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Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2024 von Société Air France und Air France-KLM gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Februar 2024 in der Rechtssache T-146/22, Ryanair/Kommission (KLM II; COVID-19)

(Rechtssache C-289/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Société Air France, Air France-KLM (vertreten durch Rechtsanwälte J. Derenne und D. Vallindas sowie Rechtsanwältin A. Álvarez Vidal)

Andere Parteien des Verfahrens: Ryanair DAC, Europäische Kommission, Französische Republik, Königreich der Niederlande, Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit gemäß der Befugnis des Gerichtshofs nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung endgültig zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-146/22 abzuweisen;

hilfsweise, die Sache zur Prüfung der Klagegründe, die noch nicht geprüft worden sind, an das Gericht zurückzuverweisen; und

Ryanair DAC die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, falls der Gerichtshof den Rechtsstreit endgültig entscheidet, oder die Kostenentscheidung vorzubehalten, falls er die Sache an das Gericht zurückverweist.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens habe das Gericht bei der Bestimmung des Beihilfeempfängers innerhalb einer Unternehmensgruppe ein falsches Kriterium angewandt und sei daher zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass Air France-KLM (die Holding) und Air France nicht aus dem Empfängerkreis der fraglichen Beihilfemaßnahme ausgeschlossen werden könnten.

Zweitens habe das Gericht die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung der Bestimmung des Beihilfeempfängers ersetzt, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler des streitigen Beschlusses der Kommission hinreichend nachzuweisen.

Drittens habe das Gericht die Begriffe des mittelbaren Vorteils und der sekundären Auswirkungen im Bereich der Beihilfen rechtsfehlerhaft ausgelegt.

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