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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 2008 - Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission

(Rechtssache T-268/06)1

(Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten von Fluggesellschaften wegen der durch die Anschläge vom 11. September 2001 verursachten Schäden - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird - Art. 87 Abs. 2 Buchst. b EG - Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2001 zu den Folgen der Attentate vom 11. September - Kausalzusammenhang zwischen dem außergewöhnlichen Ereignis und dem Schaden - Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Anestis, Solicitors T. Soames und G. Goeteyn, Rechtsanwälte S. Mavrogenis und M. Pinto de Lemos Fermiano Rato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Righini und I. Chatzigiannis)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 1580 final der Kommission vom 26. April 2006 über die staatliche Beihilferegelung C 39/2003 (ehemals NN 119/2002), die die Hellenische Republik infolge der vom 11. bis zum 14. September 2001 erlittenen Schäden zugunsten der Luftfahrtunternehmen durchgeführt hat

Tenor

Die Art. 1 und 2 der Entscheidung C (2006) 1580 final der Kommission vom 26. April 2006 über die staatliche Beihilferegelung C 39/2003 (ehemals NN 119/2002), die die Hellenische Republik infolge der vom 11. bis zum 14. September 2001 erlittenen Schäden zugunsten der Luftfahrtunternehmen durchgeführt hat, werden für nichtig erklärt, soweit darin die Beihilfen, die der Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE erstens für die durch die Streichung des Flugs nach Kanada am 15. September 2001 entstandenen Schäden, zweitens für die Schäden auf ihren anderen als den Nordatlantik- und Israellinien und drittens für die im Frachtgeschäft entgangenen Einnahmen, die Kosten der Zerstörung sensibler Waren, die zusätzlichen Warensicherheitskontrollkosten, die Kosten im Zusammenhang mit den Überstunden des Personals und die Kosten im Zusammenhang mit den dringenden zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen gewährt wurden, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden.

Art. 4 der Entscheidung C (2006) 1580 final wird für nichtig erklärt, soweit darin die Rückforderung der vorstehend genannten Beihilfen angeordnet wird.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 294 vom 2.12.2006.