Language of document : ECLI:EU:C:2017:591

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

26. Juli 2017(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 12, 14, 31 und 46 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird – Möglichkeit des Gerichts, ohne Anhörung des Antragstellers zu entscheiden“

In der Rechtssache C‑348/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Milano (erstinstanzliches Gericht Mailand, Italien) mit Entscheidung vom 14. Juni 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 2016, in dem Verfahren

Moussa Sacko

gegen

Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin), des Richters A. Rosas, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Sacko, vertreten durch S. Santilli, avvocato,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. D’Ascia, avvocato dello Stato,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet und M. Jacobs als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Vláčil und M. Smolek als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und E. Armoët als Bevollmächtigte,

–        der ungarischen Regierung, vertreten durch M. M. Tátrai, M. Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und C. Cattabriga als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. April 2017

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12, 14, 31 und 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).

2        Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Moussa Sacko, einem Staatsangehörigen von Mali, und der Commissione Territoriale per il riconoscimento della protezione internazionale di Milano (Örtliche Kommission für die Anerkennung des internationalen Schutzes von Mailand, im Folgenden: Commissione Territoriale) über deren Ablehnung des Antrags von Herrn Sacko auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/32.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Mit der Richtlinie 2013/32 werden gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9) eingeführt.

4        Die Erwägungsgründe 18 und 20 der Richtlinie 2013/32 lauten:

„(18)      Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.

(20)      Ist ein Antrag voraussichtlich unbegründet oder bestehen schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, sollte es den Mitgliedstaaten unter genau bestimmten Umständen möglich sein, das Prüfungsverfahren unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung und der effektiven Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Grundsätze und Garantien durch den Antragsteller zu beschleunigen, insbesondere indem kürzere, jedoch angemessene Fristen für bestimmte Verfahrensschritte eingeführt werden.“

5        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

c)      ‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist;

f)      ‚Asylbehörde‘ jede gerichtsähnliche Behörde beziehungsweise jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;

…“

6        Der zu Kapitel II („Grundsätze und Garantien“) der Richtlinie 2013/32 gehörende Art. 12 („Garantien für Antragsteller“) bestimmt:

„(1)      Bezüglich der Verfahren des Kapitels III stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Antragsteller über folgende Garantien verfügen:

b)      Erforderlichenfalls wird ein Dolmetscher beigezogen, damit sie den zuständigen Behörden ihren Fall darlegen können. Die Mitgliedstaaten haben zumindest dann von der Erforderlichkeit einer solchen Beiziehung auszugehen, wenn der Antragsteller nach den Artikeln 14 bis 17 und 34 anzuhören ist und ohne die Beiziehung eines Dolmetschers eine angemessene Verständigung nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall und in anderen Fällen, in denen die zuständigen Behörden den Antragsteller vorladen, trägt die öffentliche Hand die Kosten für den Dolmetscher.

c)      Ihnen darf nicht die Möglichkeit verwehrt werden, mit dem [Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR)] oder einer anderen Organisation, die für Antragsteller nach Maßgabe des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen erbringt, Verbindung aufzunehmen.

d)      Ihnen und gegebenenfalls ihren Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern gemäß Artikel 23 Absatz 1 wird Zugang zu den in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b genannten Informationen oder den von Sachverständigen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d bereitgestellten Informationen gegeben, sofern diese Informationen von der Asylbehörde zum Zweck der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt wurden.

e)      Sie werden innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung der Asylbehörde über ihren Antrag in Kenntnis gesetzt. Wird der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass dieser statt des Antragstellers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird.

(2)      Bezüglich der Verfahren nach Kapitel V sichern die Mitgliedstaaten allen Antragstellern Garantien zu, die den in Absatz 1 Buchstaben b bis e aufgeführten gleichwertig sind.“

7        Art. 14 („Persönliche Anhörung“) der Richtlinie 2013/32 sieht in Abs. 1 vor:

„Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht für die Durchführung einer solchen Anhörung zuständigen Bediensteten gegeben. Persönliche Anhörungen zum Inhalt eines Antrags werden von einem Bediensteten der Asylbehörde durchgeführt. Dieser Unterabsatz lässt Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b unberührt.“

8        In Art. 17 („Niederschrift und Aufzeichnung der persönlichen Anhörung“) der Richtlinie 2013/32 heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass von jeder persönlichen Anhörung entweder eine ausführliche und objektive Niederschrift mit allen wesentlichen Angaben oder ein Wortprotokoll erstellt wird.

(2)      Die Mitgliedstaaten können eine Audio- oder audiovisuelle Aufzeichnung der persönlichen Anhörung vorsehen. Wird eine Audio- oder audiovisuelle Aufzeichnung der Anhörung vorgenommen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufzeichnung oder ein Wortprotokoll davon zusammen mit der Akte des Antragstellers zur Verfügung steht.

…“

9        Art. 31 („Prüfungsverfahren“) der Richtlinie 2013/32, mit dem ihr Kapitel III („Erstinstanzliche Verfahren“) beginnt, sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel II.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.

(3)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird.

(8)      Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn

a)      der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie [2011/95] anzuerkennen ist, nicht von Belang sind, oder

b)      der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kommt … oder

c)      der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht hat … oder

d)      angenommen werden kann, dass der Antragsteller ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder

e)      der Antragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seine Behauptung, dass er [als] Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie [2011/95] anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist,

f)      der Antragsteller einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der gemäß Artikel 40 Absatz 5 nicht unzulässig ist, oder

g)      der Antragsteller den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zu seiner Abschiebung führen würde, oder

h)      der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, oder

i)      der Antragsteller sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke … nachzukommen, oder

j)      es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde.

…“

10      Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 lautet:

„Im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Artikel 31 Absatz 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, können die Mitgliedstaaten einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.“

11      Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“), bei dem es sich um die einzige Bestimmung des Kapitels V („Rechtsbehelfe“) der Richtlinie handelt, bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a)      eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,

i)      einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;

ii)      einen Antrag nach Artikel 33 Absatz 2 als unzulässig zu betrachten;

iii)      die an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats nach Artikel 43 Absatz 1 ergangen ist;

iv)      keine Prüfung nach Artikel 39 vorzunehmen;

b)      eine Ablehnung der Wiederaufnahme der Prüfung eines Antrags nach ihrer Einstellung gemäß den Artikeln 27 und 28;

c)      eine Entscheidung zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach Artikel 45.

(3)      Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.

…“

 Italienisches Recht

12      Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, sieht das italienische Recht im Bereich des internationalen Schutzes einen verwaltungsrechtlichen Abschnitt – in dem ein Expertengremium die Anträge nach vorheriger Anhörung des Antragstellers prüft – und einen gerichtlichen Abschnitt vor, in dem der abschlägig beschiedene Antragsteller die ablehnende Entscheidung der Verwaltungsstelle anfechten kann.

13      Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Richter im gerichtlichen Abschnitt die Klage abweisen oder ihr stattgeben könne, ohne den Antragsteller anhören zu müssen, wenn dieser bereits von der für das Prüfungsverfahren zuständigen Behörde angehört worden sei. Dieses Vorgehen biete sich in erster Linie bei offensichtlich unbegründeten Anträgen an.

14      Diese Auslegung der anwendbaren nationalen Vorschriften beruht nach den Angaben des vorlegenden Gerichts insbesondere auf Art. 19 des Decreto legislativo Nr. 150 – Disposizioni complementari al codice di procedura civile in materia di riduzione e semplificazione dei procedimenti civili di cognizione, ai sensi dell’articolo 54 della legge 18 giugno 2009, n. 69 (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 150 – Zusatzbestimmungen zur Zivilprozessordnung im Bereich der Verringerung und Vereinfachung der zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren im Sinne von Art. 54 des Gesetzes Nr. 69 vom 18. Juni 2009), vom 1. September 2011 (GURI Nr. 220 vom 21. September 2011) in der durch das Decreto legislativo Nr. 142 – Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all’accoglienza dei richiedenti protezione internazionale, nonché della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status di protezione internazionale (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 142 – Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes), vom 18. August 2015 (GURI Nr. 214 vom 15. September 2015) geänderten Fassung (im Folgenden: gesetzesvertretendes Dekret Nr. 150/2011).

15      Art. 19 Abs. 9 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2011 bestimmt:

„Innerhalb von sechs Monaten nach Klageerhebung entscheidet das Gericht auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Informationen durch Beschluss, mit dem entweder die Klage abgewiesen oder dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wird.“

16      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts kann der Richter die Klage unmittelbar abweisen oder ihr stattgeben, insbesondere, wenn er der Auffassung ist, dass der bereits vorhandene Akteninhalt zu einem Ergebnis führt, an dem sich durch eine erneute Anhörung des Antragstellers nichts ändern würde.

17      Das vorlegende Gericht stellt insoweit klar, dass seine Auslegung von der Corte suprema di cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof, Italien) bestätigt worden sei, die durch Beschluss vom 8. Juni 2016 entschieden habe, dass „im Rahmen eines Verfahrens zur Erlangung internationalen Schutzes keine Verpflichtung des Richters zur Anhörung des Asylbewerbers [besteht]“.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

18      Als Herr Sacko am 20. März 2015 in Italien eintraf, stellte er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10. März 2016 wurde Herr Sacko von der Commissione Territoriale bei der Prefettura di Milano (Präfektur Mailand, Italien) zu seiner Situation und den Gründen seines Antrags angehört. Die Anhörung ergab, dass eine gravierende Verschlechterung seiner persönlichen wirtschaftlichen Lage Herrn Sacko dazu veranlasst hatte, Mali zu verlassen.

19      Mit Verwaltungsentscheidung, die Herrn Sacko am 5. April 2016 zugestellt wurde, lehnte die Commissione Territoriale seinen Antrag auf internationalen Schutz ab und verweigerte ihm sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den subsidiären Schutzstatus. Sie führte aus, dass dem Antrag lediglich wirtschaftliche Gründe und keine auf einer Verfolgung beruhenden Gründe zugrunde lägen.

20      Am 3. Mai 2016 erhob Herr Sacko beim vorlegenden Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Dabei wiederholte er die in seinem Antrag auf internationalen Schutz angegebenen Gründe und beschrieb allgemein die Lage in Mali, ohne jedoch anzugeben, inwiefern diese sich auf seine persönliche Lage ausgewirkt hatte.

21      Das vorlegende Gericht beabsichtigt nach eigenen Angaben, die Klage von Herrn Sacko als offensichtlich unbegründet abzuweisen, ohne ihn zuvor anzuhören.

22      Da das Tribunale di Milano (erstinstanzliches Gericht Mailand, Italien) jedoch Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit eines solchen Vorgehens mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Art. 12, 14, 31 und 46 der Richtlinie 2013/32 hat, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Richtlinie 2013/32 (insbesondere die Art. 12, 14, 31 und 46) dahin auszulegen, dass sie ein Verfahren wie das italienische (Art. 19 Abs. 9 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 150/2011) zulässt, in dem die Justizbehörde, die der Asylbewerber – dessen Antrag von der mit der Prüfung von Asylanträgen betrauten Verwaltungsbehörde nach umfassender Prüfung nebst Anhörung abgelehnt wurde – angerufen hat, den gerichtlichen Rechtsbehelf umgehend, ohne den Antragsteller selbst erneut anhören zu müssen, zurückweisen darf, wenn der bei der Justizbehörde gestellte Antrag offensichtlich unbegründet ist und die ablehnende Entscheidung der Verwaltungsbehörde daher nicht aufgehoben werden kann?

 Zur Vorlagefrage

23      Mit seiner Vorlagefrage möchte das Tribunale di Milano (erstinstanzliches Gericht Mailand) wissen, ob die Richtlinie 2013/32, insbesondere ihre Art. 12, 14, 31 und 46, dahin auszulegen ist, dass sie das mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, mit der ein offensichtlich unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasste nationale Gericht daran hindert, diesen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, auch wenn er von der Verwaltungsbehörde bereits angehört wurde und wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen.

24      Zunächst ist festzustellen, dass – wie das vorlegende Gericht hervorhebt – keine der Bestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, ein mit einem Rechtsbehelf gemäß Art. 46 der Richtlinie 2013/32 befasstes Gericht ausdrücklich verpflichtet, im Rahmen dieses Rechtsbehelfs eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

25      Erstens sieht der zu Kapitel II („Grundsätze und Garantien“) der Richtlinie 2013/32 gehörende Art. 12 nämlich Garantien für Antragsteller vor und unterscheidet ausdrücklich zwischen Garantien, die nur für die Verfahren des Kapitels III („Erstinstanzliche Verfahren“) der Richtlinie gelten (Abs. 1), und Garantien, die für die Verfahren nach Kapitel V („Rechtsbehelfe“) der Richtlinie gelten (Abs. 2). In Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie heißt es zwar, dass „die Mitgliedstaaten allen Antragstellern Garantien zu[sichern], die den in Absatz 1 Buchstaben b bis e aufgeführten gleichwertig sind“, doch gehört das Recht des Antragstellers zur Stellungnahme im Rahmen eines mündlichen Verfahrens nicht zu den dort abschließend aufgeführten Garantien.

26      Zweitens muss die Asylbehörde zwar nach dem ebenfalls zu Kapitel II gehörenden Art. 14 der Richtlinie 2013/32 dem Antragsteller Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch einen nach nationalem Recht für die Durchführung einer solchen Anhörung zuständigen Bediensteten geben, bevor sie eine Entscheidung trifft. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2013/32 richtet sich diese Verpflichtung jedoch ausschließlich an die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständige und zum Erlass erstinstanzlicher Entscheidungen über diese Anträge befugte Behörde und gilt somit nicht für Rechtsbehelfsverfahren.

27      Drittens sieht der zu Kapitel III („Erstinstanzliche Verfahren“) der Richtlinie 2013/32 gehörende Art. 31 Abs. 3 vor, dass diese Verfahren grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss zu bringen sind, unbeschadet der Möglichkeit einer Verlängerung dieser Frist aus den in Art. 31 Abs. 3 und 4 genannten Gründen. Nach Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten in den dort abschließend aufgeführten Fällen festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II der Richtlinie beschleunigt oder an der Grenze oder in Transitzonen durchgeführt wird. Dies gilt u. a. dann, wenn der Antragsteller nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95 anzuerkennen ist, nicht von Belang sind.

28      Viertens schließlich sieht Art. 46 der Richtlinie 2013/32, die einzige Bestimmung ihres Kapitels V („Rechtsbehelfe“), das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vor, einschließlich der Entscheidungen, mit denen der Antrag für offensichtlich unzulässig oder unbegründet erklärt wird. Zur Wahrung dieses Rechts müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie sicherstellen, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie 2011/95 zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht ist jedoch weder in Art. 46 noch in einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2013/32 vorgesehen.

29      Hierzu ist festzustellen, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen; durch Art. 19 Abs. 1 EUV wird den Mitgliedstaaten im Übrigen aufgegeben, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C‑243/15, EU:C:2016:838, Rn. 50, und in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2017, M, C‑560/14, EU:C:2017:101, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Diese Pflicht der Mitgliedstaaten entspricht dem in Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C‑682/15, EU:C:2017:373, Rn. 44).

31      Folglich sind die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, zu bestimmen (vgl. entsprechend, zu Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft [ABl. 2005, L 326, S. 13], Urteil vom 17. Dezember 2015, Tall, C‑239/14, EU:C:2015:824, Rn. 51).

32      Dieser Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte besteht aus mehreren Elementen, zu denen u. a. die Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht gehören, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen (Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 48).

33      Zu den erstinstanzlichen Verfahren nach Kapitel III der Richtlinie 2013/32 ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, grundsätzlich den Verwaltungen der Mitgliedstaaten auferlegt ist, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen (Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 40).

34      Im Einzelnen hat der Gerichtshof entschieden, dass der untrennbar zum allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte gehörende Anspruch auf rechtliches Gehör in jedem Verfahren jeder Person garantiert, dass sie in einem Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vortragen kann, bevor eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 34 und 36, und vom 9. Februar 2017, M, C‑560/14, EU:C:2017:101, Rn. 25 und 31).

35      Dabei soll die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten muss, bevor die Entscheidung getroffen wird, es dieser Person insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder Umstände, die ihre persönliche Situation betreffen, vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C‑166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 47, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Was die Rechtsbehelfe nach Kapitel V der Richtlinie 2013/32 anbelangt, muss der nationale Richter, um sicherzustellen, dass das Recht auf einen solchen Rechtsbehelf wirksam ausgeübt werden kann, die Stichhaltigkeit der Gründe prüfen können, die eine zuständige nationale Behörde dazu bewogen haben, den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet oder missbräuchlich anzusehen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2005/85, Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C‑69/10, EU:C:2011:524, Rn. 61).

37      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der fehlenden Anhörung des Antragstellers in einem Rechtsbehelfsverfahren wie dem nach Kapitel V der Richtlinie 2013/32 um eine Beschränkung der Verteidigungsrechte, die zu dem in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gehören.

38      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch Grundrechte wie das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 33, vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C‑249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 43, und vom 7. Juli 2016, Lebek, C‑70/15, EU:C:2016:524, Rn. 37).

39      Eine Auslegung des in Art. 47 der Charta garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör, wonach dieser nicht absolut ist, wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt, in deren Licht Art. 47 auszulegen ist, da dessen Abs. 1 und 2 den Art. 6 Abs. 1 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechen (Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecătoresc Horațiu-Vasile Cruduleci, C‑205/15, EU:C:2016:499, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ergibt, dass er nicht zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in allen Verfahren verlangt und dass sich eine solche Verpflichtung auch weder aus Art. 47 Abs. 2 der Charta noch aus einer anderen Bestimmung der Charta ergibt (Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C‑682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 44, unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR vom 23. November 2006, Jussila/Finnland, CE:ECHR:2006:1123JUD007305301, § 41).

41      Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorliegt, anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen ist, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 102, und in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2017, M, C‑560/14, EU:C:2017:101, Rn. 33).

42      Im vorliegenden Fall ist die in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorgesehene Verpflichtung des zuständigen Gerichts, eine umfassende Ex-nunc-Prüfung sowohl der Tatsachen als auch der Rechtsfragen durchzuführen, im Kontext des gesamten durch die Richtlinie geregelten Verfahrens zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz auszulegen, unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs zwischen dem Rechtsbehelfsverfahren vor einem Gericht und dem ihm vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahren, in dem dem Antragsteller gemäß Art. 14 der Richtlinie Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu geben ist.

43      Da die Niederschrift oder das Wortprotokoll jeder persönlichen Anhörung eines Antragstellers gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 in die Akte aufzunehmen ist, ist der Inhalt der Niederschrift oder des Wortprotokolls ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Beurteilung durch das zuständige Gericht im Rahmen seiner umfassenden, sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckenden Ex-nunc-Prüfung gemäß Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie.

44      Daraus folgt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 58 und 59 sowie 65 bis 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass die Frage, ob das mit dem Rechtsbehelf gemäß Art. 46 der Richtlinie 2013/32 befasste Gericht den Antragsteller anhören muss, im Licht seiner Verpflichtung zur umfassenden Ex-nunc-Prüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Schutzes der Rechte und Interessen des Antragstellers zu beurteilen ist. Nur wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es diese Prüfung allein auf der Grundlage des Akteninhalts, einschließlich gegebenenfalls der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren, durchführen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs, mit dem es befasst ist, nicht anzuhören. Unter diesen Umständen entspricht die Möglichkeit, keine mündliche Verhandlung durchzuführen, nämlich dem im 18. Erwägungsgrund der Richtlinie genannten Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Antragsteller, dass über Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.

45      Ist das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht dagegen der Auffassung, dass eine Anhörung des Antragstellers notwendig ist, um die erforderliche umfassende Ex-nunc-Prüfung durchführen zu können, stellt eine solche von ihm angeordnete Anhörung ein Formerfordernis dar, auf das es nicht aus den im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 genannten Gründen der Verfahrensbeschleunigung verzichten darf. Nach diesem Erwägungsgrund können die Mitgliedstaaten, wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das Prüfungsverfahren zwar in bestimmten Fällen beschleunigen, u. a. dann, wenn ein Antrag voraussichtlich unbegründet ist, doch darf keinesfalls auf Formerfordernisse verzichtet werden, die zur Gewährleistung des Rechts des Antragstellers auf effektiven gerichtlichen Schutz unabdingbar sind.

46      Im Fall eines offensichtlich unbegründeten Antrags im Sinne von Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden genügt das Gericht seiner Pflicht zur umfassenden Ex-nunc-Prüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht eingereichten Schriftstücke sowie die in der Verwaltungsakte des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben, einschließlich gegebenenfalls der Niederschrift oder der Aufzeichnung der persönlichen Anhörung im Rahmen dieses Verfahrens, berücksichtigt werden.

47      Dieses Ergebnis wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt, wonach keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C‑682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 46, unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR vom 12. November 2002, Döry/Schweden, CE:ECHR:2002:1112JUD002839495, § 37).

48      Überdies ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, befasste Gericht nach Art. 46 der Richtlinie 2013/32 zwar nicht verpflichtet, den Antragsteller unter allen Umständen persönlich anzuhören, doch darf der nationale Gesetzgeber es nicht daran hindern, eine Anhörung anzuordnen, wenn es die bei der persönlichen Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren erlangten Informationen für unzureichend hält und deshalb eine solche Anhörung als erforderlich ansieht, um die umfassende, sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckende Ex-nunc-Prüfung gemäß Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie vorzunehmen.

49      Nach alledem sind die Richtlinie 2013/32 und insbesondere ihre Art. 12, 14, 31 und 46 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie das mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, mit der ein offensichtlich unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasste nationale Gericht nicht daran hindern, diesen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt zum einen, dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren gemäß Art. 14 der Richtlinie Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz gegeben wurde und die Niederschrift oder das Wortprotokoll dieser Anhörung, falls sie stattgefunden hat, gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie zu den Akten genommen wurde, und zum anderen, dass das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, wenn es sie als erforderlich ansieht, um die in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehene umfassende, sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckende Ex-nunc-Prüfung vorzunehmen.

 Kosten

50      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und insbesondere ihre Art. 12, 14, 31 und 46 sind im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie das mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, mit der ein offensichtlich unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, befasste nationale Gericht nicht daran hindern, diesen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt zum einen, dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren gemäß Art. 14 der Richtlinie Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz gegeben wurde und die Niederschrift oder das Wortprotokoll dieser Anhörung, falls sie stattgefunden hat, gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie zu den Akten genommen wurde, und zum anderen, dass das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, wenn es sie als erforderlich ansieht, um die in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehene umfassende, sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckende Ex-nunc-Prüfung vorzunehmen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.