Language of document : ECLI:EU:T:2009:11

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

21. Januar 2009(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GIROPAY – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T‑399/06,

giropay GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Gründig‑Schnelle,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch B. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Oktober 2006 (Sache R 308/2005‑4) über die Anmeldung der Wortmarke GIROPAY als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters V. Ciucă,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 27. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 26. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der erneuten Zuweisung der Rechtssache an die Vierte Kammer, die auf die Verhinderung des Berichterstatters hin erfolgt ist,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2008

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 9. September 2002 meldete die Fiducia IT AG als Rechtsvorgängerin der Klägerin, der giropay GmbH, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen GIROPAY.

3        Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung der Marke beantragt wurde, gehören zu den Klassen 9, 36 bis 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen für die Klassen 9 und 36 folgender Beschreibung:

–        Klasse 9: „Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für Banken und sonstige Anbieter von Finanzdienstleistungen, insbesondere für die Anwendungsbereiche gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung, Dokumenten- und workflow-Management“;

–        Klasse 36: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Finanzdienstleistungen, Bankgeschäfte, Kontoführung, Ausgabe von Kredit-, Debit-, Geld- und anderen Karten im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Dienstleistungen der Klasse 36“.

4        Mit Entscheidung vom 1. Februar 2005 wurde die Anmeldung durch den Prüfer auf Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen, soweit sie die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 betrifft.

5        Am 21. März 2005 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 Beschwerde beim HABM ein.

6        Mit Entscheidung vom 26. Oktober 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war der Ansicht, dass das Wortzeichen GIROPAY eine beschreibende Angabe über die Bestimmung und die Beschaffenheit der betroffenen Waren und Dienstleistungen darstelle und ihr die Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b der Verordnung Nr. 40/94 fehle.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Vorbringen der Parteien

10      Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Marke GIROPAY nicht beschreibend im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei.

11      Erstens stelle die angemeldete Marke eine Wortneuschöpfung dar, die weder in Wörterbüchern der englischen Sprache noch im Sprachgebrauch nachweisbar sei.

12      Zweitens fielen nur solche Marken unter das Verbot des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestünden, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen könnten. Insbesondere die Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen eindeutig und mit ausreichender Klarheit beschreiben könnten, fielen unter dieses Verbot. Demgegenüber fielen Zeichen wie das vorliegende, deren beschreibender Anklang sich erst nach einer analysierenden Interpretation und anschließenden Assoziation erschließe, nicht unter das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94.

13      Wie von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, sei hinsichtlich der Beurteilung des Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 auf das Verständnis des englischsprachigen Publikums abzustellen. Die Beschwerdekammer sei jedoch fehlerhaft der Ansicht, dass die angemeldete Marke in der englischen Sprache „cashless payment“ oder in der Verfahrenssprache „bargeldlose Zahlung“ bedeute. Die angesprochenen Verkehrskreise, die feste Sprachgewohnheiten und ein festes Sprachempfinden besäßen, sähen die angemeldete Marke nicht als unmittelbar beschreibende Angabe über die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, da es in der englischen Sprache unüblich sei, einen zusammengesetzten Begriff mit dem vorangestellten Bestandteil „giro“ zu verwenden.

14      Vielmehr seien es eher in der Umgangssprache bekannte Begriffe sowie in der englischen Sprache üblicherweise gebrauchte und normalerweise mit anderen in der englischen Umgangssprache häufig verwendeten Adjektiven kombinierte Präfixe, wie etwa „bio“ und „mild“ oder „double“ und „mint“, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibende Angabe über die in der Markenanmeldung bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verstanden würden.

15      Drittens bestreitet die Klägerin die Feststellung der Beschwerdekammer, dass das zweite Wort, aus dem sich die angemeldete Marke zusammensetze, d. h. „pay“, nicht nur als Verb, sondern auch als Substantiv neben dem ersten Begriff „giro“ verwendet werden könne. Diese Verwendung sei derart ungewöhnlich, dass die Anbieter der in der Markenanmeldung bezeichneten Waren und Dienstleistungen das Wort „pay“ in dieser Form nicht als beschreibende Angabe benutzten.

16      Viertens entspreche es auch nicht den Gepflogenheiten der englischen Sprache, den Begriff „pay“ an letzter Stelle zu verwenden. Er werde im Englischen eher an erster Stelle verwendet, wie in den Begriffen „payload“ (Belastung), „paymaster“ (Zahlmeister), „payphone“ (öffentliches Telefon) und „payroll“ (Liste der Beschäftigten). Gleiches gelte für das Wort „giro“ als Beschreibung für bargeldlose Zahlungen. Dieser Begriff werde in der englischen Sprache lediglich als alleinstehender Bestandteil in Verbindung mit anderen Substantiven benutzt, nämlich in „giro account“ (Girokonto), „giro credit transfers“ (Giroüberweisung) oder „giro system“ (Girosystem), aber nicht in Verbindung mit einem Verb.

17      Fünftens reiche es nach ständiger Rechtsprechung für die Zurückweisung der Eintragung einer Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nicht aus, dass die Marke in zwei Bestandteile zergliedert werden könne, von denen jeder in der englischen Sprache üblich sei und die jeweils für sich einen Bezug zu den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aufwiesen. Im vorliegenden Fall liege die Besonderheit der angemeldeten Marke nicht in dem Bedeutungsinhalt der beiden Bestandteile „giro“ und „pay“, sondern in dem fantasievollen und schöpferischen Überschuss, der durch die grammatikalisch ungewöhnliche Kombination dieser Bestandteile entstehe.

18      Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass die Unterscheidungskraft eines Begriffs, der aus bekannten Bestandteilen gebildet worden sei, nach ständiger Rechtsprechung nicht allein aus diesem Grund verneint werden könne, selbst dann nicht, wenn die beiden Bestandteile in sprachüblicher Weise miteinander verbunden seien. Im vorliegenden Fall seien die beiden Begriffe „giro“ und „pay“ jeweils für sich genommen den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt, wodurch sich die Wortneuschöpfung der angemeldeten Marke, die ihrem Wesen nach als unterscheidungskräftiges Zeichen wahrgenommen werden könne, diesen Kreisen leicht und unmittelbar einpräge.

19      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, den Beschluss des Bundespatentgerichts, das zwei Entscheidungen des Deutschen Patent‑ und Markenamts aufgehoben habe, mit denen die Eintragung des Wortzeichens GIROPAY in Deutschland für identische Dienstleistungen zurückgewiesen worden sei, zu den Akten zu nehmen. Das Gericht hat dies im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt.

20      Das HABM widerspricht dem Vorbringen der Klägerin.

 Würdigung durch das Gericht

21      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Darüber hinaus bestimmt Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

22      Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. April 2008, Eurocopter/HABM [STEADYCONTROL], T‑181/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34, und vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C‑108/97 und C‑109/97, Slg. 1999, I‑2779, Randnr. 25).

23      Darüber hinaus werden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 30, und Urteil STEADYCONTROL, Randnr. 35).

24      Folglich fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Daher ist der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen im Hinblick auf die in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf das entsprechende Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg. 2002, II‑683, Randnr. 38, und STEADYCONTROL, Randnr. 38).

26      Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um „Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für Banken und sonstige Anbieter von Finanzdienstleistungen, insbesondere für die Anwendungsbereiche gesetzliches Meldewesen, Geld‑, Wertpapier‑ und Finanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung, Dokumenten‑ und workflow-Management“, die der Klasse 9 angehören, und um die folgenden Dienstleistungen der Klasse 36: „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Finanzdienstleistungen, Bankgeschäfte, Kontoführung, Ausgabe von Kredit‑, Debit‑, Geld‑ und anderen Karten im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Dienstleistungen der Klasse 36“.

27      Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, ist hinsichtlich der angesprochenen Verkehrskreise festzustellen, dass die Waren der Klasse 9 nicht nur für den Durchschnittsverbraucher bestimmt sein können, sondern auch für Verkehrskreise, die auf Finanzdienstleistungen spezialisiert sind.

28      Was hingegen die Dienstleistungen in Klasse 36 betrifft, bestehen die angesprochenen Verkehrskreise aus den durchschnittlichen Kunden englischsprachiger Finanzinstitute, denen diese Institute verschiedene Zahlungssysteme zur Verfügung stellen.

29      Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist zu untersuchen, ob aus der Sicht der so definierten angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen einerseits dem Zeichen GIROPAY und andererseits den betroffenen Waren der Klasse 9 bzw. den betroffenen Dienstleistungen der Klasse 36 besteht.

30      Das Zeichen GIROPAY setzt sich aus zwei Wörtern zusammen: dem Wort „giro“ und dem Wort „pay“.

31      Die Klägerin bestreitet nicht, dass das aus dem Italienischen stammende Wort „giro“ – wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat – im Finanzsektor häufig in einer bestimmten Bedeutung gebraucht wird, nämlich zur Bezeichnung eines Systems zum Transfer von Geld zwischen Finanzinstituten eines Landes, wie Banken oder Postämtern, das es erlaubt, Rechnungen u. a. durch Ausfüllen eines Giroformulars zu bezahlen, das die Belastung des eigenen Kontos in Höhe des Geldbetrags zugunsten des Kontos des Begünstigten autorisiert.

32      Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass das Wort „pay“ im Englischen als Verb oder Substantiv gebraucht wird und dabei mehrere Bedeutungen haben kann. Wird es in der englischen Sprache jedoch im Bereich der Finanzinstitute verwendet, bezeichnet es einen Transfer von Geld, das als Gegenleistung für eine erbrachte Werk‑ oder Dienstleistung gezahlt wird.

33      Daraus folgt, dass jedes dieser beiden Wörter die Merkmale der in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt und daher nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

34      Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder wie im vorliegenden Fall aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 ansehen zu können, genügt es allerdings nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. Urteil PAPERLAB, Randnr. 26).

35      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der in der Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat jedoch selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Dabei ist der fragliche Ausdruck auch anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln zu untersuchen (vgl. Urteil PAPERLAB, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Hier ist festzustellen, dass mit dem Wort „giropay“ – wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat – mehrere wirtschaftliche Transaktionen bezeichnet werden können, die im Finanzsektor vorgenommen werden und die sich durch bargeldlose Transfers auszeichnen. Dies wird dadurch bestätigt, dass das Wort „giro“ bereits in zahlreichen zusammengesetzten Wörtern aus dem Bereich des Finanzwesens, die die Klägerin in ihrer Klageschrift nennt, als Vorsilbe erscheint, nämlich in „giro account“, „giro credit transfers“ oder „giro system“.

37      Tatsächlich ist im Englischen entgegen dem Vorbringen der Klägerin (siehe oben, Randnrn. 13 bis 16) die Kombination aus dem Wort „giro“, gefolgt von dem Wort „pay“, weder ihrer Struktur nach ungewöhnlich noch verstößt sie gegen die Sprachgewohnheiten. Daher erweckt das fragliche Zeichen, das den Regeln der englischen Grammatik folgend in korrekter Reihenfolge aus den Wörtern „giro“ und „pay“ zusammengesetzt ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Eindruck, der von dem, der bei bloßer Aneinanderreihung dieser beiden Wörter entsteht, hinreichend stark abweicht, um ihre Bedeutung und ihre Tragweite zu verändern.

38      Entgegen der Argumentation der Klägerin, nach der die Besonderheit der Wortmarke GIROPAY auf einem fantasievollen und schöpferischen Überschuss beruhe (vgl. oben, Randnr. 17), enthält die Marke auch keine schöpferischen Elemente, die ihr insgesamt die Fähigkeit verleihen könnten, Waren der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 31 Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T‑331/99, Slg. 2001, II‑433, Randnr. 25).

39      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen hat, als sie sich auf die Wahrnehmung und das normale Verständnis des Begriffs „giropay“ durch die angesprochenen Verkehrskreise gestützt und entschieden hat, dass das Zeichen GIROPAY die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar über die Beschaffenheit und die Bestimmung der betroffenen Waren und Dienstleistungen informiere.

40      Folglich weist das Zeichen GIROPAY insgesamt betrachtet einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 auf, da es eine unmittelbar verständliche Botschaft transportiert, die dazu dienen kann, im Verkehr bestimmte Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen, nämlich ihre Beschaffenheit und Bestimmung, zu bezeichnen.

41      Diese Feststellung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt, nach dem der Begriff „giropay“ in Wörterbüchern der englischen Sprache nicht enthalten sei (vgl. oben, Randnr. 11). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 durch das HABM nicht voraussetzt, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zur Beschreibung der in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder ihrer Merkmale verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Daher muss ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T‑322/03, Slg. 2006, II‑835, Randnr. 92).

42      Das Argument der Klägerin, nach dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 auf das Zeichen GIROPAY nicht anwendbar sei, weil diese Vorschrift auf Zeichen keine Anwendung finde, deren beschreibender Anklang sich erst nach einer analysierenden Interpretation und anschließenden Assoziation erschließe (vgl. oben, Randnr. 12), greift nicht durch. Denn aus der oben in den Randnrn. 39 und 40 vorgenommenen Analyse ergibt sich, dass das Zeichen GIROPAY insgesamt die Merkmale sowohl der beanspruchten Waren der Klasse 9 als auch der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 klar und eindeutig beschreibt, indem es die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar über die Beschaffenheit und die Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen informiert. Folglich steht ihm das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 entgegen.

43      Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdekammer zu Recht entschieden hat, dass das Zeichen GIROPAY aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die Merkmale der in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt.

44      Daher greift der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 gerügt wird, nicht durch.

45      Was den zweiten Klagegrund der Klägerin betrifft, ist daran zu erinnern, dass ein Zeichen bereits dann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, wenn eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil STEADYCONTROL, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Soweit sich die Klägerin schließlich auf den Beschluss des Bundespatentgerichts beruft, mit dem die Entscheidung des Deutschen Patent‑ und Markenamts aufgehoben wurde, das die Eintragung der Marke GIROPAY in Deutschland für identische Dienstleistungen abgelehnt hatte, ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung beurteilt werden. Das HABM und gegebenenfalls der Gemeinschaftsrichter sind nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit eben dieses Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß nationalen Rechtsvorschriften, die mit der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) harmonisiert wurden, oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat (Urteil PAPERLAB, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieses Argument der Klägerin greift somit nicht durch.

47      Daher ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

48      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, ist sie gemäß dem Antrag des HABM zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die giropay GmbH trägt die Kosten.

Czúcz

Labucka

Ciucă

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Januar 2009.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.