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Urteil des Gerichts vom 4. März 2015 – Vereinigtes Königreich/EZB

(Rechtssache T-496/11)1

(Wirtschafts- und Währungspolitik – EZB – Nichtigkeitsklage – Rahmen für die Überwachungspolitik des Eurosystems – Anfechtbare Handlung – Zulässigkeit – Überwachung von Zahlungs- und Wertpapierabwicklungssystemen – Erfordernis eines Standorts in einem Mitgliedstaat des Eurosystems für Clearingsysteme mit zentraler Gegenpartei – Zuständigkeit der EZB)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Ossowski, S. Behzadi-Spencer und E. Jenkinson, dann S. Behzadi-Spencer und E. Jenkinson und schließlich V. Kaye im Beistand von K. Beal und P. Saini, QC)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Sáinz de Vicuña Barroso und K. Laurinavičius, dann A. Sáinz de Vicuña Barroso und P. Papapaschalis und schließlich P. Papapaschalis und P. Senkovic im Beistand von R. Subiotto, QC, F.-C. Laprévote, avocat, und P. Stuart, Barrister) Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, C. Stege, S. Johannesson, U. Persson und H. Karlsson) Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González, abogado del Estado), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas und

E. Ranaivoson)GegenstandAntrag, den von der EZB am 5. Juli 2011 veröffentlichten Eurosystem Oversight Policy Framework insoweit für nichtig zu erklären, als darin ein Standorterfordernis festgelegt wird, das auf zentral

e Gegenparteien Anwendung findet, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die nicht am Eurosystem teilnehmenTenorDer von der Europäischen Zentralbank (EZB) am 5. Juli 2011 veröffentlichte Eurosystem Oversight Policy Framew

ork wird in

soweit für nichtig erklärt, als darin für zentrale Gegenparteien, die am Wertpapierclearing beteiligt sind, das Erfordernis eines Standorts innerhalb eines Mitgliedstaats des Eurosystems festgelegt wird.Die EZB trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und

Nordir

land.Das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.