Language of document :

Klage, eingereicht am 7. April 2010 - Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-167/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Generalsekretariats SG.E.3/FM/psi - Ares (2010) 43764 vom 27. Januar 2010 über die Ablehnung ihres Antrags auf Überprüfung für nichtig zu erklären, mit dem sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 um eine Überprüfung des Standpunkts ersucht hatte, den die Generaldirektion Informatik auf ihren ursprünglichen Antrag vom 14. August 2009 betreffend den Zugang zu allen zu Los 3A ESP-DESIS gehörenden Aufforderungen zur Angebotsabgabe hin in ihrem Schreiben vom 18. September 2009 vertreten hatte;

die Entscheidung des Generalsekretariats SG.E.3/FM/MIB/rc/psi - Ares (2010) 131966 vom 11. März 2010 über die Ablehnung ihres Antrags auf Überprüfung für nichtig zu erklären, mit dem sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 um eine Überprüfung der Standpunkte ersucht hatte, die die Generaldirektion (GD) Informatik, das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (OP, früher OPOCE) und die GD Haushalt auf ihren ursprünglichen Antrag vom 9. Oktober 2009 betreffend den Zugang zu sämtlichen Losen der Verträge ESP, ESP-DIMA und ESP-DESIS (von der GD Informatik behandelt), der Rahmenvereinbarungen des OPOCE Nrn. 6011, 6102, 6103, 6020, 10042, 6121, 6031, 10030 und der Rahmenvereinbarung der GD Haushalt Nr. BUDG/O101 gehörenden Aufforderungen zur Angebotsabgabe hin in ihren jeweiligen Schreiben vom 11. Dezember 2009 vertreten hatten;

die Kommission zu verurteilen, die Verfahrens- und sonstigen Kosten und Ausgaben zu tragen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstehen, selbst wenn die Klage abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Forderungen vor, dass die Kommission dadurch gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen habe, dass sie keine konkrete und individuelle Prüfung der im Antrag auf Zugang aufgeführten Dokumente durchgeführt habe, um zu beurteilen, ob die angeführten Ausnahmen vorgelegen hätten oder teilweise Zugang hätte gewährt werden können. Außerdem seien die Rechtfertigungsgründe, die die Kommission in Bezug auf den Schutz der Wirtschaftspolitik der EU, den Schutz der geschäftlichen Interessen und Gründe der öffentlichen Sicherheit angeführt habe, als insgesamt nicht stichhaltig zurückzuweisen, da die Gründe, auf die sich die Kommission gestützt habe, allgemein und abstrakt seien und nicht erkennen ließen, dass die Kommission eine spezifische und individuelle Prüfung des Inhalts der erbetenen Dokumente durchgeführt habe.

____________