU 14‑3P‑197‑2001 hergestellt wurden, seien nicht überprüft worden und deshalb nicht ausreichend gesichert, um diese Rohre für die Kernenergie bei der Ermittlung der Dumpingspanne nicht zu berücksichtigen.

43      Es ist insoweit unstrittig, dass Daten zu Waren, die nicht von den von der Untersuchung betroffenen Parteien hergestellt werden, bei der Ermittlung der Dumpingspanne nicht berücksichtigt werden können.

44      Zweitens ist zu ermitteln, ob die der Kommission von den Klägerinnen während der Untersuchung vorgelegten Beweise ausreichten, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Klägerinnen die in Rede stehenden Rohre für die Kernenergie nicht herstellten, so dass die Kommission nicht alle maßgeblichen Umstände des Falles sorgfältig und unparteiisch geprüft und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte, indem sie annahm, dass hinsichtlich dieser Beweise ein erneuter Kontrollbesuch in den Geschäftsräumen der Klägerinnen stattfinden müsse.

45      Aus den Akten ergibt sich, dass die von den Klägerinnen in ihrer Antwort auf den Fragebogen vorgelegten Listen der nationalen und europäischen Verkäufe, die mit „DMsales“ und „ECsales“ überschrieben waren, wie von der Kommission gefordert, eine mit „Norm“ überschriebene Spalte enthielten. In dieser Spalte gaben die Klägerinnen systematisch die genaue Spezifikation der technischen Norm für jedes Rohrmodell an. Die Norm TU 14‑3P‑197‑2001 erscheint jedoch nirgendwo in dieser Spalte, was darauf hinweist, dass die Klägerinnen diese Rohre für die Kernenergie nicht verkauft haben, selbst nicht an die mit ihnen verbundene Vertriebsgesellschaft SPIG Interpipe.

46      Außerdem ergibt eine Prüfung der mit „DMcop“ und „ECcop“ überschriebenen Listen der Produktionskosten der Klägerinnen für Waren, die für den nationalen und europäischen Markt bestimmt waren, dass die Klägerinnen diese Rohre für die Kernenergie nicht herstellen. Folglich beweisen diese Listen, dass keine der in den Listen „DMcop“ und „ECcop“ aufgeführten Waren nach der technischen Norm TU 14‑3P‑197‑2001 hergestellt worden ist.

47      Es ergibt sich jedoch ebenfalls aus der Akte, dass in der mit „DMsales“ überschriebenen Liste der Verkäufe auf dem nationalen Markt, die von SPIG Interpipe im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens vorgelegt worden ist, auf sechs Geschäftsvorgänge hingewiesen wurde, die nach der technischen Norm TU 14‑3P‑197‑2001 hergestellte Rohre der Warenkontrollnummer KE4 betrafen.

48      Außerdem wird in der Liste der Lieferanten und der Käufe von SPIG Interpipe nur ein einziger Lieferant für die Rohre der Warenkontrollnummer KE4 genannt, nämlich eine der Klägerinnen, NTRP. In dieser Hinsicht ergibt sich aus den Erklärungen und Unterlagen, die von den Klägerinnen im Rahmen der vom Gericht erlassenen prozessleitenden Maßnahmen vorgelegt worden sind, dass der von SPIG Interpipe auszufüllende Fragebogen nur die Verkäufe in die Gemeinschaft betraf und dass die „DMsales“‑Liste mit den Verkäufen auf dem ukrainischen Markt lediglich freiwillig vorgelegt worden war. Infolgedessen mussten in der Liste der Lieferanten und der Käufe von SPIG Interpipe nur die Lieferanten aufgeführt sein, deren Waren in die Gemeinschaft weiterverkauft worden waren. Da die Akten bestätigen, dass die Rohre, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehören und unter die technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 fallen, auf dem ukrainischen Markt verkauft worden sind und dass alle von NTRP hergestellten Rohre, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehörten, aber nicht unter die technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 fielen, von SPIG Interpipe auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft worden sind, hat SPIG Interpipe keinen Fehler dadurch begangen, dass sie in ihrer Liste der Lieferanten und Käufe nur NTRP als Lieferanten aufführte.

49      Gleichwohl konnte es bei den mit der Untersuchung betrauten Bediensteten der Kommission zu Verwirrung führen, dass zum einen in der von SPIG Interpipe erstellten „DMsales“‑Liste Geschäftsvorgänge aufgeführt waren, die Rohre betrafen, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehörten und unter die technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 fielen, und dass zum anderen in der Liste von SPIG Interpipe mit den Lieferanten und den Käufen nur ein einziger Lieferant für die Rohre der Warenkontrollnummer KE4 aufgeführt wurde.

50      Die Kommission verfügte somit nach einer sorgfältigen Auswertung der Antworten der Klägerinnen und der mit ihr verbundenen Vertriebsgesellschaft SPIG Interpipe auf den Fragebogen über widersprüchliche Informationen oder zumindest über Informationen, deren Verlässlichkeit in Frage gestellt werden konnte.

51      Die Klägerinnen haben auch nicht versucht, den Zweifel der Kommission angesichts dieser Widersprüche zu zerstreuen. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Klägerinnen nach dem Erlass des ersten Dokuments zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen der Kommission bei einer Anhörung am 24. März 2006 mehrere in Ukrainisch verfasste Dokumente vorgelegt haben, bei denen es sich um die Rechnungen für die sechs fälschlich in der Verkaufsliste der SPIG Interpipe aufgeführten Geschäftsvorgänge handeln sollte. Auch wenn sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht einig waren, ob die Kommission bei der Anhörung vom 24. März 2006 eine Übersetzung dieser Unterlagen verlangt hatte, oblag es den Klägerinnen, ihr Vorbringen, dass die sechs in Rede stehenden Geschäftsvorgänge Käufe der SPIG Interpipe von Rohren, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehörten und unter die technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 fielen, von einem unabhängigen Lieferanten betrafen. Überdies wiederholten die Klägerinnen im Anschluss an das zweite Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 24. April 2006 ihren Antrag, die Daten zu den genannten Rohren für die Kernenergie nicht zu berücksichtigen, wobei sie wiederum nicht den geringsten Beweis dafür vorlegten, dass die in Rede stehenden Rohre für die Kernenergie von einem unabhängigen Dritten gekauft worden waren.

52      In Anbetracht der widersprüchlichen Angaben in den Antworten auf die Fragebögen und ohne Nachweis dafür, dass die in Rede stehenden Rohre für die Kernenergie von einem unabhängigen Dritten gekauft worden waren, blieben Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Angaben. Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Kommission bei der Prüfung der Angaben der Klägerinnen jede erforderliche Sorgfalt angewandt und im zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen zu Recht ausgeführt hat, dass sie diese nicht geprüften neuen Informationen nicht berücksichtigen könne.

53      Folglich ist die Kommission ihrer Verpflichtung, alle relevanten Gesichtspunkte des vorliegenden Falles sorgfältig und unparteiisch zu prüfen, nachgekommen, und sie hat aufgrund dieser Prüfung entschieden, dass die Daten zu diesen Rohren für die Kernenergie nicht ausreichend gesichert seien, um sie ohne weitere Prüfung bei der Berechnung der Dumpingspanne nicht zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass der Normalwert im Sinne der oben in den Randnrn. 40 und 41 angeführten Rechtsprechung auf angemessene Weise ermittelt worden ist und dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

54      Dieses Ergebnis wird nicht durch den von den Klägerinnen vorgetragenen Umstand in Frage gestellt, dass die Kommission einen Kontrollbesuch in den Geschäftsräumen der Klägerinnen und von SPIG Interpipe vorgenommen hat, was nach Ansicht der Klägerinnen bedeutet, dass die gesamten oben erwähnten Angaben als von der Kommission geprüft und gebilligt angesehen werden müssten. Da diese Angaben nämlich widersprüchlich waren, erlaubten sie nicht, mit Sicherheit festzustellen, dass die Klägerinnen die in Rede stehenden Rohre für die Kernenergie nicht herstellten. Überdies hatten die Klägerinnen der Kommission zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht mitgeteilt, dass die „DMsales“‑Liste von SPIG Interpipe einen Fehler enthielt. Erst nachdem das erste Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erlassen worden war, informierten die Klägerinnen die Kommission über diesen Fehler und gaben der Kommission ausdrücklich bekannt, dass sie die Rohre für die Kernenergie, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehörten und unter die technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 fielen, nicht herstellten. Infolgedessen kann nicht gesagt werden, dass die Prüfung die Widersprüche in den von den Klägerinnen und SPIG Interpipe der Kommission übermittelten Antworten auf den Fragebogen aufklären konnte.

55      Der erste Teil des ersten Klagegrundes, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Ermittlung des Normalwerts gerügt wird, ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

–       Vorbringen der Parteien

56      Nach Ansicht der Klägerinnen hat der Rat dadurch gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen, dass er zugestimmt habe, alle nicht von den Klägerinnen hergestellten Waren der Warenkontrollnummern AB2, AC4, BD3, BD4, BE3, CC6, EA1, EA2, EB1, GE5, HD1, HE1 und ID4 bei der Ermittlung der Dumpingspanne nicht zu berücksichtigen, während er es abgelehnt habe, hinsichtlich der Rohre für die Kernenergie, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehörten und unter die technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 fielen, ebenso zu verfahren, wobei er sich auf denselben ordnungsgemäß geprüften Komplex von Daten zu den Kosten und Verkäufen gestützt habe. Die Gesichtspunkte, die es rechtfertigten, die erste Gruppe von Geschäftsvorgängen nicht zu berücksichtigen, seien genau die gleichen, die die Nichtberücksichtigung der der technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 entsprechenden Rohre für die Kernenergie rechtfertigten.

57      Der Rat trägt vor, die Kommission habe dem Antrag der Klägerinnen auf Nichtberücksichtigung der ersten Gruppe von Geschäftsvorgängen entsprochen, da die Klägerinnen keine Herstellung dieser Waren und keine darauf bezogenen Herstellungskosten angezeigt hätten. Außerdem habe SPIG Interpipe keine Käufe dieser Waren bei den Klägerinnen angegeben. Die Organe seien deshalb der Ansicht gewesen, dass sie diesem Antrag ohne das Erfordernis eines erneuten Kontrollbesuchs stattgeben könnten, da sie vernünftigerweise annehmen könnten, dass die in Rede stehenden Rohre, im Gegensatz zu den Rohren der Warenkontrollnummer KE4, die unter die technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 fielen, nicht von den Klägerinnen hergestellt worden seien.

–       Würdigung durch das Gericht

58      Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verbietet es, gleiche Sachverhalte ungleich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, sofern nicht objektive Gründe eine solche Behandlung rechtfertigen (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2005, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C‑422/02 P, Slg. 2005, I‑791, Randnr. 33).

59      Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen unterscheiden sich die Umstände der Nichtberücksichtigung der Rohre der Warenkontrollnummern AB2, AC4, BD3, BD4, BE3, CC6, EA1, EA2, EB1, GE5, HD1, HE1 und ID4 von den Umständen betreffend den Antrag auf Nichtberücksichtigung der Rohre für die Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4, die unter die technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 fallen. Insbesondere ist festzustellen, dass die Rohre der Warenkontrollnummer KE4 von einer der Klägerinnen, nämlich NTRP, hergestellt worden sind, während die Rohre der anderen Warenkontrollnummern nicht in den Verkaufs- und Produktionskostenlisten der Klägerinnen erscheinen.

60      Überdies wurde, wie bereits oben in Randnr. 48 ausgeführt worden ist, in der Liste der SPIG Interpipe mit den Lieferanten und den Käufen zu Recht nur ein einziger Lieferant für die Rohre der Warenkontrollnummer KE4 genannt, nämlich eine der Klägerinnen, NTRP. Folglich ist festzustellen, dass die Unterlagen, die die Rohre für die Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4, die unter die technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 fallen, betreffen, besonders schwierig zu erfassen waren, was bei den Unterlagen in Bezug auf die Waren, bei denen die Kommission zugestimmt hatte, sie bei der Ermittlung des Normalwerts nicht zu berücksichtigen, nicht der Fall war. Während somit Zweifel hinsichtlich der Verlässlichkeit der Daten zu den Rohren für die Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4, die unter die technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 fallen, bestanden, haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass solche Zweifel auch hinsichtlich der Rohre der anderen Warenkontrollnummern bestanden.

61      Nach alledem ist der Teil des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Verletzung der Verteidigungsrechte und zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

–       Vorbringen der Parteien

62      Im Rahmen des sechsten Klagegrundes berufen sich die Klägerinnen auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte. Die Kommission habe ihnen nämlich am 27. Juni 2006, dem Tag, an dem die angefochtene Verordnung erlassen worden sei, neue Tatsachen und eine neue rechtliche Begründung mitgeteilt. Darüber hinaus habe der Rat gegen Art. 253 EG verstoßen, der ihm eine Begründungspflicht auferlege, da in der angefochtenen Verordnung keine angemessene Antwort auf das Vorbringen der Klägerinnen zur Ermittlung des Normalwerts gegeben werde.

63      Was die Verletzung der Verteidigungsrechte betrifft, trägt der Rat vor, dass die Kommission im zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 24. April 2006 die Ermittlung des Normalwerts erläutert habe und dass die Klägerinnen in einer Mitteilung vom 26. April 2006 darauf geantwortet hätten. Was darüber hinaus den Vorwurf des Verstoßes gegen die Begründungspflicht betrifft, führt der Rat aus, dass es sich um eine sehr präzise unternehmensspezifische Frage gehandelt habe, die folglich nicht ausdrücklich in der angefochtenen Verordnung zu behandeln gewesen sei. Nach Ansicht des Rates ist diese Frage auf alle Fälle in dem Schreiben vom 26. Juni 2006 und bei den Anhörungen vom 24. und 30. März 2006 behandelt worden.

–       Würdigung durch das Gericht

64      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, nicht nur im Rahmen von Verfahren, die zu Sanktionen führen können, zu berücksichtigen, sondern auch in den Untersuchungsverfahren, die dem Erlass von Antidumpingverordnungen vorausgehen, die die betroffenen Unternehmen unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C‑49/88, Slg. 1991, I‑3187, Randnr. 15). Insbesondere müssen die betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, Randnr. 17). Diese Erfordernisse wurden in Art. 20 der Grundverordnung noch präzisiert, dessen Abs. 2 bestimmt, dass die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlands „die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen [können], auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen … zu empfehlen“.

65      Außerdem muss nach der Rechtsprechung die in Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsstelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und damit ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann (Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999, Acme Industry/Rat, T‑48/96, Slg. 1999, II‑3089, Randnr. 141). Dagegen braucht der Rat in der Begründung der Verordnung nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgetragen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, Slg. 1998, II‑2405, Randnr. 94). Es ist auch nicht erforderlich, dass in der Begründung alle relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte genannt werden, da die Anforderungen an die Begründung insbesondere nach dem Zusammenhang der Handlung und sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen sind (Urteil des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Kommission, T‑164/94, Slg. 1995, II‑2681, Randnr. 118).

66      Im Licht dieser Erwägungen ist festzustellen, ob der Rat tatsächlich die Verteidigungsrechte verletzt und gegen die Begründungspflicht verstoßen hat.

67      Zum einen ist hinsichtlich des Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte festzustellen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, wie wichtig die Erwägungen zur Nichtberücksichtigung der Rohre für die Kernenergie, die unter die Warenkontrollnummer KE4 fallen und der technischen Norm TU 14‑3P‑197‑2001 entsprechen, bei der Ermittlung des Normalwerts waren, dass entgegen den Ausführungen der Klägerinnen diesen in den Schreiben, die sie am 27. Juni 2006, d. h. am Tag des Erlasses der angefochtenen Verordnung, tatsächlich erhalten haben, keine neuen Tatsachen oder neuen Begründungen mitgeteilt worden sind. Die Klägerinnen tragen nämlich vor, dass die Kommission in diesen Schreiben erstmals erklärt habe, dass die Rohre für die Kernenergie bei der Ermittlung der Dumpingspanne nicht unberücksichtigt bleiben könnten, weil die ihr zur Verfügung stehenden Angaben ohne erneute Überprüfung keine ausreichende Gewissheit böten. Die Kommission hat aber bereits in dem zweiten Dokument zur endgültigen Unterrichtung vom 24. April 2006 dargelegt, dass sie dem Antrag der Klägerinnen nicht stattgeben könne, da sie die von ihnen vorgelegten Informationen nicht nachprüfen könne. Außerdem haben die Klägerinnen in ihrem Telefax vom 26. April 2006 auf diese Bemerkung der Kommission geantwortet und somit ihre Verteidigungsrechte insoweit ausgeübt.

68      Zum anderen ist hinsichtlich des Verstoßes gegen die Begründungspflicht festzustellen, dass die angefochtene Verordnung keinen Hinweis auf die Frage der Waren der Warenkontrollnummer KE4 enthält, weil diese Frage speziell die Klägerinnen betrifft. Da sich die Argumentation der Kommission somit klar und eindeutig aus dem zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 24. April 2006 ergab, können die Klägerinnen dem Rat nicht vorwerfen, seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein.

69      Somit ist der sechste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Erfordernisse, die sich aus der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt werden, als unbegründet zurückzuweisen, soweit er die Ermittlung des Normalwerts betrifft.

 Zu den Folgen der Nichtbeantwortung des Fragebogens durch die mit den Gemeinschaftsherstellern verbundenen Unternehmen

70      Im Rahmen des zweiten und des dritten Klagegrundes sowie eines Teils des sechsten Klagegrundes stützen sich die Klägerinnen auf dieselbe Tatsache, nämlich darauf, dass jeder der fünf Gemeinschaftshersteller von nahtlosen Rohren, die die Kommission in ihre Stichprobe, auf die sie ihre Untersuchung gestützt hatte, einbezogen hatte, mit Unternehmen verbunden ist, die den Fragebogen nicht beantwortet haben.

71      Nach Ansicht der Klägerinnen folgt daraus

–        ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 der Grundverordnung (zweiter Klagegrund);

–        ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (zweiter Klagegrund);

–        ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung (zweiter Klagegrund);

–        ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung (dritter Klagegrund);

–        eine Verletzung der Verteidigungsrechte und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht (sechster Klagegrund).

 Zum Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 der Grundverordnung

–       Vorbringen der Parteien

72      Im Rahmen des zweiten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, dass jeder der fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller von nahtlosen Rohren mit einer oder mehreren Produktions- oder Vertriebsgesellschaften verbunden sei, die den Fragebogen der Kommission nicht gesondert beantwortet hätten, so dass nicht angenommen werden könne, dass diese fünf Hersteller vollständig kooperiert hätten. Nach Ansicht der Klägerinnen ist die angefochtene Verordnung jedoch auf eine vollständige Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestützt. Sie schließen daraus, dass die Beurteilung der Schädigung gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 der Grundverordnung verstoße.

73      Als Erstes tragen die Klägerinnen in dieser Hinsicht vor, dass es nicht möglich sei, den Erfordernissen der oben angeführten Bestimmungen der Grundverordnung zu genügen, wenn man nicht von allen mit den Gemeinschaftsherstellern verbundenen und in die Herstellung oder den Vertrieb der betroffenen Ware mit einbezogenen Einrichtungen verlange, dass sie die Untersuchung voll und ganz unterstützten.

74      Als Zweites tragen die Klägerinnen vor, dass der Verstoß gegen die oben angeführten Vorschriften nicht, wie die Kommission es in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2006 zu tun scheine, damit gerechtfertigt werden könne, dass die teilweise Mitarbeit einer Gruppe, der ein Gemeinschaftshersteller angehöre, keine spürbaren Auswirkungen auf die Feststellung der Schädigung dieses Herstellers oder des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft habe. Die Kommission stützt sich nach Ansicht der Klägerinnen somit auf den „Grundsatz des harmlosen Fehlers“.

75      Erstens machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission nicht vortrage, dass der Grundsatz des harmlosen Fehlers für die ausführenden Hersteller gelte, so dass diese auch zu einer nur teilweisen Mitarbeit an der Untersuchung berechtigt seien.

76      Zweitens sind unvollständige Informationen über die Produktion aller verbundenen Hersteller und über die Verkäufe an die ersten nicht verbundenen Kunden nach Ansicht der Klägerinnen kein harmloser Fehler. Zum einen seien die Verrechnungspreise zwischen Angehörigen derselben Gruppe nicht verlässlich, und zum anderen komme die Befreiung aller verbundenen Händler von der Verpflichtung, den Fragebogen zu beantworten, der Ausstellung eines Blankoschecks an die Gemeinschaftshersteller gleich, aufgrund dessen sie die Daten, mit deren Übermittlung sie einverstanden seien, auswählen könnten, um damit die Beurteilung der Schädigung zu beeinflussen.

77      Drittens sei die Betrachtungsweise der Kommission, was das Fehlen einer spürbaren Auswirkung der teilweisen Mitarbeit einer Gruppe von Unternehmen betreffe, überaus einseitig und damit nicht korrekt. Eine nur teilweise Mitarbeit bestimmter Einrichtungen der Gruppe vermittle nämlich ein lückenhaftes und falsches Bild dieser Gruppe oder des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt.

78      Viertens könne die Wahl des Grundsatzes des harmlosen Fehlers als Verteidigungsstrategie nicht die vielfältigen Verstöße gegen die Bestimmungen von Art. 3 der Grundverordnung beseitigen.

79      Da die Kommission fünftens keine vollständigen Informationen erhalten habe und diese nicht habe prüfen können, könne sie nicht mit Sicherheit vorbringen, dass Umfang und Wert der Produktion und der Verkäufe, deren Zahlen ihr nicht übermittelt worden seien, so unbedeutend gewesen seien, dass sie sich nicht auf die Beurteilung der Schädigung ausgewirkt hätten.

80      Als Drittes machen die Klägerinnen geltend, im vorliegenden Fall habe sich die fehlende vollständige und umfassende Mitarbeit der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller spürbar auf die Beurteilung der Schädigung dieser Hersteller und des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in seiner Gesamtheit ausgewirkt. Insbesondere habe die Kommission ihre Berechnung der Schadensspanne fast ausschließlich auf den Verrechnungspreis der Gemeinschaftshersteller gestützt. Dieses Verfahren habe zu signifikant überhöhten Schadensspannen geführt.

81      In Beantwortung des Vorbringens der Klägerinnen macht der Rat geltend, dass die Organe zu Recht eine Mitarbeit aller in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller angenommen hätten.

82      Der Begriff Mitarbeit dürfe nicht wörtlich in dem Sinn verstanden werden, dass er vollständige und genaue Antworten auf alle Fragen der Kommission erfordere. Die Kommission beurteile immer, ob und in welchem Umfang der Umstand, dass bestimmte Informationen vorenthalten worden seien, die Untersuchung beeinträchtigt habe. Dies gelte sowohl für die Ausführer als auch für die Gemeinschaftshersteller, auch wenn die Kommission auf Ausführer und auf Gemeinschaftshersteller unterschiedliche Kriterien anwenden könne, weil die Informationen dieser beiden Unternehmensgruppen unterschiedlichen Zwecken dienten. In dieser Hinsicht führt der Rat zudem aus, er habe nie beabsichtigt, sich auf das Vorliegen eines harmlosen Fehlers zu berufen, um die vorgeworfenen Verstöße zu rechtfertigen.

83      Nach Ansicht des Rates hat die Kommission im vorliegenden Fall völlig zu Recht angesichts der Fakten, über die sie verfügte, kein Unternehmen aus der Stichprobe vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen.

84      Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerinnen, die Berechnung der Schadensspanne sei durch die fehlende Mitarbeit verfälscht worden, weist der Rat zunächst darauf hin, dass die Kommission für die Ermittlung der durchschnittlichen Verkaufspreise aller Gemeinschaftshersteller und der gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspanne die Verkaufspreise gegenüber dem ersten nicht verbundenen Käufer benötige. Im vorliegenden Fall habe die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne 32 % betragen. Nach Ansicht des Rates hätte diese Spanne bei Einbeziehung der fehlenden Daten zu den Verkäufen bestimmter verbundener Unternehmen vielleicht 30 %, 32 % oder 35 % betragen, was in keinem Fall die Schlussfolgerung geändert hätte, dass eine erhebliche Preisunterbietung stattgefunden habe und die gedumpten Einfuhren zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt hätten. Auch sei der Verweis der Klägerinnen auf die Berechnung der Schadensspanne in diesem Zusammenhang unangebracht. Die Schadensspanne diene nur dazu, die Regel des niedrigeren Zolls anzuwenden, nach der der festgesetzte Zoll der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, wenn diese niedriger sei, entsprechen müsse. Im vorliegenden Fall hätte die Einbeziehung der von Vallourec & Mannesmann Oil & Gas Ltd (im Folgenden: VMOG Vereinigtes Königreich) und Productos Tubulares getätigten Verkäufe der betroffenen Ware, die zusammen weniger als 8 % der Verkäufe der betroffenen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft darstellten, in keinem Fall zur Folge haben können, dass die mit 57 % bewertete Schadensspanne unter die mit 25,7 % bewertete Dumpingspanne falle.

85      Der Rat trägt weiter vor, die Klägerinnen gingen von der Annahme aus, dass die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag gestellt hätten und für die Stichprobe ausgewählt worden seien, in Wirklichkeit nicht kooperiert hätten. Da das Fehlen von Angaben in Bezug auf bestimmte, mit den Gemeinschaftsherstellern verbundene Unternehmen keine bedeutende Auswirkung auf die Prüfung der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs habe, sei diese Annahme falsch und der Vorwurf des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 sei zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

86      Da, wie bereits oben in den Randnrn. 38 und 39 ausgeführt worden ist, die Gemeinschaftsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen, hat sich die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter bei den Beurteilungen, zu denen die Gemeinschaftsbehörden gelangt sind, auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

87      Außerdem ist es zwar im Rahmen der Grundverordnung Sache der Kommission als ermittelnder Behörde, festzustellen, ob die vom Antidumpingverfahren erfasste Ware Gegenstand eines Dumpings ist und ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht, und sie kann sich daher in diesem Rahmen der ihr insoweit obliegenden Beweislast nicht teilweise entledigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1997, EFMA/Rat, T‑121/95, Slg. 1997, II‑2391, Randnr. 74, und Acme/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 40); gleichwohl verleiht die Grundverordnung der Kommission keine Untersuchungsbefugnis, die es ihr erlaubte, die Unternehmen zu zwingen, an der Untersuchung mitzuwirken oder Auskünfte zu erteilen. Der Rat und die Kommission sind daher darauf angewiesen, dass die Parteien durch die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihnen zusammenarbeiten. Die Antworten dieser Parteien auf den in Art. 6 Abs. 2 der Grundverordnung vorgesehenen Fragebogen sind somit unabdingbar für den Ablauf des Antidumpingverfahrens (Urteil Shandong Reipu Biochemicals/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 65).

88      Dennoch heißt es in Art. 18 („Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit“) der Grundverordnung, und zwar in dessen Abs. 3: „Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.“

89      In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob, wie die Klägerinnen geltend machen, die Tatsache, dass die mit den für die Stichprobe ausgewählten Gemeinschaftsherstellern verbundenen Unternehmen den Fragebogen nicht beantwortet haben, eine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit dieser Hersteller bedeutet, die unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 der Grundverordnung die Analyse des Schadens verfälscht hat.

90      Auch wenn die Parteien eines Antidumpingverfahrens nach Art. 6 Abs. 2 der Grundverordnung grundsätzlich gehalten sind, eine Antwort auf den Fragebogen der Kommission zu erteilen, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung, dass Informationen, die in anderer Form oder im Rahmen eines anderen Dokuments vorgelegt werden, nicht ignoriert werden dürfen, wenn die vier in diesem Artikel aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.

91      Hat eine Partei keine Antwort auf den Fragebogen erteilt, aber Informationen im Rahmen eines anderen Dokuments vorgelegt, kann ihr somit keine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit vorgeworfen werden, sofern erstens die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, zweitens die Informationen fristgerecht übermittelt werden, drittens diese nachprüfbar sind und viertens die Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

92      Somit bedeutet entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen die Nichtbeantwortung des Fragebogens der Kommission durch ein mit einem Gemeinschaftshersteller verbundenes Unternehmen nicht zwangsläufig, dass dieser Hersteller als nicht zur Mitarbeit bereit angesehen werden muss. Somit wird dieser Hersteller nicht als nicht zur Mitarbeit bereit angesehen, wenn sich die Lücken bei der Vorlage der Daten nicht in signifikanter Weise auf den Ablauf der Untersuchung auswirken.

93      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission für jeden Gemeinschaftshersteller einen für seine Produktions- und Vertriebsgesellschaften spezifischen Fragebogen erstellt und ihm übermittelt hatte. Diese Hersteller waren somit gehalten, für jedes dieser verbundenen Unternehmen eine Antwort auf den Fragebogen zu erteilen. Aus den vom Rat vorgelegten Beweisen ergibt sich aber, dass von den folgenden verbundenen Unternehmen keine Antwort auf diesen Fragebogen vorgelegt worden ist:

–        Vallourec Mannesmann Oil & Gas Germany GmbH (im Folgenden: VMOG Deutschland), mit V & M Deutschland verbundene Produktions- und Vertriebsgesellschaft;

–        Productos Tubulares, SA, mit Tubos Reunidos verbundene Produktions- und Vertriebsgesellschaft;

–        Acecsa-Aceros Calibrados, SA (im Folgenden: Acecsa), mit Tubos Reunidos verbundene Produktions- und Vertriebsgesellschaft;

–        Almesa Almacenes Metalurgicos (im Folgenden: Almesa), mit Tubos Reunidos verbundene Handelsgesellschaft;

–        Dalmine Benelux BV, Dalmine France SARL, Dalmine Deutschland GmbH, Tenaris Global Services (UK), Eurotube Ltd, Quality Tubes Ltd, mit Dalmine verbundene Handels- oder Vertriebsgesellschaften;

–        Tenaris West Africa Ltd, mit Dalmine verbundenes Unternehmen, das zunächst mit der Verarbeitung von Rohren und dann anschließend mit Verwaltungsaufgaben betraut war.

94      Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass eine Produktions- und Vertriebsgesellschaft, VMOG Vereinigtes Königreich, die mit V & M Deutschland und V & M Frankreich verbunden war, ihre Antwort auf den Fragebogen nach Ablauf der Frist abgegeben hat. Die Kommission hat sie daher bei der Feststellung der Schädigung nicht berücksichtigt.

95      Somit ist zu ermitteln, ob für diese Gesellschaften die vier in Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen vorliegen, so dass dem Rat nicht vorgeworfen werden kann, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen zu haben, indem er angenommen hat, dass die Nichtbeantwortung des Fragebogens durch die mit den Gemeinschaftsherstellern verbundenen Unternehmen weder die Feststellung der Schädigung noch die Berechnung der Schadensspanne verfälscht habe.

96      Hinsichtlich der Feststellung der Schädigung sind zunächst für jedes verbundene Unternehmen die Daten zu untersuchen, über die der Rat und die Kommission verfügten, um zu prüfen, ob die Mängel von Seiten dieser Unternehmen, die durch die Nichtbeantwortung des Fragebogens geschaffen wurden, diese Feststellung nicht über Gebühr erschwerten. Was die verbundenen Produktions- und Verkaufsgesellschaften betrifft, ist besondere Aufmerksamkeit auf Mängel der Produktions- und Verkaufsdaten der verbundenen Unternehmen und ihre möglichen Auswirkungen auf die Feststellung der Schädigung zu richten. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Angaben, über die der Rat und die Kommission verfügten, die drei letztgenannten Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung erfüllten.

97      Was VMOG Deutschland betrifft, so ergibt sich aus den Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts, dass sich der Rat, um zu beurteilen, welche Auswirkungen sich aus der fehlenden Antwort dieses Unternehmens auf den Fragebogen ergeben, auf Folgendes gestützt hat: die Auflistung der einzelnen Verkaufsgeschäfte von V & M Deutschland, die Tabelle mit dem Produktionsumfang von V & M Deutschland und die Tabelle über den Umfang und den Wert der Verkäufe von V & M Deutschland. Diese Dokumente sind von V & M Deutschland rechtzeitig vorgelegt und von der Kommission überprüft worden.

98      Da die Verkaufs- und Produktionszahlen von VMOG Deutschland, wie die vom Rat vorgelegten Dokumente bestätigen, in der Antwort von V & M Deutschland auf den Fragebogen enthalten waren, sind sie bei der Feststellung der Schädigung berücksichtigt worden. Unter diesen Umständen hat der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er von VMOG Deutschland nicht die Beantwortung des Fragebogens gefordert und angenommen hat, dass deren Nichtbeantwortung des Fragebogens die Feststellung der Schädigung nicht verfälscht habe.

99      Was Productos Tubulares betrifft, ergibt sich aus den Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts, dass der Rat sich auf Folgendes gestützt hat, um zu beurteilen, wie sich die Nichtbeantwortung des Fragebogens durch dieses Unternehmen auf die Feststellung der Schädigung ausgewirkt hat: die vertrauliche Fassung der Antwort von Productos Tubulares auf den vorbereitenden Fragebogen für die Stichprobenauswahl und eine vertrauliche Anlage zum Antrag mit einer Schätzung der Produktionskapazität und der Produktion der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag nicht unterstützten. Diese Angaben wurden von Productos Tubulares rechtzeitig vorgelegt.

100    Zunächst ist festzustellen, dass Productos Tubulares im Gegensatz zu Tubos Reunidos den Antrag nicht unterstützte. Infolgedessen durften die sie betreffenden Daten im Rahmen der in den Randnrn. 155 bis 176 der angefochtenen Verordnung enthaltenen Untersuchung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die grundlegend war für die Feststellung der Schädigung, nicht berücksichtigt werden, es sei denn, diese Nichtberücksichtigung hat die Untersuchung verfälscht. Im letztgenannten Fall waren entweder diese Angaben zu berücksichtigen oder die Angaben betreffend Tubos Reunidos nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall zeigen die vom Rat vorgelegten Unterlagen, dass die Produktion und die Verkäufe von Productos Tubulares weniger als 3 % der gesamten Produktion und Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum ausmachten. Dies bedeutet, dass eine Auswirkung der Nichtbeantwortung des Fragebogens durch Productos Tubulares auf die Feststellung der Schädigung und den Kausalzusammenhang nur unbedeutend sein konnte. Obwohl der Rat für den dem Untersuchungszeitraum vorausgehenden Zeitraum, nämlich die Jahre 2001 bis 2003, keinerlei Daten hatte, hat das Fehlen von Daten für diesen Zeitraum darüber hinaus keinen Einfluss auf die Feststellung der Schädigung, da die fehlenden Daten den Rat allenfalls hätten veranlassen können, die Schädigung zu niedrig und nicht zu hoch einzuschätzen. Überdies hatte der Rat bei Tubos Reunidos geprüft, dass zwischen dieser und Productos Tubulares kein Verkauf stattgefunden hatte.

101    Somit hat der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er von Productos Tubulares nicht die Beantwortung des Fragebogens gefordert und angenommen hat, die fehlende Antwort dieses Unternehmens auf den Fragebogen habe die Feststellung der Schädigung nicht verfälscht.

102    Was Acecsa anbelangt, ergibt sich aus den Schreiben des Rates, dass dieses Unternehmen im Untersuchungszeitraum nur eine geringe Menge der betroffenen Ware von Tubos Reunidos gekauft hat, die zur Umwandlung in eine andere als die betroffene Ware vorgesehen war. Aus den Akten, insbesondere aus der nicht vertraulichen Fassung der Antwort von Tubos Reunidos auf den Fragebogen, ergibt sich, dass diese Menge im Untersuchungszeitraum nicht mehr als 4 % der Verkäufe von Tubos Reunidos und nicht mehr als 1 % der Gesamtverkäufe der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützten, darstellte. Infolgedessen konnte die fehlende Antwort von Acecsa auf den Fragebogen die Daten, die für die Feststellung der Schädigung herangezogen wurden, nicht in signifikanter Weise verfälschen. Obwohl der Rat über keine Daten für den dem Untersuchungszeitraum vorausgehenden Zeitraum, nämlich die Jahre 2001 bis 2003, verfügte, wirkt sich das Fehlen von Daten für diesen Zeitraum überdies, ebenso wie bei Productos Tubulares, nicht auf die Feststellung der Schädigung aus, da die fehlenden Daten den Rat allenfalls hätten veranlassen können, den Schaden zu niedrig und nicht zu hoch einzuschätzen. Außerdem wurde die Antwort von Tubos Reunidos auf den Fragebogen rechtzeitig abgegeben und von der Kommission geprüft. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als er von Acecsa nicht die formgerechte Beantwortung des Fragebogens gefordert hat.

103    Was Almesa betrifft, ergibt sich aus den Schreiben des Rates, dass es sich bei diesem Unternehmen um eine Handelsgesellschaft handelt. Die Verkaufsmenge dieses Unternehmens wurde deshalb über die für sie bestimmten Verkäufe von Tubos Reunidos bei der Analyse des Schadens berücksichtigt. Zudem ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus der nicht vertraulichen Fassung der Antwort von Tubos Reunidos auf den Fragebogen, dass die Almesa von Tubos Reunidos in Rechnung gestellten Preise im Durchschnitt höher waren als die unabhängigen Kunden in Rechnung gestellten Preise. Dies bedeutet, dass die hinsichtlich des Wertes der Verkäufe berücksichtigte Zahl nicht zu niedrig war und somit die Feststellung der Schädigung nicht verfälscht hat. Folglich hat der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er von Almesa nicht gefordert hat, in einer formgerechten Antwort auf den Fragebogen ergänzende Angaben zu machen.

104    Was Dalmine Benelux, Dalmine France, Dalmine Deutschland, Eurotube, Tenaris Global Services (UK) und Quality Tubes betrifft, ergibt sich aus den Schreiben des Rates, dass Dalmine im Untersuchungszeitraum bei Dalmine Benelux, Dalmine Deutschland und Eurotube keinen Verkauf getätigt hat. Was Quality Tubes und Tenaris Global Services (UK) betrifft, enthielt die vertrauliche Fassung der Antwort von Dalmine auf den Fragebogen die Liste mit den Einzelaufstellungen ihrer Verkäufe, was bedeutet, dass diese Daten im Rahmen der Analyse des Schadens berücksichtigt worden sind. Was schließlich Dalmine France betrifft, waren ihre Verkäufe in der Gemeinschaft zwangsläufig unbedeutend, da die Verkäufe von Dalmine an diese sechs verbundenen Unternehmen insgesamt weniger als 4 % der gesamten Verkäufe der betroffenen Ware durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum darstellten.

105    Jedenfalls ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus der nicht vertraulichen Fassung der Antwort von Dalmine auf den Fragebogen – die fristgerecht vorgelegt und von der Kommission geprüft worden ist –, dass Dalmine Benelux, Dalmine France, Dalmine Deutschland, Eurotube, Tenaris Global Services (UK) und Quality Tubes entweder im Handel oder im Vertrieb tätig sind. Daraus folgt, dass die Verkaufsmenge dieser Unternehmen über die Verkäufe von Dalmine an sie bei der Analyse des Schadens berücksichtigt worden ist.

106    Nach alledem hat der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er von Dalmine Benelux, Dalmine France, Dalmine Deutschland, Eurotube, Tenaris Global Services (UK) und Quality Tubes keine ergänzenden Angaben in einer formgerechten Antwort auf den Fragebogen gefordert und angenommen hat, dass Dalmine an der Untersuchung mitgearbeitet hat.

107    Was Tenaris West Africa betrifft, ergibt sich aus den Schreiben des Rates, dass dieses Unternehmen weder in die Produktion noch in den Verkauf der betroffenen Ware eingebunden war. Außerdem ergibt sich aus den Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts, dass sich der Rat auf eine E-Mail von Dalmine an die Kommission vom 24. Mai 2006 gestützt hat, um die Auswirkung der Nichtbeantwortung des Fragebogens durch dieses Unternehmen zu beurteilen. Da diese E-Mail fristgemäß eingegangen ist, hat der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch begangen, dass er von diesem Unternehmen keine zusätzlichen Angaben in einer formgerechten Antwort auf den Fragebogen gefordert und angenommen hat, dass Dalmine an der Untersuchung mitgearbeitet hat.

108    Was schließlich VMOG Vereinigtes Königreich betrifft, konnten die Angaben dieses Unternehmens bei der Feststellung der Schädigung nicht berücksichtigt werden, weil es seine Antwort auf den Fragebogen nicht fristgerecht vorgelegt hat. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten, dass dieses Unternehmen den Antrag nicht unterstützt hat. Somit durften die es betreffenden Daten bei der Untersuchung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die Feststellung der Schädigung nicht berücksichtigt werden, es sei denn, ihre Nichtberücksichtigung hat diese Feststellung verfälscht. Im letztgenannten Fall sind entweder diese Daten zu berücksichtigen oder die Daten zu V & M Deutschland und V & M Frankreich auszuschließen. Der Beurteilung, ob die Untersuchung verfälscht würde, hat der Rat folgende Dokumente zugrunde gelegt: die Tabelle mit dem Produktionsvolumen von VMOG Vereinigtes Königreich, die Tabelle mit dem Volumen und dem Wert der Verkäufe durch VMOG Vereinigtes Königreich und die Liste mit einer Einzelaufstellung der Verkäufe von V & M Frankreich.

109    Somit bestätigen die vorgelegten Dokumente, dass der Rat auf der Grundlage der verspätet vorgelegten Antwort feststellen konnte, dass die Verkäufe von VMOG Vereinigtes Königreich im Untersuchungszeitraum nur weniger als 3 % der gesamten Verkaufsmenge der antragstellenden Gemeinschaftshersteller darstellten. Die Nichtberücksichtigung dieser 3 % konnte aber keinen entscheidenden Einfluss auf die Feststellung der Schädigung haben. Außerdem sind die Informationen, auf die sich der Rat bei der Ermittlung des Anteils der Verkäufe dieses Unternehmens an den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestützt hat, nach Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung fristgerecht eingereicht worden.

110    Somit hat der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er V & M Deutschland und V & M Frankreich, die mit V & M Vereinigtes Königreich verbundenen, für die Stichprobe ausgewählten Gemeinschaftshersteller, bei der Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht ausgeschlossen hat.

111    Was die Berechnung der Schadensspanne betrifft, wird, wie auch der Rat hervorhebt, nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, der die Regel des niedrigeren Zolls enthält, die Schadensspanne nur dann für die Festlegung des Antidumpingzollsatzes herangezogen, wenn die Dumpingspanne größer als die Schadensspanne ist. Im vorliegenden Fall war der gegenüber den Klägerinnen verhängte Antidumpingzollsatz auf die Dumpingspanne der Klägerinnen, nämlich 25,7 %, und nicht auf die Schadensspanne von 57 % gestützt. Geht man davon aus, dass die Schadensspanne auf den Verrechnungspreis gestützt war, den die Gemeinschaftshersteller gegenüber VMOG Vereinigtes Königreich, Productos Tubulares und den mit Dalmine verbundenen Unternehmen anwandten, beliefen sich die Verkäufe an diese Unternehmen auf höchstens 10 % der gesamten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Wie der Rat hervorhebt, hätten somit die Verkaufspreise dieser verbundenen Unternehmen völlig außer Verhältnis zu denjenigen der anderen, für die Berechnung der Schadensspanne berücksichtigten Verkäufe stehen müssen, um die Schadensspanne unter die Dumpingspanne zu bringen.

112    Nach alledem hat der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er angenommen hat, dass die Nichtbeantwortung des Fragebogens durch die mit den Gemeinschaftsherstellern verbundenen Unternehmen weder die Ermittlung der Schädigung noch die Berechnung der Schadensspanne verfälscht hat, und er hat nicht gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 der Grundverordnung verstoßen.

113    Daraus folgt, dass der Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 der Grundverordnung gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

–       Vorbringen der Parteien

114    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, der Rat habe gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen. Während die Kommission nämlich im Rahmen der Untersuchung gefordert habe, dass alle mit den ausführenden Herstellern der betroffenen Ware verbundenen Unternehmen ihren Fragebogen beantworten, habe sie dies von den mit den Gemeinschaftsherstellern verbundenen Vertriebsgesellschaften nicht gefordert.

115    Nach Ansicht der Klägerinnen wird die Diskriminierung durch die Erklärung der Kommission nicht gerechtfertigt. Erstens treffe es zwar zu, dass eine Dumpingspanne für jede Gruppe von verbundenen ausführenden Herstellern berechnet werde, während der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandene Schaden auf der Ebene des gesamten Sektors ermittelt werde, es sei aber unrichtig, dass beide Vorgänge ein unterschiedliches Maß an Mitarbeit durch die betroffenen Parteien erforderten. Ebenso wie die Dumpingspanne verfälscht werden könne, wenn eine Gruppe verbundener Hersteller im Namen nur eines Herstellers antworte, der kein Dumping praktiziere, während ein anderer dies tue, werde auch die Feststellung der Schädigung verfälscht, wenn ein Gemeinschaftshersteller, der an zwei verschiedenen Produktionsstätten tätig sei, von denen die eine geschädigt werde und die andere nicht, eine Antwort auf der Grundlage der Produktionsstätte abgebe, die geschädigt worden sei.

116    Zweitens tragen die Klägerinnen vor, dass das Verfahren zur Berechnung der Schadensspanne erfordere, dass die ausführenden Hersteller und die Gemeinschaftshersteller in exakt dem gleichen Maße mitarbeiteten, so dass jede Diskriminierung zwischen ihnen ungerechtfertigt sei.

117    Drittens machen die Klägerinnen geltend, das der Wortlaut des Fragebogens selbst den Gemeinschaftsherstellern ausdrücklich die Verpflichtung auferlege, nicht nur Angaben zu jedem verbundenen Hersteller zu machen, sondern auch zu jeder verbundenen Vertriebsgesellschaft. Er stelle, mit anderen Worten, die gleichen Anforderungen an sie wie an die ausführenden Hersteller.

118    Nach Ansicht des Rates liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vor. Er macht insoweit geltend, dass die Klägerinnen zu keinem Zeitpunkt versuchten, zu beweisen, dass die Tatsache, dass ein Ausführer den Fragebogen für die verbundenen Unternehmen nicht beantworte, und die Tatsache, dass ein Gemeinschaftshersteller den Fragebogen nicht beantworte, vergleichbare Situationen seien. Nach Ansicht des Rates ist eine unterschiedliche Behandlung durch den unterschiedlichen Verwendungszweck der ersuchten Angaben gerechtfertigt, nämlich die Feststellung der Schädigung für die Angaben der Gemeinschaftshersteller und die Berechnung der Dumpingspanne für die Angaben der ausführenden Hersteller. Die Klägerinnen täten auch nicht dar, dass die Kommission die Ausführer und die Gemeinschaftshersteller tatsächlich unterschiedlich behandelt habe.

–       Würdigung durch das Gericht

119    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist im Licht der oben in Randnr. 58 angeführten Rechtsprechung zu prüfen. Nach dieser Rechtsprechung kann nur dann eine Diskriminierung vorliegen, wenn die Gemeinschaftshersteller und die ausführenden Hersteller im vorliegenden Fall in der gleichen Lage sind und die Gemeinschaftshersteller von der Kommission anders behandelt worden sind als die ausführenden Hersteller.

120    Unabhängig vom vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass die Lage der ausführenden Hersteller im Hinblick auf die Verpflichtung, den Fragebogen der Kommission zu beantworten, und die Lage der Gemeinschaftshersteller im Hinblick auf die gleiche Verpflichtung grundsätzlich nicht gleich sind. Wie der Rat in seinen Schreiben ausgeführt hat, ist der Zweck der Antwort der ausführenden Hersteller auf den Fragebogen die Festlegung der Dumpingspanne, die auf die spezifischen Daten jedes Unternehmens gestützt ist. Dagegen ist der Zweck der von den Gemeinschaftsherstellern auf den Fragebogen zu erteilenden Antwort die Feststellung der Schädigung, die auf eine Untersuchung des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestützt ist.

121    Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im vorliegenden Fall die gleichen Umstände, die dazu geführt haben, dass die Kommission eine Beantwortung des Fragebogens durch die ausführenden Hersteller für alle mit ihnen verbundenen Unternehmen für erforderlich gehalten hat, dazu geführt haben, dass die Kommission es nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit der oben in den Randnrn. 93 und 94 genannten Gemeinschaftshersteller angesehen hat, wenn eine solche Antwort unterblieben ist.

122    Dennoch haben die Klägerinnen versucht, darzutun, dass die Lage der ausführenden Hersteller und die der Gemeinschaftshersteller theoretisch vergleichbar ist, aber in keiner Weise bewiesen, dass sie dies im vorliegenden Fall war.

123    Überdies haben die Klägerinnen nicht den geringsten Beweis dafür vorgelegt, dass die ausführenden Hersteller und die Gemeinschaftshersteller von der Kommission tatsächlich unterschiedlich behandelt wurden. In ihren Schriftsätzen tragen sie lediglich vor, die Kommission räume ein, dass sie von den mit den Gemeinschaftsherstellern verbundenen Unternehmen nicht die Beantwortung des Fragebogens verlange. Sie beweisen jedoch nicht, dass eine solche Forderung an die ausführenden Hersteller gerichtet wurde.

124    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerinnen in keiner Weise nachgewiesen haben, dass die Entscheidung der Kommission, von den mit den Gemeinschaftsherstellern verbundenen Unternehmen nicht die Beantwortung ihres Fragebogens zu verlangen, diskriminierend ist.

125    Folglich ist der Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung

–       Vorbringen der Parteien

126    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, selbst wenn die Untersuchungsunterlagen, wie der Rat behaupte, Daten enthalten würden, die bewiesen, dass die Nichtbeantwortung des Fragebogens durch die mit den Gemeinschaftsherstellern verbundenen Unternehmen sich nicht in signifikanter Weise auf die Beurteilung der Schädigung der Gemeinschaftshersteller ausgewirkt habe, könnte der Rat sich gemäß Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung nicht rechtmäßig auf diese Daten berufen, weil die nicht vertraulichen Unterlagen der Untersuchung keine Daten dieser Art enthielten.

127    Der Rat macht geltend, Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung sehe nicht vor, dass die Informationen, zu denen keine nicht vertrauliche Zusammenfassung vorgelegt werde, immer unberücksichtigt bleiben müssten, sondern dass die Information unberücksichtigt bleiben könne, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen werde, dass die Informationen richtig seien. Die für die Parteien einer Antidumpinguntersuchung nach Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung bestehende Verpflichtung, eine nicht vertrauliche gekürzte Fassung der Informationen, die sie der Kommission gäben, vorzulegen, solle die Verteidigungsrechte der anderen Parteien schützen. Der Rat schließt daraus, dass die Klägerinnen nur dann als Grund für die Nichtigerklärung einer Antidumpingmaßnahme geltend machen könnten, die Kommission habe Informationen benutzt, von denen keine nicht vertrauliche Zusammenfassung vorgelegt worden sei, wenn sie nachweisen könnten, dass durch die Nutzung dieser Informationen ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Dies sei hier nicht der Fall.

–       Würdigung durch das Gericht

128    Zunächst ist festzustellen, dass der Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung von den Klägerinnen zum ersten Mal in ihrer Erwiderung gerügt wurde. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können im Laufe des Verfahrens grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (Urteil des Gerichts vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T‑107/04, Slg. 2007, II‑669, Randnr. 60).

129    Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen diese neue Rüge als Antwort auf die Angaben erhoben, die vom Rat erstmals in den Randnrn. 52, 53, 55, 59, 60 und 64 sowie in der Fn. 31 der Klagebeantwortung mitgeteilt worden waren. Die neue Rüge der Klägerinnen, mit der diese einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung geltend machen, wird somit auf tatsächliche Gründe gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Somit ist diese Rüge zulässig.

130    Hinsichtlich der Begründetheit dieser Rüge ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung für die Kommission nur die Möglichkeit vorsieht, eine vertrauliche Information unberücksichtigt zu lassen, zu der keine nicht vertrauliche gekürzte Fassung zur Verfügung steht.

131    Zweitens ist zu bemerken, dass Art. 19 der Grundverordnung nicht nur den Zweck verfolgt, Geschäftsgeheimnisse zu schützen, sondern auch die Verteidigungsrechte der anderen Parteien des Antidumpingverfahrens. Dies bedeutet, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass im Rahmen eines Antidumpingverfahrens Unregelmäßigkeiten bei der Übermittlung nichtvertraulicher gekürzter Fassungen durch die Kommission nur dann eine Verletzung der Verfahrensrechte darstellen können, die die Nichtigerklärung der Verordnung, mit der die Antidumpingzölle eingeführt werden, rechtfertigt, wenn der Betroffene keine hinreichende Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des oder der fraglichen Papiere hatte und sich deshalb zu deren Vorliegen oder Erheblichkeit nicht sinnvoll äußern konnte (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EWG] Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 209, S. 1], dessen Regelungsgehalt im Wesentlichen identisch ist mit dem von Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung, Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 1998, Industrie des poudres sphériques/Rat, T‑2/95, Slg. 1998, II‑3939, Randnr. 137). Folglich können die Parteien eines Antidumpingverfahrens, wie der Rat ausgeführt hat, nur dann als Grund für die Nichtigerklärung einer Antidumpingmaßnahme geltend machen, die Kommission habe Informationen benutzt, von denen keine nicht vertrauliche Zusammenfassung vorgelegt worden sei, wenn sie nachweisen können, dass durch die Nutzung dieser Informationen ihre Verteidigungsrechte verletzt wurden.

132    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Kommission und der Rat gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen haben. Insoweit trägt der Rat im Rahmen seiner Antworten auf die Fragen des Gerichts vor, dass sich die Kommission, um zu überprüfen, dass sich die Nichtbeantwortung des Fragebogens durch die mit den Gemeinschaftsherstellern verbundenen Unternehmen nicht auf die Beurteilung der Schädigung ausgewirkt habe, auf folgende Dokumente gestützt habe:

–        für VMOG Deutschland: die Liste der Einzelaufstellungen der Verkäufe von V & M Deutschland, die Tabelle mit dem Produktionsumfang von V & M Deutschland und die Tabelle mit dem Umfang und dem Wert der Verkäufe von V & M Deutschland; die Kommission hat sich, mit anderen Worten, auf inhaltliche Elemente der Antwort von V & M Deutschland auf den Fragebogen gestützt, zu der eine nicht vertrauliche Fassung vorgelegt wurde;

–        für VMOG Vereinigtes Königreich: die Tabelle mit dem Produktionsumfang von VMOG Vereinigtes Königreich, die Tabelle mit dem Umfang und dem Wert der Verkäufe von VMOG Vereinigtes Königreich und die Liste der Einzelaufstellungen der Verkäufe von V & M Frankreich; während die letztgenannte Liste in der vertraulichen Fassung der Antwort von V & M Frankreich auf den Fragebogen enthalten war, zu der es eine nicht vertrauliche Fassung gab, waren die ersten beiden Tabellen in der vertraulichen Fassung der Antwort von VMOG Vereinigtes Königreich enthalten, von der es keine nicht vertrauliche Fassung gab;

–        für Productos Tubulares: die vertrauliche Fassung der Antwort auf den Fragebogen vor der Stichprobenauswahl und eine vertrauliche Anlage zum Antrag mit einer Schätzung der Produktionskapazität und der Produktion der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag nicht unterstützen; während es eine nicht vertrauliche Fassung des letztgenannten Dokuments gab, gab es eine solche nicht von dem erstgenannten Dokument;

–        für Acecsa: Abschnitt D.2 der Antwort von Tubos Reunidos auf den Fragebogen, von dem es eine nicht vertrauliche Fassung gab;

–        für Almesa: die Liste mit den einzelnen Verkaufsgeschäften von Tubos Reunidos; diese Liste war in der vertraulichen Fassung der Antwort dieses Unternehmens auf den Fragebogen enthalten, wovon es ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung gab;

–        für Dalmine Benelux, Dalmine Frankreich, Dalmine Deutschland, Eurotube, Tenaris Global Services (UK) und Quality Tubes: Teile des Inhalts der vertraulichen Fassung der Antwort von Dalmine auf den Fragebogen, wovon es eine nicht vertrauliche Fassung gab;

–        für Tenaris West Africa: eine E-Mail von Dalmine an die Kommission vom 24. Mai 2006, von der es keine nicht vertrauliche Fassung gab.

133    Somit ist zu ermitteln, ob die Verteidigungsrechte dadurch verletzt wurden, dass die Kommission sich auf die vertrauliche Fassung der Antwort von VMOG Vereinigtes Königreich auf den Fragebogen, die vertrauliche Fassung der Antwort von Productos Tubulares auf den Fragebogen vor der Stichprobenauswahl und auf die E‑Mail vom 24. Mai 2006 gestützt hat, ohne dass eine nicht vertrauliche Fassung dieser Dokumente existiert.

134    Ob eine solche Verletzung vorliegt, ist im Licht der oben in Randnr. 64 angeführten Rechtsprechung zu beurteilen. Nach dieser Rechtsprechung müssen die betroffenen Parteien in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten. Dennoch ist hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Recht auf Zugang zu der Untersuchungsakte festzustellen, dass ein solcher Verstoß nur dann zur vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen könnte, wenn durch die Offenlegung der in Rede stehenden Dokumente eine, wenn auch beschränkte, Möglichkeit bestanden hätte, dass das Verwaltungsverfahren in dem Fall, dass das betroffene Unternehmen sich im Verlauf dieses Verfahrens auf diese Dokumente hätte berufen können, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2008, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, T‑206/07, Slg. 2008, II‑0000, Randnr. 71).

135    Im vorliegenden Fall erklären die Klägerinnen, dass sie diese Dokumente für den Nachweis benötigt hätten, dass die Nichtbeantwortung des Fragebogens durch VMOG Vereinigtes Königreich, Tubos Reunidos und Tenaris West Africa die Analyse des Schadens verfälscht habe. Es ist aber oben in den Randnrn. 101, 108 und 107 festgestellt worden, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als er angenommen hat, dass es sich nicht auf die Feststellung der Schädigung ausgewirkt hat, dass Productos Tubulares, VMOG Vereinigtes Königreich und Tenaris West Afrika den Fragebogen nicht beantwortet haben oder die Antworten nicht berücksichtigt wurden. Infolgedessen hätte die Offenlegung der nicht vertraulichen Fassungen der Antwort von VMOG Vereinigtes Königreich auf den Fragebogen, der Antwort von Productos Tubulares auf den Fragebogen vor der Stichprobenauswahl und der E‑Mail vom 24. Mai 2006 gegenüber den Klägerinnen keinesfalls zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens geführt.

136    Somit ist der Teil des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung

–       Vorbringen der Parteien

137    Zur Begründung des dritten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, dass der Rat dadurch gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen habe, dass er das Verfahren nicht eingestellt habe, obwohl die Höhe der Unterstützung des Antrags wegen der fehlenden Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter dem gesetzlichen Minimum von 25 % der Gemeinschaftsproduktion gelegen habe.

138    Der Rat weist darauf hin, dass dieser Klagegrund auf dem Vorbringen beruhe, dass die antragstellenden und für die Stichprobe ausgewählten Gemeinschaftshersteller nicht zur Mitarbeit bereit gewesen seien. Da dieses Vorbringen aus den im Rahmen des zweiten Klagegrundes dargestellten Gründen unzutreffend sei, sei der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

–       Würdigung durch das Gericht

139    Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung verpflichtet die Kommission nicht, ein laufendes Antidumpingverfahren einzustellen, wenn die Unterstützung des Antrags nicht mindestens 25 % der Gemeinschaftsproduktion beträgt. Dieser Artikel betrifft nämlich nur das Maß der Unterstützung des Antrags, das für die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission erforderlich ist. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung bestätigt, der besagt: „Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren abgeschlossen werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.“ Somit ist die Kommission, selbst wenn der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zurückgenommen wird, nicht verpflichtet, das Verfahren abzuschließen, sondern sie verfügt über eine bloße Möglichkeit, das Verfahren einzustellen.

140    Im vorliegenden Fall lag bei der Einleitung des Antidumpingverfahrens eine Unterstützung im erforderlichen Umfang vor; sie soll aber im Verlauf des Verfahrens unter die Grenze von 25 % gefallen sein, als die Kommission die Gemeinschaftshersteller gebeten hatte, ihren Fragebogen zu beantworten. Folglich kann dem Rat im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung vorgeworfen werden.

141    Überdies läge, selbst wenn Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung der Kommission die Verpflichtung auferlegen würde, das Verfahren abzuschließen, wenn der Umfang der Unterstützung des Antrags im Verlauf des Verfahrens eine Mindestgrenze von 25 % unterschreitet, ein solcher Verstoß im vorliegenden Fall nicht vor. Oben in Randnr. 112 ist nämlich entschieden worden, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch begangen hat, dass er angenommen hat, dass die Nichtbeantwortung des Fragebogens durch die mit den Gemeinschaftsherstellern verbundenen Unternehmen keine Auswirkung auf die Analyse des dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entstandenen Schadens hatte. Dies bedeutet, dass die für die Stichprobe ausgewählten Gemeinschaftshersteller als kooperierend anzusehen sind, was bedeutet, dass sich der Umfang der Unterstützung des Antrags nicht verringert hat.

142    Somit ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zur Verletzung der Verteidigungsrechte und zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

–       Vorbringen der Parteien

143    Im Rahmen des sechsten Klagegrundes berufen sich die Klägerinnen auf eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte. Sie machen insoweit geltend, ihnen sei erst am Tag des Erlasses der angefochtenen Verordnung mitgeteilt worden, dass der Rat angenommen habe, die fehlende vollständige Mitarbeit bestimmter für die Stichprobe ausgewählter Gemeinschaftshersteller wirke sich nicht in signifikanter Weise auf die Beurteilung der diesen Herstellern und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in seiner Gesamtheit entstandenen Schädigung aus.

144    Der Rat weist darauf hin, dass die Klägerinnen in zwei Schreiben vom 3. April und 4. Mai 2006 zur fehlenden Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Stellung genommen und von der Kommission im zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen eine Antwort erhalten hätten. Was den Vorwurf des Verstoßes gegen die Begründungspflicht anbelange, beschreibe die angefochtene Verordnung die Zusammensetzung des antragstellenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Bildung der Stichprobe. Darüber hinaus habe die Kommission im zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen, in ihrer Antwort auf die Stellungnahme der Klägerinnen zum ersten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen und in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2006 auf das Vorbringen der Klägerinnen geantwortet.

–       Würdigung durch das Gericht

145    Der sechste Klagegrund, mit dem die Klägerinnen die Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht rügen, ist, soweit er die Feststellung der Schädigung betrifft, im Licht der oben in den Randnrn. 64 und 65 angeführten Rechtsprechung zu prüfen.

146    Was den Vorwurf der Verletzung der Verteidigungsrechte betrifft, ist, obwohl der Gesetzgeber, wie oben in Randnr. 64 erwähnt wird, den betroffenen Parteien, insbesondere den Ausführern, nach Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung ein Recht auf Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen einräumen wollte, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen (Urteil des Gerichts vom 19. November 1998, Champion Stationery u. a./Rat, T‑147/97, Slg. 1998, II‑4137, Randnr. 55), die Kommission nicht verpflichtet, die betroffenen Parteien über alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu unterrichten (vgl. in diesem Sinne Urteil Ferchimex/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 118).

147    Im vorliegenden Fall tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, dass die Tatsache, dass der Rat sie verspätet über die speziellen Gründe informiert habe, aus denen er angenommen habe, dass die für die Stichprobe ausgewählten Gemeinschaftshersteller sachdienlich an der Untersuchung mitgearbeitet hätten, eine Verletzung der Verteidigungsrechte sei.

148    Auch wenn die Fragen zur Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und zur Rechtmäßigkeit der Stichprobe der von der Kommission ausgewählten Gemeinschaftshersteller für die Feststellung der Schädigung wesentlich sind, ist die Kommission nicht verpflichtet, die betroffenen Parteien über die Einzelheiten der Beurteilung dieser Schädigung zu unterrichten. Insbesondere war die Tatsache, dass die Kommission es im vorliegenden Fall nicht für erforderlich gehalten hat, dass bestimmte mit den Gemeinschaftsherstellern verbundene Unternehmen ihren Fragebogen beantworten, da die Antworten, die diese Unternehmen hätten geben können, sich nicht auf die Analyse des Schadens ausgewirkt hätten, keine für die Feststellung der Schädigung wichtige Erwägung, die die Kommission im Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen genau angeben musste.

149    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das erste Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 27. Februar 2006 in Nr. 1.4.2 eine pauschale Begründung für die Auswahl der Gemeinschaftshersteller zur Bildung einer Stichprobe enthielt, sowie in Nr. 4.1 eine allgemeine Beschreibung der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen und die als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung für die Untersuchung und insbesondere für die Feststellung der Schädigung angesehen werden. In Nr. 1.4.2 wird auf einen ursprünglich für die Stichprobe ausgewählten Gemeinschaftshersteller hingewiesen, der nicht zur Mitarbeit bereit war und deshalb für die Stichprobe durch einen anderen Gemeinschaftshersteller ersetzt wurde.

150    Nach diesem ersten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen baten die Klägerinnen mit Schreiben vom 3. April 2006 um nähere Angaben über die Zusammensetzung der Stichprobe, insbesondere zur Identität des Gemeinschaftsherstellers, der die Mitarbeit verweigert hatte, zum Zeitpunkt der Vorlage der Antworten von VMOG Vereinigtes Königreich und von Rohrwerk Maxhütte, zur Mitarbeit von VMOG Vereinigtes Königreich sowie zur Unterstützung des Antrags durch Productos Tubulares.

151    Die Kommission antwortete in den Nrn. 3 bis 6 der Anlage C zum zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 24. April 2006 auf jedes dieser Erläuterungsersuchen. Die Klägerinnen gaben dann in ihrem Schreiben vom 4. Mai 2006 eine weitere Stellungnahme zu diesen verschiedenen Punkten ab. Die Kommission antwortete darauf in einem Schreiben vom 16. Juni 2006, das den Klägerinnen am 27. Juni 2006 zuging, was die von diesen vorgelegten Unterlagen belegen.

152    Obwohl die Antwort der Kommission auf das Schreiben vom 4. Mai 2006 den Klägerinnen erst am 27. Juni 2006, dem Tag des Erlasses der angefochtenen Verordnung zuging, ist anzunehmen, dass die Klägerinnen nicht nur in die Lage versetzt wurden, ihren Standpunkt zur Frage der Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Rechtmäßigkeit der Stichprobe sachgerecht zu vertreten, sondern dass sie ihre Ansicht zu diesen Fragen tatsächlich zum Ausdruck gebracht haben. Das Schreiben vom 16. Juni 2006 erfolgte nämlich im Anschluss an einen oben in den Randnrn. 149 bis 151 beschriebenen Meinungsaustausch zwischen den Klägerinnen und der Kommission.

153    Folglich ist der Teil des sechsten Klagegrundes zurückzuweisen, mit dem die Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird, soweit er die Frage der Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrifft.

154    Weiter ist hinsichtlich des Vorwurfs des Verstoßes gegen die Begründungspflicht darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Randnr. 65 angeführten Rechtsprechung der Rat in der Begründung der Verordnung nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgetragen worden sind, einzugehen braucht. Darüber hinaus ist es nach dieser Rechtsprechung je nach Kontext nicht erforderlich, dass in der Begründung alle relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte genannt werden.

155    Wie oben in Randnr. 148 ausgeführt worden ist, ist die Tatsache, dass es die Kommission nicht für erforderlich gehalten hat, dass bestimmte mit den Gemeinschaftsherstellern verbundene Unternehmen ihren Fragebogen beantworten, da die Antworten, die diese Unternehmen hätten geben können, sich nicht auf die Schadensanalyse ausgewirkt hätten, keine für die Feststellung der Schädigung wichtige Erwägung, die die Kommission in der angefochtenen Verordnung nennen musste. Die für die Feststellung der Schädigung wichtigen Erwägungen, die der Rat in der angefochtenen Verordnung erwähnen musste, betreffen die Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie die Rechtmäßigkeit der Stichprobe der Gemeinschaftshersteller.

156    Da die angefochtene Verordnung im 12. Erwägungsgrund eine pauschale Begründung für die Auswahl der Stichprobe der Gemeinschaftshersteller enthält sowie im 14. Erwägungsgrund eine allgemeine Beschreibung der eingegangenen Fragebögen, die angenommen und überprüft worden sind, kann dem Rat kein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorgeworfen werden.

157    Überdies enthielt das Schreiben vom 16. Juni 2006, das die Klägerinnen am 27. Juni 2006 erhalten haben, die wesentlichen Punkte der Argumentation der Kommission, die sie zu der Annahme veranlasst haben, dass die Beantwortung ihres Fragebogens durch bestimmte, mit den Gemeinschaftsherstellern verbundene Unternehmen nicht erforderlich sei, da die Antworten, die diese Unternehmen hätten geben können, sich nicht auf die Analyse des Schadens ausgewirkt hätten.

158    Somit ist der Teil des sechsten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, zurückzuweisen, soweit er die Frage der Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrifft.

 Zur Berichtigung des Verkaufspreises von Sepco

159    Im Rahmen des vierten Klagegrundes sowie eines Teils des sechsten Klagegrundes stützen sich die Klägerinnen auf dieselbe Tatsache, nämlich darauf, dass der Rat von dem von Sepco den nicht verbundenen Einführern in die Gemeinschaft in Rechnung gestellten Verkaufspreis einen Betrag in Höhe einer Provision abgezogen hat, ohne zu beweisen, dass die Funktionen von Sepco denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ähnlich sind.

160    Nach Ansicht der Klägerinnen hat diese Tatsache dazu geführt, dass der Rat

–        einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung begangen hat (vierter Klagegrund);

–        einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung begangen hat (vierter Klagegrund);

–        die Verteidigungsrechte verletzt und gegen die Begründungspflicht verstoßen hat (sechster Klagegrund).

 Zum offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung

–       Vorbringen der Parteien

161    Im Rahmen des vierten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, dass der Rat dadurch, dass er von dem von Sepco den nicht verbundenen Einführern in die Gemeinschaft in Rechnung gestellten Verkaufspreis einen Betrag in Höhe einer Provision abgezogen habe, ohne zu beweisen, dass die Funktionen von Sepco denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ähnlich seien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung begangen habe. Insbesondere sei der Rat weder in der angefochtenen Verordnung noch im Telefax vom 26. Juni 2006 der ihm obliegenden Beweispflicht nachgekommen.

162    Was die angefochtene Verordnung betreffe, erkläre der Rat im 132. Erwägungsgrund lediglich, dass eine Berichtigung des Ausfuhrpreises für Unterschiede bei den Provisionen gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommen worden sei, wenn die Verkäufe über verbundene Händler abgewickelt worden seien, da diese eine ähnliche Funktion ausübten wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

163    Was das Telefax vom 26. Juni 2006 anbelangt, weisen die Klägerinnen darauf hin, dass die Kommission in diesem Telefax die folgenden Punkte berücksichtigt habe:

–        Die Klägerinnen hätten die betroffene Ware unmittelbar in die Gemeinschaft verkauft;

–        die mit den Klägerinnen verbundene Vertriebsgesellschaft in der Ukraine, SPIG Interpipe, sei als Verkaufsagent für die von Sepco getätigten Verkäufe aufgetreten;

–        die Verbindung zwischen Sepco und den Klägerinnen sei nicht ausreichend und erlaube nicht die Annahme, dass sie von diesen oder von SPIG Interpipe kontrolliert werde, wie es tatsächlich und rechtlich der Fall wäre, wenn Sepco eine integrierte Ausfuhrabteilung wäre.

164    Nach Ansicht der Klägerinnen sind diese Punkte nicht relevant.

165    Erstens habe die Kommission in diesem Telefax nur indirekte Tatsachen berücksichtigt, die keinen Zusammenhang mit den Funktionen von Sepco aufwiesen und die keineswegs genügten, um nachzuweisen, dass Sepco als Agent tätig sei.

166    Zweitens betonen die Klägerinnen, dass sie zwar Direktverkäufe in die Gemeinschaft getätigt hätten, doch seien diese Verkäufe in die neuen Mitgliedstaaten in einer Übergangsphase erfolgt. Zudem könne Sepco nicht deswegen, weil die ukrainische Handelsgesellschaft SPIG Interpipe weiter bestimmte Vermittlertätigkeiten zwischen Sepco und den Klägerinnen ausübe, die Rolle eines Handelsdienstes der Klägerinnen zukommen.

167    Drittens führen die Klägerinnen aus, dass die Kommission keine Rechtsvorschrift zur Stützung ihres Standpunkts anführe, wonach Unternehmen, sofern sie nicht die gleichen Letztbegünstigten hätten, so dass sie einer gemeinsamen Kontrolle unterlägen, rechtlich oder tatsächlich nicht als Teil einer wirtschaftlichen Einheit der Art angesehen werden könnten, dass die Handelsgesellschaften die Aufgabe einer integrierten Ausfuhrabteilung ausüben. Eine solche gemeinsame Kontrolle gebe es de facto. Diese Kontrolle hätte der Kommission bekannt sein müssen, da die Vertreter der Klägerinnen bei den Kontrollbesuchen in den Geschäftsräumen von Sepco anwesend gewesen seien und die Vertreter von Sepco der Kommission bestimmte, von dieser erbetene überarbeitete Daten übergeben hätten.

168    Viertens machen die Klägerinnen geltend, die Lage von Sepco unterscheide sich nicht von derjenigen der Vertriebsgesellschaften, deren Ergebnisse mit denen der mit ihnen verbundenen Hersteller zusammengelegt würden, um den Normalwert bei der Ausfuhrgesellschaft zu ermitteln. Unter diesen Umständen frage weder der Rat noch die Kommission danach, ob die Unternehmen die gleichen Letztbegünstigten hätten oder einer gemeinsamen Kontrolle unterlägen. Die bloße Tatsache einer direkten oder indirekten Kapitalbeteiligung von mindestens 5 % werde als ausreichend erachtet, um den Normalwert auf der Ebene der wirtschaftlichen Einheit zu ermitteln, die aus dem Hersteller und seinen verbundenen Vertriebsgesellschaften bestehe, die als Handelsabteilung des betroffenen Unternehmens angesehen würden.

169    Der Rat antwortet auf das Vorbringen der Klägerinnen, dass Sepco keine integrierte Abteilung für Ausfuhren in die Gemeinschaft gewesen sei, sondern ein Händler, der ähnliche Funktionen ausübe, wie ein auf Provisionsbasis tätiger Vertreter.

170    Der Rat führt als Erstes aus, dass die Klägerinnen, auch wenn sie bei ihrem Vorbringen zur Funktion von Sepco eine Frage der Beweislast geltend machten, in Wirklichkeit die Schlussfolgerung der Gemeinschaftsorgane bestritten, dass Sepco ein Händler sei, der ähnliche Funktionen ausübe wie ein auf Provisionsbasis tätiger Vertreter. Die maßgebliche Frage sei nun, ob die Gemeinschaftsorgane sich auf Faktoren gestützt hätten, die beweisen könnten oder den Schluss zuließen, dass Sepco Funktionen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Händlers ausgeübt habe, und dass sie geeignet gewesen seien, die Vergleichbarkeit von Ausfuhrpreis und Normalwert zu beeinträchtigen. Der Rat und die Kommission hätten auf diese Faktoren hingewiesen.

171    Als Zweites trägt der Rat vor, die Klägerinnen hätten nicht den geringsten Beweis dafür vorgelegt, dass seine Schlussfolgerungen mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet seien.

172    Erstens seien die Klägerinnen zu Unrecht der Meinung, dass die Tatsache, dass Sepco ein unabhängiges Unternehmen sei, keinerlei Bedeutung habe. Sie hätten außerdem niemals den Beweis erbracht, dass sie selbst – oder das gemeinsame Mutterunternehmen Allied Steel Holding BV, im Fall von Sepco und NTRP – Sepco kontrolliert hätten.

173    Zweitens hätten die Klägerinnen zu Unrecht zu verstehen gegeben, dass die bloße Tatsache einer gemeinsamen Kapitalbeteiligung von 5 % ausreiche, um die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Sepco ihre integrierte Ausfuhrabteilung sei.

174    Drittens berücksichtigten die Klägerinnen nicht, dass ihr Verhältnis zu Sepco das zwischen Käufer und Verkäufer gewesen sei.

175    Viertens zeigten, da die Klägerinnen nicht bestritten, dass sie alle beide Direktverkäufe an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft oder in Drittländern getätigt hätten, diese Verkäufe deutlich, dass sie ihre eigenen integrierten Abteilungen für Verkäufe zur Ausfuhr gehabt hätten.

176    Fünftens macht der Rat geltend, die Klägerinnen meinten zu Unrecht, dass die Anwesenheit von Vertretern der Klägerinnen bei den Kontrollbesuchen in den Geschäftsräumen von Sepco und ihre Teilnahme an der Untersuchung die Organe zu dem Schluss hätten gelangen lassen müssen, dass Sepco trotz ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit die Ausfuhrabteilung der Klägerinnen gewesen sei. In Wirklichkeit könnten die Organe daraus nur schließen, dass Sepco und die Klägerinnen, da sie verbundene Unternehmen gewesen seien, im Rahmen der Untersuchung kooperiert hätten.

–       Würdigung durch das Gericht

177    Nach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, kann der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C‑175/87, Slg. 1992, I‑1409, Randnr. 12, und vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C‑104/90, Slg. 1993, I‑4981, Randnr. 9).

178    Wird festgestellt, dass ein Hersteller Aufgaben, die normalerweise einer internen Vertriebsabteilung obliegen, einer Vertriebsgesellschaft für seine Produkte überträgt, die er wirtschaftlich kontrolliert und mit der er eine wirtschaftliche Einheit bildet, dürfen die Gemeinschaftsorgane die Preise zugrunde legen, die der Vertriebs-Tochtergesellschaft vom ersten unabhängigen Käufer gezahlt wurden. Die Berücksichtigung der Preise der Vertriebs-Tochtergesellschaft macht es möglich, zu verhindern, dass Kosten, die offensichtlich im Verkaufspreis eines Erzeugnisses enthalten sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, als nicht in diesem Preis enthalten angesehen werden, wenn die gleiche Verkaufstätigkeit von einer zwar rechtlich selbständigen, jedoch wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierten Gesellschaft ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 1992, Canon/Rat, C‑171/87, Slg. 1992, I‑1237, Randnrn. 9 bis 13).

179    Aus der Rechtsprechung ergibt sich ebenfalls, dass eine wirtschaftliche Einheit besteht, wenn ein Hersteller Aufgaben, die normalerweise einer internen Vertriebsabteilung obliegen, einer Vertriebsgesellschaft für seine Produkte überträgt, die er wirtschaftlich kontrolliert (vgl. in diesem Sinne Urteil Canon/Rat, oben in Randnr. 178 angeführt, Randnr. 9). Außerdem ist die Kapitalstruktur ein maßgebliches Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Gao Yao/Rat, C‑75/92, Urteil vom 7. Juli 1994, Slg. 1994, I‑3141, Nr. 33). Überdies ist entschieden worden, dass eine wirtschaftliche Einheit vorliegen kann, wenn der Hersteller einen Teil der Vertriebsaufgaben übernimmt, die ergänzend zu den von der Gesellschaft für den Vertrieb seiner Waren wahrgenommenen Aufgaben hinzutreten (Urteil Matsushita Electric Industrial/Rat, oben in Randnr. 177 angeführt, Randnr. 14).

180    Es ist darauf hinzuweisen, dass ebenso wie eine Partei, die gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist, die Gemeinschaftsorgane, wenn sie der Ansicht sind, eine Berichtigung vornehmen zu müssen, sich auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte stützen müssen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen (Urteil des Gerichts vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T‑88/98, Slg. 2002, II‑4897, Randnr. 96).

181    Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Gemeinschaftsorgane den Beweis erbracht haben oder ob zumindest Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sepco nicht die Aufgaben einer internen Vertriebsabteilung wahrnimmt, sondern solche, die denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ähnlich sind.

182    In ihrem Telefax vom 26. Juni 2006 an die Klägerinnen hat die Kommission drei Gesichtspunkte aufgezählt, auf die sie ihre Schlussfolgerung gestützt hat, dass Sepco ähnliche Aufgaben ausübt, wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Erstens hätten die Klägerinnen die betroffene Ware direkt in die Gemeinschaft verkauft. Zweitens habe SPIG Interpipe, die verbundene Vertriebsgesellschaft in der Ukraine, als Verkaufsagent für die Verkäufe der Klägerinnen an Sepco gehandelt. Drittens seien die Verbindungen zwischen Sepco und den Klägerinnen nicht ausreichend und ermöglichten nicht die Annahme, dass sie von diesen kontrolliert werde oder dass Sepco und die Klägerinnen gemeinsam kontrolliert würden.

183    Die Klägerinnen weisen in zwei Schreiben vom 22. März und 4. Mai 2006 an die Kommission auf das Wesen der Aufgaben von Sepco hin. Sie erläutern in diesen Schreiben, dass Sepco folgende Aufgaben wahrnehme: Sepco gewährleiste die täglichen Kontakte mit tatsächlichen und potenziellen Kunden; Sepco präsentiere die technischen Merkmale und die Verwendungsmöglichkeiten der von den Klägerinnen hergestellten nahtlosen Rohre; Sepco bestimme die Verkaufspreise und die Politik, die für den Markt und die betroffenen Kunden tragbar seien; Sepco schaffe Anreize für Bestellungen und nehme diese entgegen; Sepco erstelle die Rechnungen und alle Verkaufsdokumente; Sepco gewährleiste den Kundendienst. Keiner dieser Punkte wird jedoch durch irgendeinen Beweis gestützt.

184    Gemäß der oben in Randnr. 180 angeführten Rechtsprechung liegt die ursprüngliche Beweislast jedoch bei dem Gemeinschaftsorgan, das der Ansicht ist, eine Berichtigung vornehmen zu müssen, und nicht bei der von der Berichtigung betroffenen Partei. Im Licht der oben in den Randnrn. 177 und 178 angeführten Rechtsprechung sind die Gesichtspunkte, die die Kommission zur Rechtfertigung der nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen anführt, nicht hinreichend überzeugend und können somit nicht als Anhaltspunkte angesehen werden, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen.

185    Erstens ist hinsichtlich der Tatsache, dass die Klägerinnen die betroffene Ware unmittelbar in die Gemeinschaft verkauft haben, auf die oben in Randnr. 179 angeführte Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine wirtschaftliche Einheit vorliegen kann, wenn der Hersteller einen Teil der Vertriebsaufgaben übernimmt, die ergänzend zu den von der Vertriebsgesellschaft für seine Waren wahrgenommenen Aufgaben hinzutreten. Wie aber die Schreiben der Parteien belegen, erfolgten die Direktverkäufe der Klägerinnen in die Gemeinschaft in einer Übergangsphase in die neuen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Umfang der Direktverkäufe etwa 8 % des Gesamtvolumens der Verkäufe der Klägerinnen in die Gemeinschaft ausmachte und somit unbedeutend war. Infolgedessen ist festzustellen, dass die Klägerinnen nur Vertriebsaufgaben übernommen haben, die ergänzend zu den von Sepco wahrgenommenen hinzutreten und dies nur für einen Übergangszeitraum.

186    Was zweitens die Tatsache anbelangt, dass SPIG Interpipe, die verbundene Vertriebsgesellschaft in der Ukraine, als Verkaufsagent für die Verkäufe der Klägerinnen an Sepco gehandelt hat, erklärt der Rat nicht, warum die Tatsache, dass SPIG Interpipe eine Provision für die Verkäufe der Klägerinnen an Sepco erhält, beweisen soll, dass Sepco ähnliche Aufgaben wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausgeübt hat, oder der Anerkennung ihrer Stellung als interne Vertriebsabteilung der Klägerinnen entgegenstehen soll.

187    Was drittens das Vorbringen betrifft, die Verbindungen zwischen Sepco und den Klägerinnen seien nicht ausreichend und erlaubten nicht die Annahme, dass sie von diesen kontrolliert werde oder dass sie und die Klägerinnen gemeinsam kontrolliert würden, so ergibt sich aus den Akten, dass Sepco und NTRP über dieselbe Muttergesellschaft, Allied Steel Holding, verbunden sind, die im Untersuchungszeitraum 100 % des Kapitals von Sepco und 24 % des Kapitals von NTRP hielt. Somit handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Tatsache, die, wenn sie durch andere maßgebliche Elemente untermauert würde, dazu beitragen könnte, nachzuweisen, dass Sepco und NTRP gemeinsam kontrolliert wurden, und die auf alle Fälle nicht beweist, dass die Verbindung zwischen Sepco und NTRP nicht ausreichend ist. Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen des Rates nicht in Frage gestellt, wonach die Klägerinnen keine zufriedenstellenden Informationen zur Identität der tatsächlich Berechtigten aus den Anteilen von Niko Tube, von SPIG Interpipe und von 76 % des Kapitals von NTRP vorgelegt hätten. Ebenso kann die Tatsache, dass das Verhältnis zwischen Sepco und NTRP das zwischen Käufer und Verkäufer ist, nicht beweisen, dass sie keine wirtschaftliche Einheit sind oder dass Sepco ähnliche Aufgaben wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübt.

188    Dagegen ergibt sich aus den Akten nicht der Nachweis, dass Sepco von Niko Tube kontrolliert wird oder dass diese beiden Unternehmen gemeinsam kontrolliert werden. Die Klägerinnen, die bei der mündlichen Verhandlung zur Existenz solcher Kontrollen befragt worden sind, haben erklärt, dass sich die Verbindung zwischen Niko Tube und Sepco zum einen daraus ergebe, dass Niko Tube und NTRP drei gemeinsame Aktionäre hätten, und zum anderen daraus, dass Allied Steel Holding 24 % der Anteile von NTRP und 100 % der Anteile von Sepco halte.

189    Diese Punkte erlauben nicht die Feststellung, dass Sepco von Niko Tube kontrolliert wird oder dass es eine für beide Unternehmen gemeinsame Kontrolle gibt. Sie erlauben nur die Feststellung, dass es eine indirekte Verbindung zwischen diesen beiden Unternehmen gibt.

190    Folglich ist dem Teil des vierten Klagegrundes zu folgen, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wird, soweit der Rat den Ausfuhrpreis berichtigt hat, der von Sepco im Rahmen von Geschäften mit von NTRP hergestellten Rohren angewandt wurde. Im Übrigen, d. h., soweit er die Berichtigung der Ausfuhrpreise betrifft, die von Sepco im Rahmen von Geschäften mit von Niko Tube hergestellten Rohren angewandt wurden, wird dieser Teil zurückgewiesen.

 Zum offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung

–       Vorbringen der Parteien

191    Im Rahmen des vierten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, dass der Rat bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in dem Sinne begangen habe, dass der Abzug eines Betrags in Höhe der Provision, die ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter erhalten hätte, vom Verkaufspreis von Sepco eine funktionelle Asymmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis bewirke, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinträchtige.

192    Der Rat führt aus, die Klägerinnen verlören kein Wort über die Tatsache, dass sie selbst erklärt hätten, dass SPIG Interpipe eine Provision für alle Verkäufe erhalte, die über Sepco getätigt würden. Da SPIG Interpipe sowohl an den inländischen Verkäufen als auch an den Verkäufen zur Ausfuhr beteiligt gewesen sei und da die Berichtigung nur die zusätzliche Beteiligung von Sepco an den Verkäufen zur Ausfuhr abdecke, habe der Vorgang eine Symmetrie geschaffen und keine Asymmetrie.

–       Würdigung durch das Gericht

193    Der Teil des vierten Klagegrundes, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung gerügt wird, kann nicht als selbständiger Teil gegenüber dem Teil desselben Klagegrundes angesehen werden, mit dem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wird. Die Klägerinnen tragen vor, dass im vorliegenden Fall die Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung nicht gerechtfertigt sei, da sie keineswegs den Normalwert und den Ausfuhrpreis vergleichbar mache, sondern eine funktionelle Asymmetrie schaffe. Eine solche Berichtigung stelle somit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, dar.

194    Nach der Rechtsprechung kann sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung nach eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen (Urteil Kundan und Tata/Rat, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 94). Mit anderen Worten, um die Terminologie der Klägerin aufzugreifen, besteht die Existenzberechtigung einer Berichtigung darin, die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wiederherzustellen.

195    Wurde folglich die Berichtigung rechtmäßig durchgeführt, bedeutet dies, dass sie die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis wiederhergestellt hat. Wurde dagegen die Berichtigung nicht rechtmäßig durchgeführt, bedeutet dies, dass sie eine Asymmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis aufrechterhalten oder sogar geschaffen hat.

196    Im vorliegenden Fall ist dem Teil des vierten Klagegrundes, mit dem das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wird, insoweit gefolgt worden, als der Rat eine Berichtigung des Ausfuhrpreises von Sepco im Bereich von Geschäften vorgenommen hat, die von NTRP hergestellte Rohre betreffen; er ist aber zurückgewiesen worden, soweit er die Berichtigung des Ausfuhrpreises von Sepco im Bereich von Geschäften betrifft, die von Niko Tube hergestellte Rohre zum Gegenstand haben (siehe oben, Randnr. 190). Somit liegt ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung vor, soweit eine Berichtigung des Ausfuhrpreises von Sepco bei Geschäften vorgenommen wurde, die von NTRP hergestellte Rohre betreffen, und es liegt kein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung vor, soweit eine Berichtigung des Ausfuhrpreises von Sepco bei Geschäften vorgenommen wurde, die von Niko Tube hergestellte Rohre betreffen.

197    Folglich ist dem Teil des vierten Klagegrundes zu folgen, mit dem das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung gerügt wird, soweit der Rat eine Berichtigung des Ausfuhrpreises von Sepco bei Geschäften vorgenommen hat, die von NTRP hergestellte Rohre betreffen. Im Übrigen wird dieser Teil zurückgewiesen, d. h., soweit er die Berichtigung des Ausfuhrpreises von Sepco im Rahmen von Geschäften betrifft, die von Niko Tube hergestellte Rohre zum Gegenstand haben.

 Zur Verletzung der Verteidigungsrechte und zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

–       Vorbringen der Parteien

198    Im Rahmen des sechsten Klagegrundes tragen die Klägerinnen vor, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien, soweit das Schreiben vom 16. Juni 2006 und das Telefax vom 26. Juni 2006, die sie beide tatsächlich am 27. Juni 2006 erhalten hätten, neue Tatsachen zum Nachweis dessen, dass Sepco kein Ausfuhrdienst der Klägerinnen gewesen sei, enthalten hätten. Gegen Art. 253 EG sei ebenfalls verstoßen worden, da die angefochtene Verordnung keine angemessene Antwort auf das Vorbringen der Klägerinnen zu dieser Frage enthalten habe.

199    Der Rat trägt vor, dass die Kommission in ihrem zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 24. April 2006 Erklärungen zu der in Rede stehenden Berichtigung abgegeben habe. Die Klägerinnen, die sich darauf beriefen, dass das Schreiben vom 16. Juni 2006 und das Telefax vom 26. Juni 2006 neue Tatsachen enthielten, hätten nicht näher ausgeführt, um welche Tatsachen es sich dabei handele und inwiefern sie neu seien. Was schließlich den Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 253 EG betreffe, sei die Frage des Abzugs eines Betrags in Höhe einer Provision vom Verkaufspreis von Sepco in der angefochtenen Verordnung, genauer im 132. Erwägungsgrund, sowie im ersten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 27. Februar 2006, im zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 24. April 2006 und im Telefax vom 26. Juni 2006 behandelt worden.

–       Würdigung durch das Gericht

200    Die Rüge eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte ist im Licht der oben in den Randnrn. 64 und 146 angeführten Rechtsprechung zu prüfen. Nach dieser Rechtsprechung haben die Parteien im Rahmen von Antidumpingverfahren ein Recht auf Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen. Darüber hinaus müssen die betroffenen Parteien zu einem Zeitpunkt unterrichtet werden, zu dem sie ihre Auffassung noch vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung sachgerecht zum Ausdruck bringen können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Champion Stationery u. a./Rat, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 83, und vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnr. 330).

201    Im vorliegenden Fall tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, dass sie verspätet über die Gründe informiert worden seien, aus denen eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommen worden sei. Die betroffenen Parteien eines Antidumpingverfahrens haben aber ein Recht, nicht nur darüber unterrichtet zu werden, dass im Rahmen des Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorgenommen wurde, sondern auch über die Gründe, aus denen die Berichtigung erfolgt ist. Die Unterrichtung über die Berichtigung und über die Gründe dafür ist nämlich wichtig, da eine solche Berichtigung die Höhe des Antidumpingzolls unmittelbar beeinflusst. Insoweit kann die bloße Mitteilung an die betroffenen Parteien, dass eine Berichtigung durchgeführt worden ist, ohne die Gründe dafür zu erklären, nicht als ausreichend im Sinne der oben in den Randnrn. 64 und 146 genannten Rechtsprechung angesehen werden. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Gemeinschaftsorgane verpflichtet sind, den betroffenen Unternehmen die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 17). Den Klägerinnen nur mitzuteilen, dass eine Berichtigung vorgenommen wurde, ohne die Gründe zu nennen, die in den Augen der Kommission eine solche Berichtigung rechtfertigen, kann ihnen nicht ermöglichen, ihre Interessen wahrzunehmen und dabei insbesondere zu erläutern, warum diese Gründe nicht zutreffen.

202    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Klägerinnen im ersten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 27. Februar 2006 über ihre Entscheidung informiert hat, eine Berichtigung der Ausfuhrpreise vorzunehmen, die von den verbundenen Einführern, zu denen Sepco gehörte, angewandt wurden. Aus dem Wortlaut dieses Dokuments ergibt sich, dass diese Berichtigung nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorgenommen wurde und darin bestand, alle zwischen Einfuhr und Wiederverkauf entstandenen Kosten und eine Gewinnspanne abzuziehen.

203    Im zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 24. April 2006 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass die bei den von Sepco durchgeführten Verkäufen in die Gemeinschaft vorgenommene Berichtigung in Wirklichkeit gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i und nicht gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung erfolgt sei, wie in dem ersten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen irrtümlich angegeben worden sei. Es wurde auch erläutert, dass sich die Höhe des Abzugs nicht geändert habe. Dagegen lieferte die Kommission keinerlei Begründung dafür, dass Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung im vorliegenden Fall anwendbar war.

204    Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 teilten die Klägerinnen der Kommission mit, dass es nach ihrer Ansicht wesentlich sei, dass sie beweise, dass Sepco ähnliche Tätigkeiten wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausgeübt habe.

205    Die Kommission hat erst in ihrem Telefax vom 26. Juni 2006 erläutert, warum sie der Ansicht war, diese Funktionen seien denen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ähnlich und deshalb sei eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i gerechtfertigt. In dieser Hinsicht hat die Kommission die drei oben in Randnr. 182 genannten Gesichtspunkte aufgeführt. Folglich ist festzustellen, dass, wie der Rat in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Kommission vor ihrem Telefax vom 26. Juni 2006 den Klägerinnen keinerlei Begründung dafür genannt hat, warum sie eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung für gerechtfertigt hielt.

206    Aus den Akten ergibt sich, dass dieses Telefax den Klägerinnen am 26. Juni 2006 um 19.06 Uhr zugegangen ist, d. h., wie die Klägerinnen ausführen, außerhalb der Bürozeiten. Die Klägerinnen haben somit am 27. Juni 2006, d. h. dem Tag, an dem die angefochtene Verordnung erlassen worden ist, von diesem Dokument Kenntnis erlangt.

207    Somit konnten die Klägerinnen von den Gesichtspunkten, die die Kommission zur Begründung für die nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung durchgeführte Berichtigung vorbrachte, nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis nehmen, zu dem sie ihre Auffassung noch vor dem Erlass der angefochtenen Verordnung durch den Rat sachgerecht zum Ausdruck bringen konnten.

208    Dennoch kann eine solche Unregelmäßigkeit von Seiten der Kommission nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellen, die eine Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung rechtfertigt, wenn die Klägerinnen nachgewiesen haben, dass sie sich ohne diese Unregelmäßigkeit besser hätten verteidigen können; nicht nachzuweisen brauchen sie, dass der Inhalt der genannten Verordnung ein anderer gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, oben in Randnr. 134 angeführt, Randnr. 71). Im vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, ob die Klägerinnen nachgewiesen haben, dass sie bei einer früheren Mitteilung der im Telefax vom 26. Juni 2006 genannten Gründe möglicherweise ein anderes Ergebnis des Verwaltungsverfahrens hätten erreichen können.

209    Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission, wie oben in Randnr. 182 ausgeführt worden ist, in ihrem Telefax vom 26. Juni 2006 an die Klägerinnen drei Gesichtspunkte für ihre Schlussfolgerung angeführt hat, dass Sepco ähnliche Funktionen wie die eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ausübe. Es ist aber oben in den Randnrn. 185 bis 188 auf der Grundlage der Argumente, die die Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht vorgetragen haben, dargelegt worden, dass diese drei Gesichtspunkte nicht als Indizien angesehen werden können, die belegen, dass zum einen Sepco ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter und dass zum anderen Sepco und NTRP keine wirtschaftliche Einheit bilden. Folglich haben die Klägerinnen nachgewiesen, dass es ihnen bei einer früheren Mitteilung der im Telefax vom 26. Juni 2006 genannten Gesichtspunkte möglich gewesen wäre, diesen Beweis vor Erlass der angefochtenen Verordnung zu führen und dadurch das Vorbringen zu stützen, dass die Kommission über nichts Greifbares verfügt habe, was es erlaubt hätte, die streitige Berichtigung vorzunehmen.

210    Folglich hätten die Klägerinnen ohne den Regelverstoß der Kommission rechtzeitig Argumente vorbringen können, die sie wegen der verspäteten Mitteilung der in Rede stehenden Informationen durch die Kommission nicht geltend machen konnten. Sie hätten sich somit besser verteidigen und gegebenenfalls ein anderes Ergebnis des Verwaltungsverfahrens erzielen können.

211    Dem sechsten Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird, ist somit zu folgen, soweit er die Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung betrifft.

212    Der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht kann im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg führen. Aus der oben in Randnr. 65 genannten Rechtsprechung ergibt sich, dass der Rat in der Begründung einer Verordnung nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen braucht, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgetragen worden sind. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass in der Begründung alle relevanten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte genannt werden, da die Anforderungen an die Begründung insbesondere nach dem Zusammenhang der Handlung zu beurteilen sind.

213    Insoweit ist festzustellen, dass zwar die Begründung für die Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung von der Kommission im 132. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung nur kurz dargestellt worden ist, doch ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass das Telefax der Kommission vom 26. Juni 2006 eine detaillierte Angabe der Gründe für die vorgenommene Berichtigung enthält.

214    Somit ist der sechste Erwägungsgrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen, soweit er die Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung betrifft.

 Zum Verpflichtungsangebot der Klägerinnen

215    Der fünfte Klagegrund sowie ein Teil des sechsten Klagegrundes betreffen die Zurückweisung des Verpflichtungsangebots der Klägerinnen.

216    Diese sind der Ansicht, dass die Zurückweisung dazu geführt habe, dass der Rat

–        gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen habe (fünfter Klagegrund);

–        gegen die Begründungspflicht verstoßen habe (sechster Klagegrund).

 Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

–       Vorbringen der Parteien

217    Im Rahmen des fünften Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, dass sie Opfer einer Diskriminierung seien.

218    Die Diskriminierung ergebe sich daraus, dass die Kommission, obwohl sie getrennte Verhandlungen mit den rumänischen ausführenden Herstellern mit dem Ziel eingeleitet hatte, ein annehmbares Verpflichtungsangebot zu erzielen, d. h. hinsichtlich der Warenmenge und in der Höhe begrenzt, die anderen ausführenden Hersteller nicht über die Möglichkeit informiert habe, ein solches zahlenmäßig und in der Höhe begrenztes Verpflichtungsangebot abzugeben.

219    Außerdem ergebe sich die Diskriminierung daraus, dass im 248. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung generische Probleme im Zusammenhang mit den Verpflichtungsangeboten festgestellt würden, im 251. Erwägungsgrund dann aber ausgeführt werde, dass die generischen Probleme nicht die rumänischen Ausführer beträfen. Sie führen insoweit aus, dass der Hinweis auf die zeitliche Begrenzung, soweit die rumänischen Hersteller betroffen seien, in keiner Weise erkläre, warum ein zeitlich begrenztes Verpflichtungsangebot nicht für die Klägerinnen habe akzeptiert werden können, da der Umfang und die zeitliche Begrenzung der Verpflichtung bestimmte generische Probleme ausschließen könnten.

220    Der Rat antwortet auf das Vorbringen der Klägerinnen, diese beanstandeten, dass die Kommission die Verpflichtungsangebote der rumänischen Ausführer angenommen habe, und sie machten geltend, dass dies einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung darstelle.

221    Was als Erstes den Vorwurf einer rechtswidrigen Annahme der Verpflichtungsangebote der rumänischen Ausführer betrifft, trägt der Rat vor, dass die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsangebots der Klägerinnen nicht durch eine behauptete rechtswidrige Annahme der Verpflichtungsangebote der rumänischen Ausführer in Frage gestellt werde.

222    Als Zweites bestreitet der Rat einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Erstens hätten die Klägerinnen die Gelegenheit gehabt, ein hinsichtlich der Warenmenge begrenztes Angebot vorzulegen. Da die Klägerinnen weder ein solches Angebot noch ein Verpflichtungsangebot mit einem Mindestpreis in ausreichender Höhe vorgelegt hätten, habe sich ihr Angebot seiner Natur nach von allen Angeboten unterschieden, die einen Mindestpreis in ausreichender Höhe enthalten hätten oder eine andere Bedingung, wie die zeitliche Begrenzung und die mengenmäßige Begrenzung der betroffenen Ware, erfüllten.

223    Zweitens habe die Kommission zu Recht entschieden, dass die besondere Situation der rumänischen Ausführer ausreiche, um den generischen Problemen der Verpflichtungen abzuhelfen.

–       Würdigung durch das Gericht

224    Nach Art. 8 Abs. 3 der Grundverordnung „[brauchen] Verpflichtungsangebote … nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme als nicht sinnvoll angesehen wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potenziellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegensprechen“. Aus diesem Artikel folgt somit, dass die Kommission bei der Beurteilung des Verpflichtungsangebots tatsächliche Umstände jeder Art berücksichtigen kann.

225    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass keine Vorschrift der Grundverordnung die Gemeinschaftsorgane verpflichtet, Preisverpflichtungsangebote von Wirtschaftsbeteiligten anzunehmen, die von einer der Festsetzung von Antidumpingzöllen vorausgehenden Untersuchung betroffen sind. Es ergibt sich aus dieser Verordnung vielmehr, dass die Organe im Rahmen ihres Ermessens darüber befinden, ob solche Verpflichtungen annehmbar sind (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 10 der Verordnung [EWG] Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 339, S. 1], dessen Regelungsgehalt im Wesentlichen mit dem von Art. 8 der Grundverordnung identisch ist, Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1987, Nachi Fujikoshi/Rat, 255/84, Slg. 1987, 1861, Randnr. 42).

226    Verfügen die Organe der Gemeinschaft über ein weites Ermessen, kommt der Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in den Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso größere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört insbesondere der Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. in diesem Sinne Urteil Shandong Reipu Biochemicals/Rat, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 63).

227    Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, eine derartige Behandlung wäre objektiv gerechtfertigt (Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/Rat, T‑118/96, Slg. 1998, II‑2991, Randnr. 96).

228    Da die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, eine Preisverpflichtung anzunehmen oder abzulehnen, und alle tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit einem solchen Angebot berücksichtigen kann, müssen diese tatsächlichen Umstände genau vergleichbar sein, damit die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vorliegt.

229    Im vorliegenden Fall bestreiten die Klägerinnen nicht die Gültigkeit der von den rumänischen ausführenden Herstellern angebotenen und von der Kommission angenommenen Verpflichtungen. Sie sind jedoch der Ansicht, dass sie Opfer einer Diskriminierung gewesen seien, da sie gegenüber den rumänischen ausführenden Herstellern unterschiedlich behandelt worden seien. Die Klägerinnen haben jedoch zu keinem Zeitpunkt erläutert, inwiefern ihre Situation mit der der rumänischen ausführenden Hersteller vergleichbar ist, sondern haben nur die Tatsachen beschrieben, die nach ihrer Ansicht eine solche Diskriminierung begründen.

230    Auf alle Fälle ist nach Art. 8 Abs. 1 der Grundverordnung eine grundlegende Bedingung für die Annahme eines Verpflichtungsangebots durch die Kommission, dass „sich ein Ausführer freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen“. Aus den Akten ergibt sich aber, dass der Hauptgrund, aus dem die Kommission das Verpflichtungsangebot der Klägerinnen abgelehnt hat, der ist, dass die von diesen vorgeschlagenen Einfuhrmindestpreise nicht ausreichten, um die schädigende Wirkung des Dumpings zu beseitigen. Dagegen ergibt sich aus den Schreiben des Rates, dass die Kommission die von den rumänischen ausführenden Herstellern vorgeschlagenen Einfuhrmindestpreise als ausreichend ansah, um die schädigende Wirkung des Dumpings zu beseitigen.

231    Folglich ist mit dem Rat der Schluss zu ziehen, dass das Angebot der Klägerinnen, da sie kein Verpflichtungsangebot mit einem Einfuhrmindestpreis in ausreichender Höhe vorgelegt hatten, sich seiner Natur nach von jedem Angebot mit einem Einfuhrmindestpreis in ausreichender Höhe unterschied. Diese Schlussfolgerung kann durch die anderen Argumente der Klägerinnen, insbesondere das Vorbringen, dass die Kommission ihnen nicht vorgeschlagen habe, ein zeitlich und in der Höhe begrenztes Verpflichtungsangebot abzugeben, nicht in Frage gestellt werden.

232    Folglich ist der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

–       Vorbringen der Parteien

233    Mit dem sechsten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die angefochtene Verordnung enthalte keine angemessene Begründung als Erwiderung auf ihr Vorbringen in Bezug auf die Diskriminierung bei der Preisverpflichtung.

234    Der Rat trägt vor, dass diese Frage in der angefochtenen Verordnung, im zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 24. April 2006 und im Schreiben vom 30. Mai 2006 sowie im Telefax vom 26. Juni 2006 behandelt worden sei.

–       Würdigung durch das Gericht

235    Die angefochtene Verordnung enthält in den Erwägungsgründen 246 bis 257 eine komplette Darstellung der Gründe, aus denen das Verpflichtungsangebot der rumänischen ausführenden Hersteller angenommen worden ist, während das Angebot anderer Unternehmen, einschließlich dasjenige der Klägerinnen, abgelehnt worden ist.

236    Überdies hatte die Kommission ihren Standpunkt bereits in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2006 und ihrem Telefax vom 26. Juni 2006 begründet.

237    Nach alledem ist der sechste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, als unbegründet zurückzuweisen, soweit er das Verpflichtungsangebot der Klägerinnen betrifft.

 Zur Behandlung der Verkaufsgebühren, der Verwaltungskosten und anderer allgemeiner Kosten von SPIG Interpipe

 Vorbringen der Parteien

238    Im Rahmen des sechsten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die angefochtene Verordnung enthalte eine unzureichende Begründung hinsichtlich des Abzugs von allgemeinen Kosten sowie Verwaltungs- und Verkaufsgebühren von SPIG Interpipe.

239    Der Rat führt aus, da die Klägerinnen nicht dargelegt hätten, welches die in Rede stehende Frage sei, sei der insoweit geltend gemachte Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht offensichtlich nicht begründet.

 Würdigung durch das Gericht

240    Die Klageschrift muss gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 44 § 1 Buchst. c und d der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand, die Klageanträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 6. Mai 1997, Guérin automobiles/Kommission, T‑195/95, Slg. 1997, II‑679, Randnr. 20, und vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T‑19/01, Slg. 2005, II‑315, Randnr. 64).

241    Mit dem Rat ist jedoch festzustellen, dass die Klägerinnen ihr Vorbringen zum Abzug von allgemeinen Kosten sowie von Verwaltungs- und Verkaufsgebühren von SPIG Interpipe, auf das nicht geantwortet worden sein soll, nicht ausreichend klar und genau dargestellt haben.

242    Somit ist der sechste Klagegrund für unzulässig zu erklären, soweit er die Behandlung von Verkaufsgebühren, Verwaltungskosten und anderen allgemeinen Kosten von SPIG Interpipe betrifft.

243    Nach alledem und insbesondere nach den in den vorstehenden Randnrn. 190, 197 und 211 festgehaltenen Ergebnissen ist die angefochtene Verordnung teilweise für nichtig zu erklären, soweit die betroffenen Gemeinschaftsorgane eine Berichtigung des Verkaufspreises von Sepco vorgenommen haben.

 Kosten

244    Gemäß Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

245    Im vorliegenden Fall sind die Anträge der Klägerinnen auf Nichtigerklärung für teilweise begründet erklärt worden. Das Gericht ist der Ansicht, dass bei angemessener Würdigung der Umstände des Einzelfalls dem Rat seine eigenen Kosten sowie ein Viertel der Kosten der Klägerinnen und den Klägerinnen drei Viertel ihrer eigenen Kosten aufzuerlegen sind.

246    Gemäß Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine wird für nichtig erklärt, soweit der für die Ausfuhren der von Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT) und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT) hergestellten Waren in die Europäische Gemeinschaft festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar wäre, wenn bei Verkäufen über den verbundenen Händler, die Sepco SA, keine Berichtigung des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Der Rat trägt seine eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Klägerinnen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. März 2009.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

Zur Ermittlung des Normalwerts

Zum offensichtlichen Beurteilungsfehler

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur Verletzung der Verteidigungsrechte und zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zu den Folgen der Nichtbeantwortung des Fragebogens durch die mit den Gemeinschaftsherstellern verbundenen Unternehmen

Zum Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 der Grundverordnung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur Verletzung der Verteidigungsrechte und zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur Berichtigung des Verkaufspreises von Sepco

Zum offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur Verletzung der Verteidigungsrechte und zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Verpflichtungsangebot der Klägerinnen

Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zur Behandlung der Verkaufsgebühren, der Verwaltungskosten und anderer allgemeiner Kosten von SPIG Interpipe

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.