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Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2024 von Igor Shuvalov gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Februar 2024 in der Rechtssache T-289/22, Shuvalov/Rat

(Rechtssache C-271/24 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Igor Shuvalov (vertreten durch Rechtsanwalt J. L. Iriarte Ángel, Rechtsanwältin F. Rodríguez González sowie Rechtsanwälte L. Rodríguez Jiménez und L. M. García López)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1.    das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Februar 2024 in der Rechtssache T-289/22 aufzuheben;

2.    den Rechtsstreit endgültig dahingehend zu entscheiden, dass den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen des Klägers, der jetzt Rechtsmittelführer ist, stattgegeben wird, d. h.

erstens den Beschluss (GASP) 2022/265 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen1 , sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/260 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen2 ,

zweitens den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP1 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/20142 , und

drittens den Beschluss (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP1 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/20142

für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte den Rechtsmittelführer betreffen;

infolgedessen den Beschlusses 2014/145/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 für nichtig zu erklären, soweit sie den Rechtsmittelführer betreffen oder betreffen können;

3.    dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf sechs Gründe:

1.    Rechtsfehler, da in dem Urteil zu Unrecht festgestellt worden sei, dass der Rat keinen Beurteilungsfehler begangen habe. Zu dieser Feststellung sei das Gericht aufgrund einer offensichtlichen Verfälschung des Sachverhalts gelangt.

2.    Rechtsfehler, da in dem Urteil zu Unrecht festgestellt worden sei, dass der Rat seiner Begründungspflicht nachgekommen sei.

3.    Rechtsfehler, da in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verstoßen hätten.

4.    Rechtsfehler, da in dem Urteil zu Unrecht festgestellt worden sei, dass im Licht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Eigentumsrecht des Rechtsmittelführers nicht verletzt worden sei.

5.    Rechtsfehler, da in dem Urteil zu Unrecht festgestellt worden sei, dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorgelegen habe.

6.    Rechtsfehler, da in dem Urteil zu Unrecht festgestellt worden sei, dass das Recht des Rechtsmittelführers auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt worden sei und kein Ermessensmissbrauch vorgelegen habe.

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1     ABl. 2022, L 42 I, S. 98

1     ABl. 2022, L 42 I, S. 3.

1     Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).

1     Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).

1     Beschluss (GASP) 2023/572 des Rates vom 13. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 134).

1     Durchführungsverordnung (EU) 2023/571 des Rates vom 13. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2023, L 75 I, S. 1).