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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. März 2009 - Telecom Italia Media/Kommission

(Rechtssache T-96/07)1

(Staatliche Beihilfen - Zuschüsse zur Anschaffung von Digitaldecodern - Telekommunikation - Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Während des gerichtlichen Verfahrens getroffene Entscheidung des Mitgliedstaats, die Beihilfe von dem Unternehmen, das die Entscheidung der Kommission mit einer Nichtigkeitsklage angefochten hat, nicht zurückzufordern - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Telecom Italia Media (TI Media) SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Bassan und S. Venturini)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Righini, G. Conte und B. Martenczuk)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Sky Italia Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und D. Gerard)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/374/EG der Kommission vom 24. Januar 2007 über die staatliche Beihilfe C 52/2005 (ex NN 88/2005, ex CP 101/2004), die die Italienische Republik mit ihrem Zuschuss zur Anschaffung von Digitaldecodern gewährt hat (ABl. L 147, S. 1)

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Alle Verfahrensbeteiligten tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 117 vom 29.5.2007.