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Rechtsmittel, eingelegt am 8. April 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache F-98/07, Petrilli/Kommision

(Rechtssache T-143/09 P )

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und B. Eggers)

Andere Verfahrensbeteiligte: Nicole Petrilli (Woluwé-Saint-Étienne, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache F-98/07, Petrilli, aufzuheben und

jeder Partei ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache Petrilli/Kommission, F-98/07, mit dem das GÖD die Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2007 aufgehoben hat, mit der ein Antrag der Betroffenen auf Vertragsverlängerung als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten abgelehnt worden war.

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf die folgenden drei Rechtsmittelgründe:

Das GÖD hätte die Klage nach Ansicht der Kommission für unzulässig erklären müssen, da die angefochtene Entscheidung keine tatsächliche und eingehende Überprüfung der persönlichen Situation der Betroffenen enthalte;

das GÖD habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die im Beschluss K(2004)1597/6 der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission1 enthaltene Sechsjahresregel gegen Art. 88 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften verstoße;

das GÖD habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Rechtswidrigkeit der Sechsjahresregel allein ausreiche, um die außervertragliche Haftung der Kommission auszulösen, ohne darüber hinaus zu prüfen, ob die Kommission offensichtlich und in schwerwiegender Weise ihren weiten Ermessensspielraum hinsichtlich des dienstlichen Interesses überschritten habe, indem sie den Vertrag der Betroffenen nicht verlängert habe.

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1 - Veröffentlicht in der Verwaltungsmitteilung Nr. 75-2004 vom 24. Juni 2004.