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Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 – Banque Postale/SRB

(Rechtssache T-383/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: La Banque postale (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss Nr. SRB/ES/2021/22 vom 14. April 2021 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: SRF) für 2021 nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (im Folgenden: SRM-Verordnung), der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der SRM-Verordnung;

Art. 4 Abs. 2, Art. 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende acht Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die durch die SRM-Verordnung und die Delegierte Verordnung vorgesehenen Berechnungsmodalitäten der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF weder die tatsächliche Größe noch das tatsächliche Risiko der Institute widerspiegelten.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der durch die SRM-Verordnung und die Delegierte Verordnung vorgesehene Beitragsmechanismus der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF auf einer Beurteilung beruhe, die die Risikobewertung großer französischer Institute wie der Klägerin künstlich verschlechtere und daher zu einem unverhältnismäßig hohen Beitrag führe.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die durch die SRM-Verordnung, die Delegierte Verordnung und die Durchführungsverordnung festgelegte Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einen nicht früh genug genau vorhergesehen werden könne und zum anderen weniger von der jeweiligen Situation und der jeweiligen Risikobewertung des Instituts als von seiner Situation im Vergleich zu den anderen beitragenden Instituten abhänge. Schließlich sei die Kommission nicht für die Festlegung der Risikoindikatoren im Rahmen der Delegierten Verordnung zuständig, da diese Kriterien eine besonders strukturierende und maßgebliche Funktion bei der Festlegung der Beiträge hätten (Art. 290 AEUV).

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, da der angefochtene Beschluss keine hinreichend klaren und vollständigen Angaben enthalte, um die Höhe der geschuldeten Beiträge zu rechtfertigen und zu überprüfen.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Zur Stützung dieses Klagegrundes macht die Klägerin ebenfalls geltend, dass der angefochtene Beschluss keine hinreichend klaren und vollständigen Angaben enthalte, um die Höhe der geschuldeten Beiträge zu rechtfertigen und zu überprüfen.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht im Hinblick auf die Beschränkung der Verwendung unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen, da der angefochtene Beschluss nicht genau und detailliert angebe, weshalb es zum einen notwendig sei, die Obergrenze für den Einsatz von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen mit 15 % festzulegen und zum anderen, als Sicherheit nur Bargeld zu akzeptieren.

Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler. Die Gefahren der Prozyklizität und der Liquidität, die der SRB zur Beschränkung des Einsatzes unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen vorbringe, seien insbesondere in Anbetracht der besonderen Merkmale unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen und des Kontexts ihrer Verwendung unbegründet.

Achter Klagegrund: Rechtsfehler. Der SRB stütze sich zum einen auf eine fehlerhafte Auslegung der Bestimmungen, die den Einsatz unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen erlauben, indem er eine für alle Institute identische Maßnahme auf der Grundlage einer abstrakten Analyse vorschreibe, und zum anderen diesen Bestimmungen die praktische Wirksamkeit nehme, da der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen systematisch und ohne hinreichende Rechtfertigung auf das gesetzliche Minimum beschränkt sei.

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