Language of document : ECLI:EU:T:2013:226

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

30. April 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SLIM BELLY – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑61/12

ABC‑One Produktions- und Vertriebs GmbH mit Sitz in Villach St. Magdalen (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Merz,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. November 2011 (Sache R 1077/2011‑1) zur Anmeldung des Wortzeichens SLIM BELLY als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, des Richters S. Frimodt Nielsen und der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 6. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 1. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 28. September 2009 meldete die Klägerin, die ABC-One Produktions- und Vertriebs GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SLIM BELLY.

3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 28, 41 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, von denen folgende streitig sind:

–        Klasse 28: „Trainingsgeräte, Fitnessgeräte in Form von Gürteln und Manschetten, Geräte für Belastungsübungen, Tretbänder, Laufbänder, Körpertrainingsgeräte, alle vorgenannten Waren soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“;

–        Klasse 41: „Aus- und Weiterbildung; sportliche Aktivitäten; Dienstleistungen von Fitnessstudios“;

–        Klasse 44: „Medizinische Dienstleistungen; Durchführung von Massagen; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Dienstleistungen von Sanatorien“.

4        Mit Entscheidung vom 31. März 2011 verweigerte der Prüfer für die in der vorstehenden Randnr. 3 genannten Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 den Schutz als Gemeinschaftsmarke.

5        Am 20. Mai 2011 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 17. November 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war der Auffassung, dass die angemeldete Marke für alle von der Beschwerde erfassten Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung keine Unterscheidungskraft habe und beschreibend sei.

7        Die Beschwerdekammer nahm erstens an, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den Englisch sprechenden Verbrauchern der Union bestünden, und zwar sowohl aus den allgemeinen Durchschnittsverbrauchern als auch aus den verschiedenen Fachkreisen wie Fitnessstudiobetreibern und Berufssportlern. Die Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise sei angesichts der Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen – wie den Auswirkungen auf die Gesundheit, dem relativ hohen Preis, dem langen Zeitraum der Inanspruchnahme und dem erforderlichen Vertrauen – in jedem Fall erhöht.

8        Zweitens stellte die Beschwerdekammer fest, dass der relevante Verbraucher das Zeichen SLIM BELLY in seiner Gesamtheit im Sinne von „dünner/schlanker Bauch“ auf Englisch verstehen würde. Im Wörterbuch Merriam-Webster werde „slim“ nämlich definiert als „to make slender“ (schlanker machen), „decrease the size of“ (verkleinern) oder „to become slender“ (schlanker werden), während „belly“ im Englischen „Bauch“ heiße.

9        Drittens stellte die Beschwerdekammer zu dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernis nach einer Prüfung der betroffenen Gruppen von Waren und Dienstleistungen fest, dass die angemeldete Marke die Funktion der Waren oder den Gegenstand der Dienstleistungen beschreibe, nämlich die Reduzierung des Körpergewichts. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden das Zeichen als Hinweis darauf verstehen, dass die streitigen Waren und Dienstleistungen dazu dienten, durch Ernährung oder Bewegung die Gesundheit zu fördern, fit zu werden und eine gute Figur zu bekommen; eine Person, die eine schöne Figur, einen gesunden Körper und ein ideales Körpergewicht habe, habe jedoch auch einen dünnen, flachen Bauch. Das angemeldete Zeichen bestehe folglich „aus einer direkten und unmittelbaren Angabe zur Bezeichnung der Art oder Beschaffenheit der streitigen Waren und Dienstleistungen“, die sich den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort und ohne Weiteres erschließe. Das angemeldete Zeichen müsse daher auch Mitbewerbern zur Verfügung stehen.

10      Viertens war die Beschwerdekammer hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses der Ansicht, dass der Verbraucher das Zeichen SLIM BELLY als Hinweis auf die Funktion der Waren oder den Gegenstand der Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen verstehen werde. Außerdem könne der Verbraucher das Zeichen SLIM BELLY als Werbeschlagwort verstehen, da dieser Ausdruck in seiner Gesamtheit anpreise, dass die Waren und Dienstleistungen dazu dienten, schlank zu werden und gut auszusehen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin führt zwei Klagegründe an, nämlich einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sowie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

14      Mit ihrem ersten Klagegrund beanstandet die Klägerin, dass die Beschwerdekammer das angemeldete Zeichen als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gewertet habe. Sie erhebt insoweit drei Rügen, die erstens die Abgrenzung der maßgeblichen Verkehrskreise und deren erhöhten Aufmerksamkeitsgrad, zweitens die Bedeutung des Wortzeichens SLIM BELLY und drittens den Umstand betreffen, dass das angemeldete Zeichen für die streitigen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei.

15      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

16      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

17      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen oder Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise dazu dienen können, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 39; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2007, Borco-Marken-Import Matthiesen/HABM [Caipi], T‑405/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30). Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 20. November 2007, Tegometall International/HABM – Wuppermann [TEK], T‑458/05, Slg. 2007, II‑4721, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses verlangt, dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund der Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg. 2006, I‑551, Randnr. 62, und vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Randnr. 75) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmer, einschließlich seiner Wettbewerber, monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T‑230/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).

19      Vorliegend beanstandet die Klägerin mit der ersten Rüge, die die Abgrenzung der maßgeblichen Verkehrskreise und deren erhöhten Aufmerksamkeitsgrad betrifft, die Feststellungen der Beschwerdekammer mit der Begründung, dass diese undifferenziert für alle streitigen Waren und Dienstleistungen getroffen worden seien und „weder belegt … noch … durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt“ seien. So verkenne die Behauptung, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen teuer seien, offenbar, dass sich der Preis in ökonomischer Hinsicht grundsätzlich nach Angebot und Nachfrage richte und keine unmittelbare Eigenschaft einer Ware oder Dienstleistung sei.

20      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin selbst einräumt, dass nicht bestritten werden kann, dass die maßgeblichen Verkehrskreise englischsprachig sind. Im Zusammenhang mit der Behauptung, die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise undifferenziert, führt die Klägerin nicht aus, inwieweit eine solche Differenzierung sachdienlich gewesen wäre. Sodann legt die Klägerin bei ihrem Hinweis auf die „allgemeine Lebenserfahrung“ nicht dar, inwieweit die „allgemeine Lebenserfahrung“ nach ihrem Verständnis die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise und deren erhöhten Aufmerksamkeitsgrad hätte beeinflussen können. Insbesondere das Vorbringen der Klägerin zur Preisfestsetzung durch Angebot und Nachfrage geht an der Sache vorbei, da der verhältnismäßig hohe Preis der betreffenden Waren und Dienstleistungen im vorliegenden Fall einen Anhaltspunkt für die Beurteilung des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise darstellt.

21      Die Beschwerdekammer ist daher in Randnr. 16 der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den Englisch sprechenden Verbrauchern der Union – und zwar sowohl aus den allgemeinen Durchschnittsverbrauchern als auch aus den verschiedenen Fachkreisen wie Fitnessstudiobetreibern und Berufssportlern – bestünden und die Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise angesichts der Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen – wie den Auswirkungen auf die Gesundheit, dem relativ hohen Preis, dem langen Zeitraum der Inanspruchnahme und dem erforderlichen Vertrauen – erhöht sei.

22      Mit ihrer zweiten Rüge betreffend die Bedeutung des Wortzeichens SLIM BELLY macht die Klägerin geltend, dass es sich bei diesem Wortzeichen um eine Wortneuschöpfung handele, die weder in der englischen Sprache noch in einer anderen Sprache der Europäischen Union lexikalisch belegt sei. Im vorliegenden Fall fehle es an jeglichem Nachweis dafür, dass das Zeichen SLIM BELLY vom englischsprachigen Publikum als ein Hinweis auf einen „flachen Bauch“ verstanden werde, und erst recht dafür, dass es die Vorstellung vermittele, dass, wer einen flachen Bauch habe, auch eine gute, gesunde Figur sowie das ideale Körpergewicht habe.

23      Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale im Allgemeinen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 bleibt, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Einer solchen Kombination kann der beschreibende Charakter im Sinne dieser Bestimmung jedoch dann fehlen, wenn der von ihr erweckte Eindruck hinreichend stark von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht. Somit hat eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht; dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, Slg. 2004, I‑1699, Randnrn. 39 bis 43, und Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnrn. 98 bis 100 und 104, sowie Urteil Celltech/HABM, oben in Randnr. 18 angeführt, Randnrn. 77 und 78).

24      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass ausweislich des Oxford English Dictionary Online, das das HABM in Randnr. 22 seiner Klagebeantwortung anführt, das erste Wort, „slim“, auch als Adjektiv mit der Bedeutung „thin“ (schlank/dünn) verwendet wird. Es handelt sich also um einen lexikalisch belegten Begriff, dessen Bedeutung nicht in Zweifel steht. Das angeführte Wörterbuch nennt zudem mehrere Beispiele von auf den Körperbau hinweisenden Ausdrücken, die das Wort „slim“ oft in Kombination mit der Bezeichnung eines Körperteils verwenden („slim-ankled“, „slim-legged“, „slimbuilt“ oder „slim-tailed“). Beim zweiten Wort, „belly“, ist die erstrangige und offensichtliche Bedeutung „Bauch“. Die anderen Bedeutungen, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung genannt hat (wie „Kohlensack“ oder „Weichteile“), existieren dem Oxford English Dictionary Online zufolge nicht und sind jedenfalls zweitrangig. Selbst wenn angenommen würde, dass die Kombination „slim belly“ als Ganzes eine sprachliche Neuschöpfung darstellt, so besteht doch kein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile im Sinne der in der vorstehenden Randnr. 23 angeführten Rechtsprechung. Denn es ist offensichtlich, dass die Wortfolge „slim belly“, deren Bestandteile im englischen Grundwortschatz belegt sind, als Ganzes „schlanker Bauch“ bedeutet.

25      Die Beschwerdekammer hat daher in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass das Zeichen „slim belly“ als Ganzes im Sinne von „dünner/schlanker Bauch“ verstanden wird. Der englische Grundwortschatz ist vielen Bürgern in der Europäischen Union bekannt, so jedenfalls in den Mitgliedstaaten mit Englisch als Amtssprache, d. h. dem Vereinigten Königreich, Irland und Malta. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 finden die Vorschriften von Abs. 1 dieses Artikels aber auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.

26      Mit einer dritten Rüge wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, dem angemeldeten Zeichen beschreibenden Charakter für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zugeschrieben zu haben, und beanstandet insoweit im Wesentlichen drei Gesichtspunkte.

27      Sie beanstandet erstens, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf pauschale Unterstellungen gestützt habe, die weder belegt worden noch durch die „allgemeine Lebenserfahrung“ – insbesondere angesichts unterschiedlicher Kulturkreise der maßgeblichen Verkehrskreise – gerechtfertigt seien. Die Beschwerdekammer gehe somit offensichtlich von einem speziellen Schönheitsideal aus, wenn sie behaupte, der Verbraucher werde dem Zeichen SLIM BELLY einen Hinweis darauf entnehmen, dass die betreffenden Sportgeräte der Reduzierung des Gewichts, der Verbesserung der Figur und daher auch des Bauchs dienten. Wie eine Figur „zu verbessern“ sei, bleibe unklar, und ebenso unklar bleibe, inwieweit die Waren dazu dienten, das Gewicht zu reduzieren. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, dass sich die Beschwerdekammer auf ein Schönheitsideal stütze, das nicht über alle Zeiten und Kulturen hinweg universell sei, und eine nicht belegte subjektive Wahrnehmung heranziehe, die sich auf einem anderen Abstraktionsniveau bewege als die bloße körperliche Fitness.

28      Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Prüfer und die Beschwerdekammern des HABM nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen. Infolgedessen können sich die zuständigen Stellen des HABM veranlasst sehen, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind. Zwar müssen diese Stellen grundsätzlich in ihren Entscheidungen belegen, dass diese Tatsachen richtig sind; dies gilt jedoch nicht, soweit sie allgemein bekannte Tatsachen anführen. Allgemein bekannt sind Tatsachen, die sich aus der allgemeinen praktischen Erfahrung ergeben und die jeder – und somit auch die maßgeblichen Verkehrskreise – kennen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg. 2006, I‑5719, Randnrn. 50, 51 und 54).

29      Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass sich aus dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer ist, allgemein bekannte Tatsachen zu belegen. Es ist allgemein bekannt, dass ein schlanker Bauch ein Symbol für eine gute körperliche Gesamtverfassung darstellt. Diese Tatsache kennen insbesondere die maßgeblichen Verkehrskreise, da sie mit zahlreichen Waren und Dienstleistungen konfrontiert werden, die die Bauchmuskeln stärken und den Taillenumfang verringern sollen und damit einen „schlanken Bauch“ versprechen. Im Übrigen scheint eine solche Verbesserung der Figur eines der Hauptverkaufsargumente für die Waren und Dienstleistungen der Klägerin zu sein.

30      Außerdem hat die Beschwerdekammer in Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis darauf verständen, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen dazu dienten, durch Ernährung oder Bewegung die Gesundheit zu fördern, fit zu werden und eine gute Figur zu bekommen, da, wer eine gutes äußeres Erscheinungsbild, eine „gesunde Figur“ und das „ideale Körpergewicht“ aufweise, auch einen „dünnen, flachen Bauch“ habe. Folglich hat die Beschwerdekammer auf gesundheitliche Erwägungen und nicht, wie die Klägerin zu Unrecht behauptet, auf Schönheitskriterien abgestellt.

31      Schließlich erläutert die Klägerin nicht, inwiefern ein anderes Schönheitsideal die Beschwerdekammer zu einer anderen Beurteilung der im vorliegenden Fall allein maßgeblichen Frage veranlasst hätte, ob das angemeldete Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise beschreibenden Charakter hat. Während es nicht Sache des Gerichts ist, Feststellungen zu den Schönheitsidealen in verschiedenen Zeiten und Kulturen zu treffen, hat es doch im vorliegenden Fall die Feststellung zu treffen, dass das Zeichen SLIM BELLY von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Reduzierung des Gewichts oder die Verbesserung der Figur, insbesondere des Bauchs, wahrgenommen wird. Denn die beiden Bezeichnungen „slim“ und „belly“ haben, wenn sie miteinander kombiniert werden, klar die Bedeutung „schlanker Bauch“.

32      Zweitens wiederholt die Klägerin ihren allgemeinen Vorwurf, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen undifferenzierte und pauschale Feststellungen getroffen habe.

33      Insoweit hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Entscheidung über die Ablehnung der Eintragung einer Marke zwar grundsätzlich in Bezug auf jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet sein muss, sich die zuständige Behörde jedoch auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, Slg. 2007, I‑1455, Randnrn. 34 bis 38, und Beschluss des Gerichtshofs vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, Slg. 2010, I‑2395, Randnrn. 37 bis 40).

34      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung die unter die Klasse 28 fallenden Waren „Trainingsgeräte, Fitnessgeräte in Form von Gürteln und Manschetten, Geräte für Belastungsübungen, Tretbänder, Laufbänder, Körpertrainingsgeräte“ geprüft, bei denen es sich um Sportgeräte handele, die zum Zweck der Gewichtsreduzierung und der Förderung der Fitness gebraucht würden. In Randnr. 21 ihrer Entscheidung hat die Beschwerdekammer weiter zu den Gesundheits-, Fitness- und Sportdienstleistungen der Klassen 41 und 44 ausgeführt, dass „sportliche Aktivitäten; Dienstleistungen von Fitnessstudios; medizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen von Sanatorien“ in Anspruch genommen würden, um Gewicht zu reduzieren und eine schlanke Figur zu erarbeiten, dass „Massagen“ dazu dienten, die Funktionsfähigkeit der Lymphdrüsen und damit die Entschlackung und das Abnehmen zu fördern, dass auch „Dienstleistungen von Schönheitssalons“ dem schlankeren Aussehen dienten und dass „Aus- und Weiterbildung“ z. B. Kurse zur besseren Ernährung oder Fitness beinhalte. Folglich hat die Beschwerdekammer ihre Entscheidung für jede homogene Gruppe der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ordnungsgemäß begründet, womit der von der Klägerin geltend gemachte Einwand allgemeiner Art nicht durchgreifen kann.

35      Drittens trägt die Klägerin vor, dass unbeschadet davon die Erklärung der Beschwerdekammer nicht überzeugend sei, wonach die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen aus Sicht des Verkehrs der Reduzierung des Gewichts einer Person dienten. Auch wenn es denkbar erscheine, dass das Zeichen SLIM BELLY grundsätzlich im Verkehr benutzt werden könnte, sei doch der Gedanke abwegig, dass die relevanten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen der behaupteten Bedeutung des Zeichens als „flacher Bauch“ und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in einer „Verbesserung der Figur durch eine Reduzierung des Gewichts“ sähen und das Zeichen damit unmittelbar – ohne gedankliche Zwischenschritte – so verstanden würde, dass es die Beschaffenheit und Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen beschreibe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erläutert, dass die Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen im Wesentlichen in der Herbeiführung einer besseren Kondition, gestärkten Muskulatur und straffen Haut sowie in Wohlbefinden und Belastbarkeit liege. Einen schlanken Bauch zu schaffen, sei hingegen nicht die Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen, sondern lediglich eine mögliche Folge ihrer Verwendung. Diese Folge sei nicht einmal sicher, da die Schlankheit des Bauchs in erster Linie von der Ernährung abhänge.

36      Insoweit hat der Gerichtshof betont, dass die Zurückweisung einer Anmeldung durch das Amt aus dem in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Grund nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden oder für ihre Merkmale beschreibend sind. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 32).

37      Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es keine Rolle spielt, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (vgl. entsprechend Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 23 angeführt, Randnr. 102).

38      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung des möglichen beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens hinsichtlich der Merkmale der betreffenden Waren und Dienstleistungen, insbesondere ihrer Bestimmung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, die Feststellung genügt, dass die angesprochenen Verkehrskreise zwischen ihrer unmittelbaren Wahrnehmung der inhaltlichen Botschaft des angemeldeten Zeichens und ihrer unmittelbaren Wahrnehmung der Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug herstellen, der es ihnen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil TEK, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Schlankheit des Bauchs sei nicht die Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen, sondern lediglich eine mögliche Folge ihrer Verwendung, ist zunächst zu konstatieren, dass die oben in Randnr. 38 angeführte Rechtsprechung weder voraussetzt, dass die Verwendung der betreffenden Waren und Dienstleistungen zwangsläufig die vom relevanten Publikum davon erhofften positiven Ergebnisse zeitigt, noch verlangt, dass die von diesem Publikum möglicherweise erzielten positiven Ergebnisse unmittelbar der Verwendung dieser Waren und Dienstleistungen zuzuschreiben sind. Um der Beurteilung des beschreibenden Charakters des Zeichens SLIM BELLY die Annahme zugrunde zu legen, dass die Erzielung eines schlanken Bauchs zur Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen gehört, braucht nicht geklärt zu werden, ob die Verwendung eines Fitnessgeräts für den Bauchbereich oder eine Taillenmassage unmittelbar eine Verschlankung des Bauchs bewirkt oder ob Letztere diesem Fitnessgerät oder dieser Massage zuzuschreiben ist oder aber dem Ernährungsverhalten, der Einnahme von Medikamenten oder einem chirurgischen Eingriff. Es kommt allein auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise an, wie in der vorstehenden Randnr. 38 ausgeführt worden ist.

40      Was sodann das Vorbringen betrifft, dass die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen in der Herbeiführung einer besseren Kondition, gestärkten Muskulatur und straffen Haut sowie in Wohlbefinden und Belastbarkeit liege, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der oben in Randnr. 37 angeführten Rechtsprechung keine Rolle spielt, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Auch wenn anzunehmen wäre, dass die Erzielung eines schlanken Bauchs nur eine nicht wesentliche, nebensächliche Funktion der betreffenden Waren und Dienstleistungen ist, wäre sie zu berücksichtigen. Außerdem ist festzustellen, dass die Erzielung eines schlanken Bauchs in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise eine wesentliche Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen darstellt, mag diese auch in einem engen Bezug zu der weiteren wesentlichen Bestimmung stehen, die eigene Kondition zu verbessern. Insoweit ist in der vorstehenden Randnr. 29 festgestellt worden, dass allgemein bekannt ist, dass ein schlanker Bauch ein Symbol für eine gute körperliche Gesamtverfassung darstellt, was den engen Zusammenhang zwischen diesen beiden Bestimmungen der betreffenden Waren und Dienstleistungen belegt.

41      Die genannte Kritik an der Erklärung der Beschwerdekammer schließlich ist nicht nur nicht hinreichend substantiiert, sondern sie geht außerdem in der Sache fehl. Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach der in der vorstehenden Randnr. 36 angeführten Rechtsprechung genügt, dass das angemeldete Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen zur Bezeichnung eines Merkmals der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen verwendet werden kann. Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass die einschlägigen englischsprachigen Verkehrskreise das Zeichen SLIM BELLY als Ganzes auf der Grundlage seiner sich unmittelbar erschließenden Bedeutung im Sinne von „flacher Bauch“ als mögliche Beschreibung einer Funktion der betreffenden Dienstleistungen, nämlich der Verringerung des Gewichts oder der Verbesserung der Figur, vor allem der Verschlankung des Bauchs, auffassen werden. Somit werden die angesprochenen Verkehrskreise zwischen der Bedeutung des angemeldeten Zeichens im Sinne von „flacher Bauch“ und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einen Zusammenhang in Gestalt eines Hinweises auf eine Gewichtsverringerung oder eine Verbesserung der Figur, insbesondere des Bauchs, erkennen können und unmittelbar und ohne zusätzliche Überlegung verstehen, dass das angemeldete Zeichen die Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreiben kann.

42      Somit ist die Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das angemeldete Zeichen aufgrund seines beschreibenden Charakters für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen ist.

43      Infolgedessen ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

44      Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens verkannt habe.

45      Nach ständiger Rechtsprechung geht jedoch aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eindeutig hervor, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29; Urteile des Gerichts vom 6. November 2007, RheinfelsQuellen H. Hövelmann/HABM [VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN], T‑28/06, Slg. 2007, II‑4413, Randnr. 43, und vom 23. September 2011, Vion/HABM [PASSION FOR BETTER FOOD], T‑251/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

46      Da die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 festgestellt hat, braucht die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nicht geprüft zu werden.

47      Der zweite Klagegrund ist folglich als ins Leere gehend zu verwerfen, so dass es keiner Entscheidung zu seiner Begründetheit bedarf.

48      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

49      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die ABC‑One Produktions- und Vertriebs GmbH trägt die Kosten.

Azizi

Frimodt Nielsen

Kancheva

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.