Language of document : ECLI:EU:T:2009:375





Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 30. September 2009 – Ivanov/Kommission

(Rechtssache T-166/08)

„Außervertragliche Haftung – Örtliche Bedienstete im Bereich administrative und technische Hilfe – Ablehnung einer Bewerbung – Zuständigkeit des Gerichts – Präklusion der Nichtigkeitsklage – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Handlung des Europäischen Bürgerbeauftragten – Klage, die zum Teil unzulässig ist und der zum Teil offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1.                     Schadensersatzklage – Gegenstand – Antrag auf Ersatz eines der Gemeinschaft anzulastenden Schadens – Ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 41)

2.                     Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage – Klage, mit der die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird – Unzulässigkeit (Art. 235 EG) (vgl. Randnrn. 51-52)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 70-72)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge der Entscheidung der Kommission, ihn nicht als örtlicher Bediensteter im Bereich administrative und technische Hilfe bei der Delegation der Kommission in Sofia (Bulgarien) einzustellen, entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Vladimir Ivanov trägt die Kosten.