Language of document : ECLI:EU:T:2014:174

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

25. März 2014(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Zurücknahme der Anmeldung – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-347/13

Hawe Hydraulik SE mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

HaWi Energietechnik AG mit Sitz in Eggenfelden (Deutschland),


betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 26. April 2013 (Sache R 1690/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Hawe Hydraulik SE und HaWi Energietechnik AG

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse und A. Collins (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 5. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass die andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufgrund dieser Vereinbarung ihre Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe.

2        Mit Schreiben, das am 12. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte bestätigt, dass die andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer ihre Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe und hat dem Gericht mitgeteilt, dass er die Rechtssache als gegenstandslos betrachte. Der Beklagte beantragt, gemäß Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten des HABM zu verurteilen.

3        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Zurücknahme der Anmeldung die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

4        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt, und sie ist zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:


1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 25. März 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       S. Frimodt Nielsen


1 Verfahrenssprache: Deutsch.